Auszubildende Musterklauseln

Auszubildende. 1. Auszubildenden darf wegen der durch Schulbesuch, Teilnahme an einem im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber besuchten Ausbildungslehrgang oder der zur Ablegung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen versäumten Arbeitsstunden ein Abzug an der ihnen zustehenden Vergütung nicht gemacht werden.
Auszubildende. Den Anspruch auf eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung können auch Auszubildende vor Abschluss der Ausbildung für die Zeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb geltend machen. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Übernahme gem. § 25 MTV Ausbildung. Die tariflichen Regelungen der §§ 25.2 Abs. 2 bis 25.5 MTV Ausbildung gelten entsprechend. In diesem Fall beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen vor Beendigung der Ausbildung1. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 12 Monate dauern, beträgt sie mindestens aber 6 Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme. Wird die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst im Rahmen der tariflichen Schlichtungsstelle entschieden, hat der Auszubildende diesen Anspruch im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Wird die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung durchgeführt, können die Ausgebildeten ihre tariflichen Rechte auf eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem MTV Ausbildung für die Zeit im direkten Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme geltend machen. Für die an die Qualifizierungsmaßnahme anschließende Einstellung gelten die gleichen Übernahmebedingungen, wie sie nach Ausbildung gegolten hätten. Kann die Qualifizierungsmaßnahme nicht im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung durchgeführt werden, erfolgt die Übernahme gemäß MTV Ausbildung. Bei einer befristeten Übernahme gilt Folgendes: Nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nach Geltendmachung durch den Beschäftigten mit Wiedereintritt bis zur ursprünglich vereinbarten Gesamtdauer fortgesetzt. Eine nach Abschluss der Ausbildung und vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb verbrachte Zeit wird auf diese Gesamtdauer angerechnet. Protokollnotiz Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass dieses Verfahren einen eigenständigen sachlichen Befristungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG darstellt. § 6.1, 5. Absatz, die Protokollnotiz in § 6.1 sowie § 6.2 gelten entsprechend.
Auszubildende. 66 - Auszubildende
Auszubildende. Auszubildende sind diejenigen, die mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben. Hierzu gehören:
Auszubildende. Das Ausbildungsentgelt beträgt im ersten Ausbildungsjahr 640,90 € im zweiten Ausbildungsjahr 688,03 € im dritten Ausbildungsjahr 730,44 € im vierten Ausbildungsjahr 791,70 € Das Ausbildungsentgelt wird wie folgt gekürzt: bei gewährter Unterkunft und Verpflegung 141,78 € bei gewährter Unterkunft 36,40 € bei gewährter Verpflegung 105,38 € Schülerinnen und Xxxxxxx in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege: im ersten Ausbildungsjahr 754,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 810,55 € im dritten Ausbildungsjahr 904,80 € Schülerinnen und Xxxxxxx in der Krankenpflege und in der Altenpflegehilfe 679,54 €
Auszubildende. (§ 33, 72 SGB IX) Behinderte Auszubildende sollen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Die Einstellungs- und Auswahlverfahren der Auszubildenden werden so gestaltet, dass Chan- cengleichheit gegeben ist. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen sind bei der Beurteilung der Einstellungstests entsprechend zu würdigen. Werden Informationsveranstaltungen von der Berufsausbildung durchgeführt, sind die umlie- genden Sonderschulen, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Behindertenein- richtungen (auch WfB’s!) bei der Einladung zu berücksichtigen.
Auszubildende. 17 Probezeit § 18 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden § 19 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen § 20 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte § 21 Familienheimfahrten § 22 Schutzkleidung, Arbeitsmittel § 23 Freistellung vor Prüfungen § 24 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 25 Übernahme von Auszubildenden § 27 Abgeltung von Übernachtungskosten, Reisekosten, Trennungsgeld § 28 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 29 Übernahme nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung § 30 Erstattung von Ausbildungskosten
Auszubildende. Auszubildende nach § 2 I a) und b) erhalten ab 01.03.2022 im 1. Ausbildungsjahr brutto monatlich 978,00 im 2. Ausbildungsjahr brutto monatlich 1.101,00 im 3. Ausbildungsjahr brutto monatlich 1.264,00 im 4. Ausbildungsjahr brutto monatlich 1.406,00 Falls Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft ganz oder teilweise gewährt wird, sind hierfür von den vorgenannten Sätzen die in der jeweils durch Verordnung der Bundesre- gierung festgesetzten Sachbezugswerte abzuziehen. Von den angeführten Bruttosätzen sind ebenfalls einzubehalten die Anteile des/der Auszubildenden an den Beiträgen zu den Sozialversicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer. Die Ausbildungsmolkerei trägt die Kosten für den Besuch der Pflichtausbildungskurse an der Molkereilehranstalt.
Auszubildende. 2.1.1 Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden und Xxxxxxx/Schülerinnen im kirchlichen Dienst
Auszubildende. Das Ausbildungsverhältnis wird i. d. R. durch einen Berufsausbildungsvertrag, z. B. zum Verwaltungsfachangestellten, begründet. Ver- sicherungsschutz besteht als Beschäftigter. BBewerbungsverfahren Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeits- suche, der Bewerbung oder Vorstellung bei einem möglichen Arbeitgeber oder der Verhandlung über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenhängen, sind als so genannte vorbereitende Tätigkeiten nicht unfallversichert. DDiplomanden/Doktoranden Um ihre Diplom- oder Promotionsarbeit zu fertigen, besuchen Diplomanden und Dok- toranden Hochschuleinrichtungen oder sind in Unternehmen tätig. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Doktor- bzw. Diplomarbeit in der Hochschule Hochschuleinrichtungen werden von Dok- toranden/Diplomanden in der Regel ent- weder als eingeschriebene Studenten oder nach Ablegen der Abschlussprüfung auf- gesucht. Sie benutzen die Hochschulen und ihre Einrichtungen (z. B. Bibliothek) zur Erstellung ihrer Doktor- bzw. Diplomarbeit. Für Doktoranden/Diplomanden besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Diplom- oder Promotions- arbeit innerhalb des organisatorischen Ver- antwortungsbereichs der Hochschule aus- üben. Es muss ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hoch- schule und ihren Einrichtungen bestehen. Zuständiger Versicherungsträger ist in die- ›