Grünplanung Musterklauseln

Grünplanung. Die prägenden Baumalleen sowie erhaltenswerte Bäume sollen weiterhin erhalten bleiben. Zudem werden auf dem Gutsgelände „innerhalb“ der Kossau sowie auf der Fläche der ehe- maligen Gutsgärten wieder Gärten angelegt. Diese dienen der Versorgung der eigenen Xxxx- ronomien sowie dem Hofladen. Zudem sollen sie als „Selbsternte“ -Angebot dienen. Zusätz- lich können Hochbeete von Externen gepachtet werden. Der Schlosspark bleibt größtenteils so erhalten und wird nur durch einen Naturbadeteich und neu angelegte Wege ergänzt. Es wird eine naturnahe Gestaltung des Nahbereichs der Kossau vorgesehen. Hierfür wurde der „Kossauplan“ entwickelt (Anlage 5). Hierbei ist eine Zonierung von Gewässer-/ Uferve- getation über eine Böschungsvegetation hin zu einer Landvegetation vorgesehen. Die vor- liegende Planung sieht im Bereich der Mühle keine Maßnahmen vor, da die Durchgängigkeit der Kossau hier Gegenstand einer separaten Planung ist. Im Bereich der Baufenster 10 und 12 wird der Saum aus Röhrricht und ufertypischen Hochstauden entwickelt. Zudem wird der bestehende Saum aus gewässertypischen Gehölzen (insb. Weiden) aufgefüllt. Als Übergang zur Bebauung ist dann ein Blühstreifen vorgesehen. Der Uferbereich westlich des Schlosses sieht den Erhalt bestehenden Weiden vor. Zusätzlich wird der Saum dort durch gewässerty- pische Gehölze (Weiden, Erlen und Flatterulmen) ergänzt. In weiteren Bereichen soll eine ufertypische Hochstaudenflur (z.B. Iris, Blutweiderich) entwickelt werden. Bei der (Wieder-) Herstellung der Brücke und des Weges sollen die Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Der Weg in nassen Bereichen soll aufgeständert bzw. mit Holzbohlen ge- staltet sein. Der Weg in trockenen Bereichen wird als unversiegelter Trampelpfad entwickelt. Weiter südlich der Brücke soll der Uferstreifen im Böschungsbereich naturbelassen werden und einzelne Ufergehölze (Weiden, Erlen, Flatterulmen) gepflanzt werden. In Richtung Schlosspark ist dann eine Rasenfläche vorzusehen. Im Bereich der Baufenster 7 und 8 wird die vorhandene Böschung von Gehölzen entfernt und die Böschung abgeflacht. Danach soll der untere Böschungsbereich mit gewässertypischen Gehölzen und ufertypischen Hochstau- den entwickelt werden. Im oberen Bereich der Böschung kommt es dann zu einer blütenrei- chen Böschungsansaat. Das vorhandene Gewässer wird entschlammt und die Böschung wird abgeflacht. Richtung Süden erhält die Böschung eine naturnahe Ufergestaltung mit Stauden (z.B. Schwertlilie, Blutweide...

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  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.