Pauschalierung. 1. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Vergütungen können durch Pau- schale abgegolten werden.
Pauschalierung. Die in § 4 des Tarifvertrages vom 9.5.1969 enthaltenen Pauschalierungsvorschriften gelten auch für Lohnzuschläge nach Abschnitt B dieser Verwaltungsanordnung.
Pauschalierung. 1. Da auch künftig auf die Einzeleintragung aller rechtlich selbstständigen Mitgliedsun- ternehmen aus dem Bereich der EKD verzichtet wird und das Mitglied die Differen- zierung selbst vornimmt, ermäßigt sich die Gesamt-Beitragsforderung jährlich pro- zentual um die Hälfte des Anteils, der ausweislich der Bilanz der VBG auf die Ver- waltungskosten entfällt.
Pauschalierung. Zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes kann der Produzent mit der AUSTRO- MECHANA anstelle der unter den Punkten 5.1 und 5.2 bzw. 5.4 getroffenen Regelungen folgende Pauschalierungen vereinbaren:
Pauschalierung. Anstelle der Bestimmung des § 15 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie tritt folgende Bestimmung: Die Entgelte gemäß § 7 Absatz 2 und 3 (Überstunden), sowie Zulagen gemäß § 14 (Erschwerniszulagen) so- wie eine allfällige besondere Vergütung für die Dauer des Auslandsaufenthalts können als Pauschalbetrag festgesetzt werden. Wird ein derartiger Pauschalbetrag vereinbart, ersetzt dieser für die Dauer der Auslandsentsendung einen allenfalls nach § 15 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbarten Pauschalbetrag.