Auszubildende Musterklauseln

Auszubildende. 1. Auszubildenden darf wegen der durch Schulbesuch, Teilnahme an einem im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber besuchten Ausbildungslehrgang oder der zur Ablegung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen versäumten Arbeitsstunden ein Abzug an der ihnen zustehenden Vergütung nicht gemacht werden. 2. Berufsschulpflichtige Arbeitnehmer erhalten im entsprechenden Falle den Verdienstausfall vergütet.
Auszubildende. Das Ausbildungsentgelt beträgt im ersten Ausbildungsjahr 635,80 € im zweiten Ausbildungsjahr 682,55 € im dritten Ausbildungsjahr 724,63 € im vierten Ausbildungsjahr 785,40 € Das Ausbildungsentgelt wird wie folgt gekürzt: bei gewährter Unterkunft und Verpflegung 140,65 € bei gewährter Unterkunft 36,11 € bei gewährter Verpflegung 104,54 €
Auszubildende. Den Anspruch auf eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung können auch Auszubildende vor Abschluss der Ausbildung für die Zeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb geltend machen. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Übernahme gem. § 25 MTV Ausbildung. Die tariflichen Regelungen der §§ 25.2 Abs. 2 bis 25.5 MTV Ausbildung gelten entsprechend. In diesem Fall beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen vor Beendigung der Ausbildung1. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 12 Monate dauern, beträgt sie mindestens aber 6 Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme. Wird die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst im Rahmen der tariflichen Schlichtungsstelle entschieden, hat der Auszubildende diesen Anspruch im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Wird die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung durchgeführt, können die Ausgebildeten ihre tariflichen Rechte auf eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem MTV Ausbildung für die Zeit im direkten Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme geltend machen. Für die an die Qualifizierungsmaßnahme anschließende Einstellung gelten die gleichen Übernahmebedingungen, wie sie nach Ausbildung gegolten hätten. Kann die Qualifizierungsmaßnahme nicht im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung durchgeführt werden, erfolgt die Übernahme gemäß MTV Ausbildung. Bei einer befristeten Übernahme gilt Folgendes: Nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nach Geltendmachung durch den Beschäftigten mit Wiedereintritt bis zur ursprünglich vereinbarten Gesamtdauer fortgesetzt. Eine nach Abschluss der Ausbildung und vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb verbrachte Zeit wird auf diese Gesamtdauer angerechnet. Protokollnotiz Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass dieses Verfahren einen eigenständigen sachlichen Befristungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG darstellt. § 6.1, 5. Absatz, die Protokollnotiz in § 6.1 sowie § 6.2 gelten entsprechend.
Auszubildende. 66 - Auszubildende
Auszubildende. 17 Probezeit § 18 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden § 19 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen § 20 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte § 21 Familienheimfahrten § 22 Schutzkleidung, Arbeitsmittel § 23 Freistellung vor Prüfungen § 24 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 25 Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende. (§ 33, 72 SGB IX) Behinderte Auszubildende sollen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Die Einstellungs- und Auswahlverfahren der Auszubildenden werden so gestaltet, dass Chan- cengleichheit gegeben ist. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen sind bei der Beurteilung der Einstellungstests entsprechend zu würdigen. Werden Informationsveranstaltungen von der Berufsausbildung durchgeführt, sind die umlie- genden Sonderschulen, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Behinderteneinrich- tungen (auch WfB’s!) bei der Einladung zu berücksichtigen.
Auszubildende. Auszubildende sind diejenigen, die mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben. Hierzu gehören: a) Auszubildende in der Laufbahn von Molkereigehilfen/Molkereigehilfinnen und Hand- werkern/Handwerkerinnen; b) Auszubildende in der Laufbahn von kaufmännischen und labortechnischen Angestell- ten.
Auszubildende. Auszubildende nach § 2 I a) und b) erhalten ab 01.03.2022 im 1. Ausbildungsjahr brutto monatlich 978,00 im 2. Ausbildungsjahr brutto monatlich 1.101,00 im 3. Ausbildungsjahr brutto monatlich 1.264,00 im 4. Ausbildungsjahr brutto monatlich 1.406,00 Falls Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft ganz oder teilweise gewährt wird, sind hierfür von den vorgenannten Sätzen die in der jeweils durch Verordnung der Bundesre- gierung festgesetzten Sachbezugswerte abzuziehen. Von den angeführten Bruttosätzen sind ebenfalls einzubehalten die Anteile des/der Auszubildenden an den Beiträgen zu den Sozialversicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer. Die Ausbildungsmolkerei trägt die Kosten für den Besuch der Pflichtausbildungskurse an der Molkereilehranstalt.
Auszubildende. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil- dungsgesetzes ausgebildet werden.
Auszubildende. Persönliche Angaben Angaben zur Bildungseinrichtung (Schule) Bestätigung der Schule Angaben zum Ausbildungsbetrieb Bestätigung des Ausbildungsbetriebes (nur erforderlich, wenn der Azubi eine Schule außerhalb Sachsens besucht) Stempel/Unterschrift Ausbildungszeitraum