Common use of GEZ Clause in Contracts

GEZ. Soweit im Full-Service-Vertrag die Komponente „Rundfunkgebühren“ bzw. „Rundfunkbeiträge (GEZ)“ vereinbart ist, xxxxxx Xxxxxx das Leasingfahrzeug bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Leasingnehmer an und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge für das Fahrzeug bei Fälligkeit. Gesetzlich beginnt die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen mit dem 01. des Kalendermonats, in dem das Fahrzeug zugelassen wird; gesetzlich endet die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen mit Ablauf des Monats, in dem das Fahrzeug abgemeldet wird. Dementsprechend wird der Leasingnehmer Rundfunkgebühren bzw. -beiträge an Xxxxxx entrichten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Xxxxxx zum Zwecke der Verwaltungs- vereinfachung Vereinbarungen mit Landesrundfunkanstalten oder sonstigen Stellen abschließt bzw. abgeschlossen hat, die längere Abrechnungsperioden und/oder abweichende Stichtagsregelungen vorsehen. Auch im Falle einer solchen Vereinbarung erfolgt bei Beendigung des betreffenden Einzelvertrages keine Endabrechnung der Beträge,die Allane während der gesamten Laufzeit des Fahrzeugs tatsächlich verauslagt hat, da solche Endabrechnungen die Vorteile zunichtemachen würden, die sich durch eine Verwaltungsvereinfachungsvereinbarung ergeben. Für die Full-Service-Komponente „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge (GEZ)“ erstattet der Leasingnehmer Xxxxxx die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge, wie im Einzelvertrag festgelegt und zahlt eine Handlingsgebühr von 10% aus den an ihn berechneten Rundfunkgebühren/ Rundfunkbeiträgen zzgl. der gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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GEZ. Soweit im Full-Service-Vertrag die Komponente "Rundfunkgebühren" bzw. "Rundfunkbeiträge (GEZ)" vereinbart ist, xxxxxx Xxxxxx meldet Sixt das Leasingfahrzeug bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Leasingnehmer an und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge für das Fahrzeug bei Fälligkeit. Gesetzlich beginnt die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen mit dem 01. des Kalendermonats, in dem das Fahrzeug zugelassen wird; gesetzlich endet die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen mit Ablauf des Monats, in dem das Fahrzeug abgemeldet wird. Dementsprechend wird der Leasingnehmer Rundfunkgebühren bzw. -beiträge an Xxxxxx Sixt entrichten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Xxxxxx Sixt zum Zwecke der Verwaltungs- vereinfachung Vereinbarungen mit Landesrundfunkanstalten oder sonstigen Stellen abschließt bzw. abgeschlossen hat, die längere Abrechnungsperioden und/oder abweichende Stichtagsregelungen vorsehen. Auch im Falle einer solchen Vereinbarung erfolgt bei Beendigung des betreffenden Einzelvertrages keine Endabrechnung der Beträge,die Allane Sixt während der gesamten Laufzeit des Fahrzeugs tatsächlich verauslagt hat, da solche Endabrechnungen die Vorteile zunichtemachen würden, die sich durch eine Verwaltungsvereinfachungsvereinbarung ergeben. Für die Full-Service-Komponente "Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge (GEZ)" erstattet der Leasingnehmer Xxxxxx Sixt die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge, wie im Einzelvertrag festgelegt und zahlt eine Handlingsgebühr von 10% aus den an ihn berechneten Rundfunkgebühren/ Rundfunkbeiträgen zzgl. der gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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