Gruppenkumulrisiko. Werden mehrere versicherte Personen von dem gleichen Schaden- ereignis betroffen und überschreitet die Versicherungsleistung aus dem Vertrag für diese Personen insgesamt 10.000.000,– EUR, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle Versicherten, die von dem gleichen Schadenereignis betroffen wurden. Die für die Einzelperson vereinbarten Versicherungs- summen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. [KL6426] Aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person verzichtet. Der Versicherungsschutz gilt deshalb nicht oder nur eingeschränkt für die der versicherten Person bekannten, nach- folgend aufgeführten Erkrankungen oder Gebrechen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Eingeschränkt versicherungsfähig i. S. dieser Klausel sind Personen mit folgenden Erkrankungen/Gebrechen: – Arterielle Verschlusskrankheiten, Arteriosklerose, Stadium I oder – Bandscheibenvorfall, -prolaps, Lumbago, Lendenwirbelsäulensyndrom – Diabetes mellitus – Zuckerkrankheit – Downsyndrom/Trisomie 21 – ohne Herzfehler – Herzerkrankung: koronare Herzerkrankung – Herzleiden, -erkrankungen – Kinderlähmung, Poliomyelitis spinale, ohne epileptische Anfälle – Luxationen, Verrenkungen, habituelle – Hüftgelenk – Luxationen, Verrenkungen, habituelle – Kniegelenk (Patella) – Luxationen, Verrenkungen, habituelle – Schultergelenk – Organtransplantationen – Osteoporose – Scheuermann-Krankheit, Wirbelsäulenerkrankung – Spastik, ohne epileptische Anfälle Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Klauseln und Vereinbarungen gilt Folgendes vereinbart: Haben die genannten Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades und in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheiten oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch eine Minderung. Nicht versicherungsfähig i. S. dieser Klausel sind Personen mit folgenden Erkrankungen: – AIDS - sowohl „HIV-positiv“ als auch „an AIDS erkrankt“ – Alkoholismus – Arterielle Verschlusskrankheiten, Arteriosklerose, Stadium III und IV – Arthritis, wenn rheumatisch oder primär chronische Polyarthritis – Arthrose, wenn mehrere große Gelenke betroffen – Autismus – Bechterew’sche Krankheit, Xxxxxxxxx’sche-Strümpel-Marie – Bluter, Gerinnungsfaktor bis einschl. 5 %; Hämophilie Typ A oder B – Blutkrebs, siehe Leukämie – Downsyndrom/Trisomie 21 – mit Herzfehler – Drogen-/Rauschgiftsucht – Epilepsie, Fallsucht, Gehirnfunktionsstörung – Gangrän – hochgradige Durchblutungsstörung (z. B. der Beine) – Gehirnschlag – Geistige Behinderung – GdB 50 % und mehr und/oder eine Pflegestufe – Geisteskrankheit – Glasknochen, Osteogenesisimperfecta – Hepatitis C – Hirntumor – Hodgkin-Erkrankung – Immunschwäche, Immundefektsyndrom – Karzinom/Krebs – Leberkrebs, Lebermetastasen, Leberzirrhose – Leukämie, siehe Blutkrebs – Little-Krankheit, spinale, ohne epileptische Anfälle – Lymphogranulomatose – Morbus Bechterew – Morbus Chron/Colitis ulcerosa – Multiple Sklerose – Muskelatrophie, -dystrophie – Oligophrenie (Schwachsinn) – Osteoporose mit Auftreten von Spontanbrüchen – Parkinson-Syndrom, -Krankheit – Pflegebedürftigkeit (Stufe 1 bis 3) – Psychose – Schizophrenie – Schlaganfall – Schwere spastische Lähmung – Spina bifida, Spaltbildung der Wirbelsäule – GdB 50 % und mehr und/oder eine Pflegestufe – Spondylitisankylosans – Tumor (bösartig) Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Klauseln und Vereinbarungen gilt Folgendes vereinbart: Haben die genannten Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. [KL6800]
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Gruppenkumulrisiko. Werden mehrere versicherte Personen von dem gleichen Schaden- ereignis betroffen und überschreitet die Versicherungsleistung aus dem Vertrag für diese Personen insgesamt 10.000.000,– EUR, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle Versicherten, die von dem gleichen Schadenereignis betroffen wurden. Die für die Einzelperson vereinbarten Versicherungs- summen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. [KL6426] Aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person verzichtet. Der Versicherungsschutz gilt deshalb nicht oder nur eingeschränkt für die der versicherten Person bekannten, nach- folgend aufgeführten Erkrankungen oder Gebrechen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Eingeschränkt versicherungsfähig i. S. dieser Klausel sind Personen mit folgenden Erkrankungen/Gebrechen: – Arterielle Verschlusskrankheiten, Arteriosklerose, Stadium I oder – Bandscheibenvorfall, -prolaps, Lumbago, Lendenwirbelsäulensyndrom – Diabetes mellitus – Zuckerkrankheit – Downsyndrom/Trisomie 21 – ohne Herzfehler – Herzerkrankung: koronare Herzerkrankung – Herzleiden, -erkrankungen – Kinderlähmung, Poliomyelitis spinale, ohne epileptische Anfälle – Luxationen, Verrenkungen, habituelle – Hüftgelenk – Luxationen, Verrenkungen, habituelle – Kniegelenk (Patella) – Luxationen, Verrenkungen, habituelle – Schultergelenk – Organtransplantationen – Osteoporose – Scheuermann-Krankheit, Wirbelsäulenerkrankung – Spastik, ohne epileptische Anfälle Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Klauseln und Vereinbarungen gilt Folgendes vereinbart: Haben die genannten Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades und in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheiten oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch eine Minderung. Nicht versicherungsfähig i. S. dieser Klausel sind Personen mit folgenden Erkrankungen: – AIDS - sowohl „HIV-positiv“ als auch „an AIDS erkrankt“ – Alkoholismus – Arterielle Verschlusskrankheiten, Arteriosklerose, Stadium III und IV – Arthritis, wenn rheumatisch oder primär chronische Polyarthritis – Arthrose, wenn mehrere große Gelenke betroffen – Autismus – Bechterew’sche Krankheit, Xxxxxxxxx’sche-Strümpel-Marie – Bluter, Gerinnungsfaktor bis einschl. 5 %; Hämophilie Typ A oder B – Blutkrebs, siehe Leukämie – Downsyndrom/Trisomie 21 – mit Herzfehler – Drogen-/Rauschgiftsucht – Epilepsie, Fallsucht, Gehirnfunktionsstörung – Gangrän – hochgradige Durchblutungsstörung (z. B. der Beine) – Gehirnschlag – Geistige Behinderung – GdB 50 % und mehr und/oder eine Pflegestufe – Geisteskrankheit – Glasknochen, Osteogenesisimperfecta – Hepatitis C – Hirntumor – Hodgkin-Erkrankung – Immunschwäche, Immundefektsyndrom – Karzinom/Krebs – Leberkrebs, Lebermetastasen, Leberzirrhose – Leukämie, siehe Blutkrebs – Little-Krankheit, spinale, ohne epileptische Anfälle – Lymphogranulomatose – Morbus Bechterew – Morbus Chron/Colitis ulcerosa – Multiple Sklerose – Muskelatrophie, -dystrophie – Oligophrenie (Schwachsinn) – Osteoporose mit Auftreten von Spontanbrüchen – Parkinson-Syndrom, -Krankheit – Pflegebedürftigkeit (Stufe 1 bis 3) – Psychose – Schizophrenie – Schlaganfall – Schwere spastische Lähmung – Spina bifida, Spaltbildung der Wirbelsäule – GdB 50 % und mehr und/oder eine Pflegestufe – Spondylitisankylosans – Tumor (bösartig) Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Klauseln und Vereinbarungen gilt Folgendes vereinbart: Haben die genannten Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. [KL6800]
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