Grenzstelle Musterklauseln

Grenzstelle. Als Grenzstelle zwischen Netz und Hausinstallation gilt: • bei unterirdischer Zuleitung die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers • bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausanschlusses. Die Grenzstelle bildet die Eigentumsgrenze zwischen den Verteilanlagen der EVA und den Anlagen des Kunden. Die Eigen- tumsgrenze ist auch massgebend für die Zuordnung von Haftung und Unterhaltspflicht. Die Grenzstelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze an den Verteilanlagen (Leitungen und Installationen). Die Eigen- tumsgrenzen an den Verteilanlagen der EVA und der Anlagen der Kunden bilden bei unterirdischen Zuleitungen die Grund- stückgrenze, bzw. die Netzanschlussstelle am Verteilnetz der EVA, wenn dieses im Grundstück liegt. Bei oberirdischen Zu- leitungen die Abspannisolatoren des Hausanschlusses. Die Eigentumsgrenze ist auch massgebend für die Zuordnung von Haftung und Unterhaltspflicht.
Grenzstelle. Die Grenzstelle bezeichnet die Eigentumsgrenze für den Netzanschluss. Folgende werden unterschieden: a. Beim unterirdischen Niederspannungs-Netzanschluss liegt die Grenzstelle an den Ein- gangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers des Objekts (Sicherung) (Art. 2 Abs. 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung). Die Rohrleitung und der Hausanschluss- kasten sind Eigentum des Grundeigentümers, das Kabel, die Apparate und Messeinrichtun- gen bleiben Eigentum der EW Höfe AG. b. Beim oberirdischen Niederspannungs-Netzanschluss liegt die Grenzstelle bei den Abspann- isolatoren des Hausanschlusses. c. Beim Mittelspannungs-Netzanschluss ist die Grenzstelle gesondert vertraglich zu definie- ren. Ein Mittelspannungsanschluss kann nur für den Eigenverbrauch, bei alleiniger Auslas- tung eines ganzen Transformators und wenn keine Dritten zum Zeitpunkt des Anschlusses oder später beliefert werden müssen, beantragt werden. Der Anschluss erfolgt grundsätz- lich auf der Spannungsebene von 400 Volt. Die Grenzstelle bildet die Grenze der Verantwortlichkeit zwischen der EW Höfe AG und dem Kunden für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes bzw. der Hausinstallation oder des Arealnetzes. Ungeachtet der Eigentumsgrenze ist die EW Höfe AG für den Netzanschluss Betriebsinhaberin im Sinn der Elektrizitätsgesetzgebung bis zur Grenzstelle. Die Zugänglichkeit zur Grenzstelle für die EW Höfe AG sowie für Noteinsatz- oder Rettungs- kräfte muss jederzeit gewährleistet sein, anderenfalls ist auf Kosten des Kunden eine Abtrenn- barkeit im Netz zu schaffen. Der Bauanschlusskasten (BAK) von temporären Anschlüssen steht im Eigentum der EW Höfe AG. Die Eigentumsgrenze zwischen Verteilnetz und Installation befindet sich demnach an den Eingangs-klemmen der Anschlussüberstromunterbrecher im BAK.
Grenzstelle. Die Grenzstelle bezeichnet die Eigentumsgrenze für den Netzanschluss. Die Grenzstelle befin- det sich am Ende der Anschlussleitung bei der Hauptabsperrarmatur im Gebäude des Kun- den. Ist keine Hauptabsperrarmatur vorhanden, gilt die Gebäudeeintrittsstelle als Eigentums- grenze. Die Grenzstelle bildet die Grenze der Verantwortlichkeit zwischen der EW Höfe AG und dem Kunden für den Betrieb des Netzes bzw. der Hausinstallation. Ungeachtet der Eigentums- grenze ist die EW Höfe AG die Betriebsinhaberin für den Netzanschluss. Die Zugänglichkeit zur Grenzstelle für die EW Höfe AG sowie für Noteinsatz- oder Rettungs- kräfte muss jederzeit gewährleistet sein, anderenfalls ist auf Kosten des Kunden eine Abtrenn- barkeit im Netz zu schaffen.

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  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.