Grundsätzliche Definition von Versionen Musterklauseln

Grundsätzliche Definition von Versionen. Die Hauptversionsnummer (Major) indiziert äußerst signifikante Änderungen an der Software. Die Nebenversionsnummer (Minor) indiziert funktionale Erweiterungen. Die Revisionsnummer (Patch) indiziert Fehlerbehebungen (Bugfixes und Sicherheitsupdates). Upgrades und Updates der Haupt- oder Nebenversionen werden hinsichtlich der Vor- und Nachteile bewertet und erst nach Abstimmung mit dem Kunden durchgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. Die daraus resultierenden Mehraufwände führen nach gemeinsamer Klärung zwischen den Parteien zu einer gesonderten Abrechnung.

Related to Grundsätzliche Definition von Versionen

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.