Common use of Gläubigerversammlung Clause in Contracts

Gläubigerversammlung. In den gesetzlich geregelten Fällen kann eine Versammlung der Gläubiger der Schuldverschreibungen (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, die jeweils gel- tenden Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Inhaber von Schuldverschreibungen überstimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger nicht an derartigen Versammlungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen. Soweit die Emittentin ihr Recht zur nachträglichen Erhö- hung des Angebotsvolumens ausübt, könnte dies zu einer Verwässerung der Stimmrechte der Anleger in der Gläubigerversammlung führen.

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Gläubigerversammlung. In den gesetzlich geregelten Fällen kann eine Versammlung der Gläubiger Anleger der Schuldverschreibungen (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, die jeweils gel- tenden geltenden Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossenausgeschlos- sen, dass einzelne Inhaber von Schuldverschreibungen überstimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger nicht an derartigen Versammlungen Ver- sammlungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen. Soweit die Emittentin ihr Recht zur nachträglichen Erhö- hung des Angebotsvolumens ausübt, könnte dies zu einer Verwässerung der Stimmrechte der Anleger in der Gläubigerversammlung führen.

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Gläubigerversammlung. In den gesetzlich geregelten Fällen (Schuldverschreibungsgesetz) kann eine Versammlung der Gläubiger der Schuldverschreibungen einer Schuldverschreibung (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung Gläubigerver- sammlung ist berechtigt, die jeweils gel- tenden Anleihebedingungen geltenden Anleihebedingun- gen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossenausge- schlossen, dass einzelne Inhaber von Schuldverschreibungen überstimmt über- stimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger Anleihegläubiger nicht an derartigen Versammlungen oder Abstimmungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen. Soweit die Emittentin ihr Recht zur nachträglichen Erhö- hung des Angebotsvolumens ausübt, könnte dies zu einer Verwässerung der Stimmrechte der Anleger in der Gläubigerversammlung führen.

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Gläubigerversammlung. In den gesetzlich geregelten Fällen (Schuldverschreibungsgesetz) kann eine Versammlung der Gläubiger der Schuldverschreibungen einer Schuldverschrei­ bung (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung Gläubi­ gerversammlung ist berechtigt, die jeweils gel- tenden Anleihebedingungen geltenden Anleihe­ bedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Inhaber von Schuldverschreibungen Schuld­ verschreibungen überstimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger Anleihegläubiger nicht an derartigen Versammlungen oder Abstimmungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen. Soweit die Emittentin ihr Recht zur nachträglichen Erhö- hung des Angebotsvolumens ausübt, könnte dies zu einer Verwässerung der Stimmrechte der Anleger in der Gläubigerversammlung führen.

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