Artenschutz. Förderung und Schutz der Tierwelt ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft. Der Pächter soll Nisthilfen, Tränken und Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere anbieten. Für eine ökologische Strukturvielfalt in ihrem Kleingarten, können Pächter mit einem Grenzabstand von 1 m jeweils 1 kleines Natursteinlager, 1 Laubhaufen und 1 Totholzversteck anlegen. Diese dürfen eine Größe von 1 m³ nicht überschreiten. Wildkräuterflächen sowie fachgerecht angelegte Wildblumenwiesen mit zweimaliger Mahd sind mit einem Grenzabstand von 1 m erlaubt. In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt wünschenswert. So sollen Blühstreifen, Bienen- und Schmetterlingswiesen, Teiche, heimische Vogelschutzhecken und Streuobstwiesen angelegt werden. Sie sind an den dafür geeigneten Stellen im Einvernehmen mit dem Verwalter/Vorstand, Verpächter und mit Umweltbetrieb Bremen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.
Artenschutz. Der Vorhabenträger hat – vgl. Anlage 3 – eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) beauftragt. Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf die zusammenfas- sende tabellarische Darstellung auf Seite 31 der SaP (nachfolgend "Tabelle"), dort auf die laufenden Nummern in Spalte 1 dieser Tabelle. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Erfüllung der nachfolgend geregelten Pflichten die ausführliche Darstellung der Maßnahmen in der SaP zu berücksichtigen ist und für die fachgerechte Durchführung erforderlichenfalls fachlicher Rat einzuholen ist oder die Arbeiten von Fachleuten durchführen zu lassen sind. Wo die SaP-Vorgabe Wertungen zulässt, wird sich der Vorhabenträger vor und bei der Durchführung mit Fachleuten abstimmen, um eine möglichst vollständige Umsetzung sämtlicher Maßnahmen, wie sie sich aus der SaP ergeben, zu gewährleisten.
Artenschutz. Im Plangebiet ist eine Nachtigall vertreten. Das Revier steht bei einer Bebauung nicht mehr zur Verfügung. Die für einen Ausgleich in der Nachbarschaft in Frage kommenden Bereiche sind als Xxxxxxx besetzt oder sollen mittel- bis langfristig einer Bebauung zugeführt werden. Als Ausgleichsmaßnahme sind in Kombination mit der Kompensation für die Biotope die Rude- ralfläche des o. g. Flurstücks 22/1 der Gemarkung Isernhagen-Süd, Flur 27, so angelegt wor- den, dass sie als Nachtigallrevier geeignet sind. Dazu wurden Geländeteile mit bodennah reichem Geäst und trockenen Bodenverhältnissen in der Brutzeit geschaffen sowie Beeren tragende Büsche als Nahrung im Spätsommer angepflanzt. Die Untere Naturschutzbehörde hat eine Ausnahme für die Zerstörung des Nachtigallenquartiers erteilt.
Artenschutz. Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutz- gesetzes zu berücksichtigen (§§ 44, 45 BNatSchG). Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 00 XXxxXxxX verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Er verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des § 44 unüberwindliche Hindernisse für die Verwirklichung darstellen. Bei Beachtung von Maßnahmen (Rodungszeitpunkt für Gehölze, Bereitstellung von Ersatz- quartieren für Fledermäuse) kommt es voraussichtlich nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG. Die im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung entbindet nicht von den auf Umsetzungs- ebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich sollte § 39 BNatSchG beachtet werden und ein Gehölzschnitt in der Zeit vom 1. Xxxx bis 30. September unterlassen werden.
Artenschutz. Im Frühjahr 2020 wurden artenschutzfachliche Untersuchungen begonnen. Diese enden im Dezember 2020. 2017 wurden an der nördlichen Grundstücksgrenze vier Eremit-Brutbäume festgestellt und südlich von Haus Riensberg einer. Ferner wurden seinerzeit 21 potentielle Eremit-Brutbäume identifiziert. In und nahe den Baufenstern befindet sich nur einer der vorgenannten 26 Bäume: Die große Eiche (B3) westlich des Haupteingangs wurde als potenzieller Eremit- Brutbaum eingestuft. Der gem. Anlage 1.5.10. identifizierte „Holzbewohnende Käfer“ ist streng geschützt. Von ihm besiedelte Bäume dürfen deshalb nicht gefällt werden. Stand heute sind - vorbehaltlich einer noch ausstehenden Kontrolle auf Baumhöhlen und deren Bewertung auf Lebensstätten-Eignung - keine größeren, artenschutzseitigen Hürden für die Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen erkennbar.
Artenschutz. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Aus- wirkungen der Planung unter anderem auf Tiere, Pflanzen und deren Wirkungsgefüge sowie die biologische Vielfalt als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berück- sichtigen. Die Bestimmungen des Artenschutzrechts fallen damit grundsätzlich auch unter die abwä- gungsrelevanten Belange des Naturschutzes. Artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG sind jedoch zwingendes Gesetzrecht und deshalb der planerischen Abwägung der Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB entzogen. Die artenschutzrechtlichen Verbote sind in der Bauleitplanung über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unmittelbar von Bedeutung. Nach dieser Vor- schrift haben Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städte- bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Planung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn ihre Verwirklichung unüberwindliche recht- liche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die Planung also nicht realisierbar ist. Das wäre u.a. dann der Fall, wenn die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen an ar- tenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. In dem Fall wäre der Plan im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich und damit unwirksam. Es muss deshalb geprüft wer- den, ob die durch die Planung ermöglichten Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände erfüllen. Zur Klärung dieses Sachverhalts wurde zum Bebauungsplan Nr. 09.SO.191-1TB ein Arten- schutzfachbeitrag (AFB) erstellt5, in dem die mit der Realisierung der Vorhaben verbundenen artenschutzrechtlichen Belange geprüft wurden. Hierbei wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschafts- rechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richt- linie) sowie der sog. „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch die Realisierung der Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des Artenschutzfachbeitrags dar. Zu Detailfragen wird auf den Bericht verwiesen. Von der Realisierung künftiger Vorhaben im Plangebiet können verschiedene umwelterhebli- che Wirkfaktoren ausgehen. Diese umfassen die nachfolgend genannten bau-, anlagen- und betriebsbedingte Faktoren: baubedingte Wirkfaktoren: - bauzeitliche Beeinträchtigung durch Baustelleneinrichtungen und Ablager...
Artenschutz. Nisthilfen
Artenschutz. Gemäß § 44 BNatSchG wird der Umgang besonders und streng geschützter Arten wildlebender Tiere und europäischer Vogelarten festgesetzt. Es ist verboten, Änderungen, Beschädigungen und Zerstörungen der Entwicklungsformen sowie der Fortpflanzungs-, Ruhestätten vorzunehmen. Ferner sind Störungs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vorgeschrieben. Sollten vor oder während der Bauzeit der Maßnahme artenschutzrechtliche Tatbestände gem. § 44 BNatSchG festgestellt werden, ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) unverzüglich zu informieren. Bis zur Prüfung durch die UNB sind die Bauarbeiten einzustellen. Es ist sicherzustellen, dass durch das Vorhaben keine Xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxXxxX eintreten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12-14 BauGB, §§ 40-42 ThürBO) Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Forderungen der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger werden bzw. wurden realisiert. Bei allen Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz von Leitungen zu beachten. Bepflanzungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Gefährdung der Versorgungsleitungen (Hinweis DIN 1998) entsteht.
Artenschutz. Das Vorhaben verletzt nicht die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
2.7.3.1 Prüfmaßstab
Artenschutz. Eine Gemeinde ist verpflichtet, im Verfahren der Planaufstellung vorausschau- end zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen zu ei- nem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG führen. Zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote ge- mäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kann es allerdings erst durch die Verwirklichung einzelner Bauvorhaben kommen, da noch nicht der Bebauungsplan, sondern erst das Vorhaben selbst die verbotsrelevante Handlung darstellt.