Vorhandrecht Musterklauseln

Vorhandrecht. Diejenige Vertragspartei, welche Aktien ganz oder teilweise zu veräussern wünscht, hat dies den anderen Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags und der Gesellschaft unter Angabe des vorgesehenen Übernehmers (soweit bereits bekannt) mitzuteilen. Daraufhin besteht ein Vorhandrecht an den Aktien für die anderen Vertragsparteien im Verhältnis ihres Anteils am Aktienkapital. Nicht je binnen 30 Tagen angemeldete Vorhandrechte stehen den anderen Ver- tragsparteien im Verhältnis ihrer Anteile zu. Dafür ist je eine Nachfrist von 30 Tagen zur Interes- senanmeldung einzuräumen, andernfalls die Vorhandrechte den verbleibenden Vertragspartei- en im Verhältnis ihrer Anteile zustehen.
Vorhandrecht. 6.2.1. Beabsichtigt eine Partei (im Folgenden: der Veräusserer), die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Aktien zu veräussern, so hat sie dies den andern Parteien (im Folgenden: die Erwerber) mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, und zwar unter Angabe - der zum Erwerb stehenden Aktien, - des geforderten Verkaufspreises und - der übrigen Verkaufsbedingungen.
Vorhandrecht. 9 Die Parteien räumen sich gegenseitig ein limitiertes Vorhandrecht an allen von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft ein. Falls eine der Vertragsparteien beabsichtigt, sämtliche oder einen Teil der von ihr gehaltenen Aktien, entgeltlich oder unentgeltlich, direkt oder indirekt, durch Ver- trag zu übertragen (d.h. insb. verkaufen, abtreten, stiften, ein Kaufrecht oder eine Nutzniessung einräumen, verschenken, tauschen oder in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich abtre- ten), ist sie verpflichtet, die entsprechenden Aktien vorab den anderen Vertragsparteien proporti- onal zu deren aktuellem Aktienbesitz gemäss nachfolgenden Bestimmungen zum Kauf anzubie- ten („Vorhandfall“). Soweit die Stückelung der Aktien kein proportionales Angebot an alle anderen Vertragsparteien erlaubt, so verpflichten sich die Aktionäre, die Aktien ausgewogen untereinan- der aufzuteilen oder anderweitig eine Lösung anzustreben, welche der Wahrung der bestehenden Mehrheitsverhältnisse bestmöglich Rechnung trägt. Kann keine Einigung erzielt werden, sind die Aktiennennwerte anzupassen, sodass eine proportionale Verteilung zivilrechtlich möglich ist.
Vorhandrecht 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.