Artenschutz Musterklauseln

Artenschutz. Förderung und Schutz der Tierwelt ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft. Der Pächter soll Nisthilfen, Tränken und Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere anbieten. Für eine ökologische Strukturvielfalt in ihrem Kleingarten, können Pächter mit einem Grenzabstand von 1 m jeweils 1 kleines Natursteinlager, 1 Laubhaufen und 1 Totholzversteck anlegen. Diese dürfen eine Größe von 1 m³ nicht überschreiten. Wildkräuterflächen sowie fachgerecht angelegte Wildblumenwiesen mit zweimaliger Mahd sind mit einem Grenzabstand von 1 m erlaubt. In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt wünschenswert. So sollen Blühstreifen, Bienen- und Schmetterlingswiesen, Teiche, heimische Vogelschutzhecken und Streuobstwiesen angelegt werden. Sie sind an den dafür geeigneten Stellen im Einvernehmen mit dem Verwalter/Vorstand, Verpächter und mit Umweltbetrieb Bremen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.
Artenschutz. Das Vorhaben verletzt nicht die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Äußere Planungsgrenzen werden einem Vorhaben auch durch das Artenschutzrecht gezogen. Dabei ist im Bereich der Planung und Zulassung von Infrastruktur- und sons- tigen Bauvorhaben das besondere Artenschutzrecht von Relevanz. Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Vorhabenzulassung zu prüfen, ob das Vorhaben zur Auslö- sung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG führt (siehe nur BVerwG, Urt. v. 12.08.2009, 9 A 64/07, Juris Rn. 37; Urt. v. 18.03.2009, 9 A 39/07, Juris Rn. 43). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: - wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel- arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge- schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren, - wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick- lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschä- digen oder zu zerstören.
Artenschutz. Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutz- gesetzes zu berücksichtigen (§§ 44, 45 BNatSchG). Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 00 XXxxXxxX verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Er verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des § 44 unüberwindliche Hindernisse für die Verwirklichung darstellen. Bei Beachtung von Maßnahmen (Rodungszeitpunkt für Gehölze, Bereitstellung von Ersatz- quartieren für Fledermäuse) kommt es voraussichtlich nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG. Die im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung entbindet nicht von den auf Umsetzungs- ebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich sollte § 39 BNatSchG beachtet werden und ein Gehölzschnitt in der Zeit vom 1. Xxxx bis 30. September unterlassen werden.
Artenschutz. Im Plangebiet ist eine Nachtigall vertreten. Das Revier steht bei einer Bebauung nicht mehr zur Verfügung. Die für einen Ausgleich in der Nachbarschaft in Frage kommenden Bereiche sind als Xxxxxxx besetzt oder sollen mittel- bis langfristig einer Bebauung zugeführt werden. Als Ausgleichsmaßnahme sind in Kombination mit der Kompensation für die Biotope die Rude- ralfläche des o. g. Flurstücks 22/1 der Gemarkung Isernhagen-Süd, Flur 27, so angelegt wor- den, dass sie als Nachtigallrevier geeignet sind. Dazu wurden Geländeteile mit bodennah reichem Geäst und trockenen Bodenverhältnissen in der Brutzeit geschaffen sowie Beeren tragende Büsche als Nahrung im Spätsommer angepflanzt. Die Untere Naturschutzbehörde hat eine Ausnahme für die Zerstörung des Nachtigallenquartiers erteilt.
Artenschutz. Eine Gemeinde ist verpflichtet, im Verfahren der Planaufstellung vorausschau- end zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen zu ei- nem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG führen. Zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote ge- mäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kann es allerdings erst durch die Verwirklichung einzelner Bauvorhaben kommen, da noch nicht der Bebauungsplan, sondern erst das Vorhaben selbst die verbotsrelevante Handlung darstellt.
Artenschutz. Gemäß § 44 BNatSchG wird der Umgang besonders und streng geschützter Arten wildlebender Tiere und europäischer Vogelarten festgesetzt. Es ist verboten, Änderungen, Beschädigungen und Zerstörungen der Entwicklungsformen sowie der Fortpflanzungs-, Ruhestätten vorzunehmen. Ferner sind Störungs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vorgeschrieben. Sollten vor oder während der Bauzeit der Maßnahme artenschutzrechtliche Tatbestände gem. § 44 BNatSchG festgestellt werden, ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) unverzüglich zu informieren. Bis zur Prüfung durch die UNB sind die Bauarbeiten einzustellen. Es ist sicherzustellen, dass durch das Vorhaben keine Xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxXxxX eintreten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12-14 BauGB, §§ 40-42 ThürBO) Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Forderungen der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger werden bzw. wurden realisiert. Bei allen Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz von Leitungen zu beachten. Bepflanzungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Gefährdung der Versorgungsleitungen (Hinweis DIN 1998) entsteht.
Artenschutz. Nisthilfen
Artenschutz. Im Frühjahr 2020 wurden artenschutzfachliche Untersuchungen begonnen. Diese enden im Dezember 2020. 2017 wurden an der nördlichen Grundstücksgrenze vier Eremit-Brutbäume festgestellt und südlich von Haus Riensberg einer. Ferner wurden seinerzeit 21 potentielle Eremit-Brutbäume identifiziert. In und nahe den Baufenstern befindet sich nur einer der vorgenannten 26 Bäume: Die große Eiche (B3) westlich des Haupteingangs wurde als potenzieller Eremit- Brutbaum eingestuft. Der gem. Anlage 1.5.10. identifizierte „Holzbewohnende Käfer“ ist streng geschützt. Von ihm besiedelte Bäume dürfen deshalb nicht gefällt werden. Stand heute sind - vorbehaltlich einer noch ausstehenden Kontrolle auf Baumhöhlen und deren Bewertung auf Lebensstätten-Eignung - keine größeren, artenschutzseitigen Hürden für die Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen erkennbar.
Artenschutz. (1) Der Vorhabenträger hat – vgl. Anlage 3 – eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) beauftragt. Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf die zusammenfas- sende tabellarische Darstellung auf Seite 31 der SaP (nachfolgend "Tabelle"), dort auf die laufenden Nummern in Spalte 1 dieser Tabelle. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Erfüllung der nachfolgend geregelten Pflichten die ausführliche Darstellung der Maßnahmen in der SaP zu berücksichtigen ist und für die fachgerechte Durchführung erforderlichenfalls fachlicher Rat einzuholen ist oder die Arbeiten von Fachleuten durchführen zu lassen sind. Wo die SaP-Vorgabe Wertungen zulässt, wird sich der Vorhabenträger vor und bei der Durchführung mit Fachleuten abstimmen, um eine möglichst vollständige Umsetzung sämtlicher Maßnahmen, wie sie sich aus der SaP ergeben, zu gewährleisten.
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