Gewährung von Rechten. (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei fol- gende Rechte:
Appears in 2 contracts
Samples: www.parlament.gv.at, eur-lex.europa.eu
Gewährung von Rechten. (1) . Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für folgenden Rechte in Bezug auf die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei fol- gende RechteLuftverkehrsdienste:
Appears in 1 contract
Samples: www.bundeskanzleramt.gv.at
Gewährung von Rechten. (1) . Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei folgenden Rechte für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs von Linienflugdiensten nach diesem Abkommen durch Luftfahrtunternehmen die von der jeweils anderen Vertragspartei fol- gende Rechtebenannten Luftfahrtunternehmen:
Appears in 1 contract
Samples: www.bundeskanzleramt.gv.at