Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung wird von der Emittentin oder von dem Gemeinsamen Vertreter einberufen. Sie muss nach Maßgabe des § 9 SchVG einberufen werden, wenn Schuldverschreibungsgläubiger, deren gehaltene Schuldverschreibungen zusammen 5% des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen oder überschreiten, dies gegenüber der Emittentin schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen Gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen oder aus sonstigem besonderen Interesse eine Einberufung berechtigterweise verlangen.
Appears in 4 contracts
Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen