Grundsatz der Entgeltfortzahlung. Für die Fortzahlung des Entgelts bei unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gelten die ge- setzlichen Vorschriften. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich unab- hängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitneh- mer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge, auch soweit diese pauschaliert sind. Bei Kurzarbeit ist die verkürzte Arbeitszeit maßgebend. Für die Entgeltberechnung können die durchschnittlichen Verhältnisse eines Zeitraums zugrunde gelegt werden, der durch Be- triebsvereinbarung festzulegen ist.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Grundsatz der Entgeltfortzahlung. Für die Fortzahlung des Entgelts bei unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener verbun- dener Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gelten die ge- setzlichen gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich unab- hängig unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach dem ArbeitsentgeltArbeits- entgelt, das dem Arbeitneh- mer Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht ohne Mehrarbeit und MehrarbeitszuschlägeMehrar- beitszuschläge, auch soweit diese pauschaliert sind. Bei Kurzarbeit ist die verkürzte Arbeitszeit maßgebend. Für die Entgeltberechnung können die durchschnittlichen Verhältnisse Ver- hältnisse eines Zeitraums zugrunde gelegt werden, der durch Be- triebsvereinbarung Betriebsvereinbarung festzulegen ist.
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Grundsatz der Entgeltfortzahlung. Für die Fortzahlung des Entgelts bei unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener ver- bundener Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Reha- bilitation gelten die ge- setzlichen gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich unab- hängig unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitneh- mer Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge, auch soweit diese pauschaliert sind. Bei Kurzarbeit ist die verkürzte Arbeitszeit maßgebend. Für die Entgeltberechnung können die durchschnittlichen Verhältnisse eines Zeitraums zugrunde gelegt werdenwer- den, der durch Be- triebsvereinbarung Betriebsvereinbarung festzulegen ist.
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