Grundsätzliches zum Verfahren Musterklauseln

Grundsätzliches zum Verfahren. In Ziffer 8 dieses Vertrages wird der grundsätzliche Verfahrensablauf betreffend Vorhandrecht geregelt. Dieser Verfahrensablauf hat sich bewährt in Fällen, in denen ein Aktionärbindungsvertrag wenige Parteien umfasst und diese Parteien angesichts ihrer Organisations- und Kompetenzordnung in der Lage sind, zeit- nahe Entscheide zu fällen. Die Parteien sind sich bewusst, dass mit Bezug auf den vorliegenden Vertrag zwei Besonderheiten gegeben sind: Einerseits umfasst der Vertrag eine Vielzahl von Vertragsparteien; und andererseits unterliegen einige dieser Parteien als öffent- lich-rechtliche Körperschaften komplexen Organisations-, Zuständigkeits- und Genehmigungsregeln, was unter Umständen rasche Entscheide verunmöglichen kann. Aus diesen Gründen ist es den Parteien erlaubt, das ihnen zustehende Vorhand- recht gemäss dieser Ziffer 8 des Vertrages ohne Zustimmung der anderen Par- teien unter folgenden Parteien zu übertragen: AG und AEW und von diesen be- herrschte Gesellschaften; ZH und EKZ und von diesen beherrschte Gesellschaf- ten; SAK und Kantone SG, AR und AI und von diesen beherrschte Gesellschaf- ten; EKT und TG und von diesen beherrschte Gesellschaften; SH und von SH beherrschte Gesellschaften; GL und xxx XX beherrschte Gesellschaften; ZG und von ZG beherrschte Gesellschaften. Die Parteien sind sich ferner bewusst, dass eine detaillierte Regelung aller mög- lichen Szenarien angesichts der Vielzahl der Parteien und der massgebenden Rah- menbedingungen zum Voraus nicht möglich ist. Je nach Konstellation einigen sich die Parteien deshalb gegebenenfalls bei Vorliegen eines konkreten Ereignis- ses auf von den Regeln dieses Vertrages abweichende, auf die konkrete Konstel- lation individuell zugeschnittene Modalitäten des Vorhandrechts. Dabei berück- sichtigen die Parteien folgende Kriterien und Zielsetzungen: – Bestehende Aktionäre sollen die Möglichkeit haben, sämtliche Aktien einer veräusserungswilligen Partei erwerben zu können und dabei relativ zu ihren Aktienanteilen gleichbehandelt zu werden. – Veräusserungswillige Parteien sollen die Möglichkeit haben, sämtliche von ihnen zum Verkauf angebotenen Aktien zu verkaufen, soweit diese über ihrer individuellen Mindestbeteiligung liegen, d.h. nicht ungewollt auf einem Rest- bestand an solchen Aktien sitzen zu bleiben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.