Common use of Gläubigerversammlung Clause in Contracts

Gläubigerversammlung. Gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die den Anleger vertritt. In der Gläubigerversammlung sind die Anleger mit einem ihrem Beteiligungsverhältnis zum Gesamtnennbetrag der Inhaberschuldverschreibungen entsprechenden Stimmrecht vertreten. Die Gläubigerversammlung fasst Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Anleihebedingungen, wie zum Beispiel Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss von Zinsen; Veränderung der Fälligkeit oder der Höhe des Rückzahlungsanspruches; Erklärung eines qualifizierten Rangrücktrittes der Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin; dem Verzicht auf Kündigungsrechte der Gläubiger oder der Schuldnerersetzung. In diesen Fällen ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Ansonsten bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit. Beschlüsse der Anleger werden entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen. Beschlüsse der Anleger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anlegern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. Die Gläubigerversammlung findet am Sitz der Emittentin statt. Beschlüsse der Anleger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Eine Gläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des §18 Absatz 4 SchVG statt. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden den Anlegern die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. Die Einberufung der Gläubigerversammlung wird im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist die vorherige Anmeldung der Anleger erforderlich. Jeder Anleger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleger wertmäßig mindestens die Hälfte des Anleihekapitals vertreten. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende der Versammlung eine zweite Versammlung einberufen, die dann als beschlussfähig gilt. Für Beschlüsse, die jedoch die qualifizierte Mehrheit erfordern, müssen die anwesenden Anleger mindestens 25 % des Anleihekapitals ausmachen.

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Gläubigerversammlung. Gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, Bei bestimmten Emissionen von Schuldverschreibungen können die den Anleger vertritt. In Endgültigen Bedingungen Änderungen der Gläubigerversammlung sind Emissionsbedingungen durch die Anleger Emittentin mit einem ihrem Beteiligungsverhältnis zum Gesamtnennbetrag Zustimmung der Inhaberschuldverschreibungen entsprechenden Stimmrecht vertreten. Die Gläubigerversammlung fasst Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Anleihebedingungen, wie zum Beispiel Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss von Zinsen; Veränderung der Fälligkeit oder der Höhe des Rückzahlungsanspruches; Erklärung eines qualifizierten Rangrücktrittes der Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin; dem Verzicht auf Kündigungsrechte der Gläubiger oder der Schuldnerersetzung. In diesen Fällen ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Ansonsten bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit. Beschlüsse der Anleger werden entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen. Beschlüsse der Anleger Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschlüsse im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anlegern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. Die Gläubigerversammlung findet am Sitz der Emittentin statt. Beschlüsse der Anleger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung oder einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.mdem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ("SchVG") vom 5. § 18 SchVG verlangenAugust 2009 vorsehen. Eine Gläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des §18 Absatz 4 SchVG stattalle Anleihegläubiger derselben Serie verbindlich. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt betreffenden Endgültigen Bedingungen regeln die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung zur Durchführung von Gläubigerversammlungen und der Abstimmung-beschlüssen für die Schuldverschreibungen. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe Im folgenden Abschnitt werden den Anlegern lediglich die Beschlussgegenstände sowie gesetzlichen Regelungen nach dem SchVG zusammengefasst. Das SchVG gilt für Schuldverschreibungen aus einer Gesamtemission, die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegebendeutschem Recht unterliegen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung wird Das SchVG ist damit nicht auf Schuldner mit Sitz im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemachtInland beschränkt. Ausgenommen sind Schuldverschreibungen, deren Schuldner oder Mitverpflichteter die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland oder eine Gemeinde ist, sowie gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes. Nach dem SchVG ist es möglich, die Bedingungen von Schuldverschreibungen (sog. Anleihebedingungen), die unter das Gesetz fallen, umfassend zu ändern und damit zu restrukturieren. Eine Änderung von Anleihebedingungen ist durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger jedoch nur möglich, wenn und soweit die Anleihebedingungen dies selbst vorsehen und ausschließlich mit der Zustimmung des Schuldners. Solche Änderungen von Anleihebedingungen sind nur für die Gläubiger derselben Schuldverschreibung verbindlich. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist die vorherige Anmeldung der Anleger erforderlich. Jeder Anleger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleger wertmäßig mindestens die Hälfte des Anleihekapitals vertreten. Ist dies nicht der den Fall, dass die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen vorsehen, dass die Gläubiger Mehrheitsbeschlüsse mit Wirkung für sämtliche Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung fassen können, kann der Vorsitzende der Versammlung eine zweite Versammlung einberufen, ein gemeinsamer Vertreter für die dann als beschlussfähig gilt. Für Beschlüsse, die jedoch die qualifizierte Mehrheit erfordern, müssen die anwesenden Anleger mindestens 25 % des Anleihekapitals ausmachenGläubiger bestellt werden.

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Gläubigerversammlung. Gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die den Anleger vertritt. In der Gläubigerversammlung sind die Anleger mit einem ihrem Beteiligungsverhältnis zum Gesamtnennbetrag Gesamt- nennbetrag der Inhaberschuldverschreibungen Schuldverschreibungen entsprechenden Stimmrecht vertreten. Die Gläubigerversammlung Gläubigerver- sammlung fasst Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Anleihebedingungen, wie zum Beispiel Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss von Zinsen; Veränderung Verän- derung der Fälligkeit oder der Höhe des Rückzahlungsanspruches; Erklärung eines qualifizierten Rangrücktrittes der Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen der Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der EmittentinEmitten- tin; dem Verzicht auf Kündigungsrechte der Gläubiger oder der Schuldnerersetzung. In diesen Fällen ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlicherfor- derlich. Ansonsten bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit. Beschlüsse Die Gläubigerversammlung wird entweder von der Emittentin oder von einem gemeinsamen Vertreter der Anleger werden entweder in einer einberufen werden. Insbesondere ist die Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen. Beschlüsse der Anleger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anlegereinzuberufen, wenn An- leger, deren Schuldverschreibungen zusammen insgesamt 5 % des jeweils der ausstehenden Gesamtnennwerts Schuldverschreibungen errei- chen, die Einberufung mit der Begründung verlangen, sie wollen einen gemeinsamen Vertreter bestel- len beziehungsweise abberufen, über das Entfallen der Wirkung der außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anlegern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. Die Gläubigerversammlung findet am Sitz der Emittentin statt. Beschlüsse der Anleger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Eine Gläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des §18 Absatz 4 SchVG statt. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden den Anlegern die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegebenEinbe- rufung. Die Einberufung der Gläubigerversammlung wird im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Die Gläubigerversammlung findet am Sitz der Emittentin statt. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist die vorherige Anmeldung der Anleger erforderlicherforder- lich. Jeder Anleger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gläubigerversammlung Gläubigersammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleger wertmäßig mindestens die Hälfte des Anleihekapitals vertreten. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende der Versammlung eine zweite Versammlung einberufen, die dann als beschlussfähig gilt. Für Beschlüsse, die jedoch die qualifizierte Mehrheit erfordern, müssen die anwesenden Anleger mindestens 25 % des Anleihekapitals Anleihekapi- tals ausmachen.

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