Anschluss an die Verteilanlagen Musterklauseln

Anschluss an die Verteilanlagen. 10.1 Das Erstellen der Netzanschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im bestehenden Verteilnetz bis zur Netzgrenzstelle erfolgt durch die EAG oder deren Beauftragte. Die EAG erhebt für die Netzanschlussleitung Kostenbeiträge. Zusätzlich können für das vorgelagerte Verteilnetz angemessene Netzkostenbeiträge verrechnet werden. Die entsprechenden Beiträge sind in separaten Ausführungsvorschriften geregelt. 10.2 Die EAG bestimmt nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt, den Ort der Hauseinführung und den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers sowie der Mess- und Steuergeräte. Dabei nimmt die EAG nach Absprache mit dem Kunden auf dessen Interessen gebührend Rücksicht. Insbesondere legt die EAG die Span- nungsebene fest, ab welcher der Kunde angeschlossen wird. 10.3 Als Netzgrenzstelle für das Eigentum zwischen EAG-Netz und Hausinstallation gilt: a) bei unterirdischer Zuleitung das EAG Kabelende in der Eingangsklemme des An- schlussüberstromunterbrechers (Das Kabelschutzrohr der Netzanschlussleitung sowie die Anschlussleitung sind im Eigentum der EAG); b) bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausanschlusses. 10.4 Die Netzgrenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht. Der Kunde trägt ab der Netzgrenzstelle auf eigene Kosten die Ver- antwortung für die Installation sowie den Unterhalt seiner Anlagen. 10.5 Die EAG erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur eine Netzanschlussleitung. Weitere Netzanschlussleitungen sowie Verbin- dungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäu- den gehen zu Lasten des Kunden. 10.6 Die EAG kann mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Netzanschlussleitung versorgen sowie unabhängig von den bis anhin geleisteten Kostenbeiträgen an einer Netzanschlussleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Grundstückei- gentümer anschliessen. Die EAG kann die für die Netzanschlussleitungen erforderli- chen Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintragen lassen. 10.7 Grundeigentümer und Baurechtsberechtigte erteilen oder verschaffen der EAG kos- tenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Netzanschlussleitung. Sie ver- pflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Ferner ist das notwendige Ausästen von Bäumen und Sträuchern zuzula...
Anschluss an die Verteilanlagen. 9.1 Die Erstellung der Zuleitungen und allfällige Änderungen an ihnen werden durch den ESB auf Kosten des Kunden vorgenommen. Entgegen diesen Bestimmungen erstellte Zuleitungen werden nicht an das Hauptleitungsnetz angeschlossen. 9.2 Die Art und Weise der Erstellung der Haupt- und Zuleitungen und ihre Lage werden durch den ESB bestimmt. Dabei nimmt der ESB nach Absprache mit dem Kunden auf dessen Interesse Rücksicht. 9.3 Der Grundeigentümer sowie der Baurechtsberechtigte erteilen oder verschaffen dem ESB unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Leitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die nicht oder nicht ausschliesslich für ihre Versorgung bestimmt sind. 9.4 Sämtliche Hauptleitungen, Gruppenzuleitungen und diejenigen Teile der Einzelzuleitungen, die nicht auf dem Grundstück liegen, dem sie dienen, sind Eigentum des ESB. 9.5 Wassermesser, Abstellhahnen und ähnliche Einrichtungen an den Haupt- und Zuleitungen bleiben ohne Rücksicht auf ihre Lage ebenfalls im Eigentum des ESB. Ausgenommen sind die zusätzlichen Wassermesser für den internen Gebrauch, die in das Eigentum des betreffenden Kunden übergehen. 9.6 Der Teil der Zuleitung, der auf dem anzuschliessenden Grundstück liegt, wird Eigentum des betreffenden Grundstückseigentümers. 9.7 Xxxxx Xxxxx ist verpflichtet, Xxxxxxx am Leitungsnetz unverzüglich dem ESB zu melden. 9.8 Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit der Kunden oder von Dritten für Beschädigungen dieser Leitungsteile oder für Störungen der Wasserzufuhr, die nicht auf die normale Abnützung der betreffenden Einrichtungen zurückzuführen sind. 9.9 Der Kunde hat die Kosten für Umbauarbeiten zu tragen, die nach Erstellung der Einrichtungen und Anlagen auf sein Begehren vorgenommen werden. 9.10 Der Kunde ist verpflichtet, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an den ihm gehörenden Zuleitungsteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die Zuleitungen sind im Falle der Erneuerung oder Sanierung der Hauptleitung ebenfalls zu erneuern bzw. zu sanieren. Die Arbeiten erfolgen durch den ESB, die Kosten der Erneuerung bzw. Sanierung der Zuleitungen trägt der Kunde. 9.11 Dem Frost ausgesetzte Leitungen sind durch ihre Eigentümer zweckmässig zu schützen. 9.12 Der ESB ist berechtigt, in Terrain, das mit Alignement belegt ist, schon vor der Erstellung der Strassen Leitungen zu legen. Er hat in diesen Fällen nur Ersatz für den Schaden zu leisten, der durch die entsprechenden Arbeiten entsteht. 9.13 V...
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  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.