Gründe für das Angebot Musterklauseln

Gründe für das Angebot. Mit dem öffentlichen Angebot werden keine neuen, sondern ausschließlich bestehende Aktien angeboten. Anbieterin ist die (von dem Verwaltungsratsmitglied und mittelbaren Mehrheitsaktionär der Emittentin, Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx, beherrschte) Maponos Holding AG, die Stück 10.000 von ihr gehaltene Aktien der Emittentin öffentlich anbietet, was 0,1 % des Grundkapitals der Emittentin entspricht. Mit Ausnahme der Maponos Holding AG sind der Emittentin keine abgebenden Aktionäre positiv bekannt. Die Emittentin selbst bietet mit diesem Angebot keine Aktien zum Kauf an, sondern erhofft sich durch die Bewerbung der EasyMotionSkin Tec AG und aktive Investor Relations Arbeit ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit. Insbesondere erwägt die Emittentin, durch Veröffentlichung einer Unternehmensmitteilung der Emittentin interessierte Anleger auf das öffentliche Angebot und den (durch die beabsichtigte Freiverkehrs-Einbeziehung ermöglichten) Börsenhandel und die damit verbundene Möglichkeit des Erwerbs von Aktien der Emittentin hinzuweisen, um ein breiteres Publikum auf die Gesellschaft aufmerksam zu machen. Die Emittentin verspricht sich hiervon auch eine verbesserte Akzeptanz künftiger Kapitalmaßnahmen der Emittentin. Die Maponos Holding AG hat sich zu dem Angebot der Stück 10.000 von ihr gehaltenen Aktien der Emittentin bereit erklärt, um das Vorliegen eines für diesen Prospekt gemäß Art. 3, 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen öffentlichen Angebots im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2017/1129 sicherzustellen. Die Aktien der Emittentin sollen in den Handel im Freiverkehr der Börse München im Handelssegment m:access einbezogen werden. Im Anschluss an die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr der Börse München sollen die Aktien zeitnah auch auf XETRA, der elektronischen Handelsplattform der Deutsche Börse AG, gelistet werden und dort handelbar sein. Dabei sollen die Aktien auch in das Freiverkehrssegment Quotation Board der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen werden. Die spätere Einbeziehung der Aktien in Freiverkehrssegmente weiterer Börsen wird ebenfalls erwogen.
Gründe für das Angebot. Die Emittentin beabsichtigt, den Nettoerlös aus den bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen zur Gewinnerzielung zu verwenden.
Gründe für das Angebot. Das öffentliche Angebot aufgrund werblicher Maßnahmen dient dem Zweck, den Bekanntheits- grad der Emittentin in Investorenkreisen zu erhöhen und eine bessere Positionierung im Kapi- talmarkt zu erreichen. Die Emittentin beabsichtigt, sich mittel- und langfristig auch über den Ka- pitalmarkt zu finanzieren und so ihre Wachstumsstrategie umzusetzen. Hierzu beabsichtigt die Emittentin, nach Veröffentlichung des Prospekts das breite Publikum im Geltungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes auf die Einbeziehung der Aktien der Emittentin im Freiverkehr der Börse München in verschiedenen Formen, insbesondere durch Veröffentlichung regelmäßiger Corporate News, hinzuweisen, um so auch am Kapitalmarkt bekannt zu werden und zugleich eine unbestimmte Anzahl von Anlegern in die Lage zu versetzen, über den Kauf der Aktien der Emittentin nach der Einbeziehung der Aktien im Freiverkehr der Börse München zu entschei- den. Durch die werbliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Aktien zum Handel im Freiverkehr an einer deutschen Wertpapierbörse nach der Schließung des Markt- segments First Quotation im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse verfolgt die Emittentin das Ziel, die Handelbarkeit der Aktien an einem öffentlichen Markt aufrecht zu erhalten. Insofern besteht sowohl von Seiten der Emittentin als auch der Aktionäre ein Interesse an werb- lichen Maßnahmen bzw. an einer durch werbliche Maßnahmen begleiteten erfolgreichen Einbe- ziehung der Aktien der Emittentin zum Handel im Freiverkehr an einer deutschen Wertpapier- börse sowie an einer positiven Kursentwicklung.
Gründe für das Angebot. Die Kapitalerhöhung erfolgt mit dem Ziel, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft weiter zu stärken und neue Mittel für den Ausbau des Bestandsgeschäfts zu generieren. Die Gesell- schaft wird den aus der Kapitalerhöhung resultierenden Emissionserlös zuvorderst für Ak- quisitionen von neuen Bestandsimmobilien verwenden (ca. EUR 20,4 Mio.). Den restlichen Emissionserlös wird die Gesellschaft voraussichtlich für bauliche Maßnahmen an einzelnen Bestandsobjekten (nach Schätzung der InCity AG ca. EUR 9,0 Mio.) verwenden. Durch die Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis und den Ausbau des Bestandsgeschäfts verfolgt die Ge- sellschaft das Ziel, ihre Flexibilität hinsichtlich künftiger Marktveränderungen zu erhöhen und ihre Zukunftsfähigkeit vor dem Hintergrund möglicher künftiger Veränderungen des wirtschaftlichen und regulatorischen Umfelds zu stärken.
Gründe für das Angebot. Der Grund für das Angebot ist die Erzielung von Erlösen aus der Emission der Schuldverschreibungen, die Gegenstand dieses Prospekts ist. Unter der Annahme einer vollständigen Platzierung der Schuldverschreibungen in Höhe des Maximalvolumens wird der Bruttoemissionserlös (vor dem Abzug der Emissionskosten (wie unten definiert)) EUR 25 Mio. betragen.
Gründe für das Angebot. Das Angebot dient der Gewinnerzielung der Emittentin.
Gründe für das Angebot. Der Zweck des Angebotes liegt in der Optimierung der Eigenmittel-Struktur der Emittentin. Das Angebot bietet den Schuldverschreibungsinhabern die Möglichkeit, ihr Investment in vormals als Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) zu den Eigenmit- teln angerechnete Schuldverschreibungen in neue Schuldverschreibungen, die zukünftig Instrumente des Ergänzungskapitals ("Tier 2") gemäß Art 63 der vom Europäischen Parla- ment am 16.4.2013 festgelegten Fassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Re- quirements Regulation – "CRR") darstellen und jeweils den dortigen Bestimmungen und Beschränkungen unterliegen sollen, umzutauschen, und damit ihr Investment in die Emitten- tin fortzusetzen.
Gründe für das Angebot 

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  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.