Gutschrift der Ausschüttungen Musterklauseln

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Aus- schüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen erfüllt die Voraussetzungen des Invest- mentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 21. Juli 2013 an ein In- vestmentvermögen. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den...
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreibt diese die Ausschüttungen kosten- frei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben diese die Ausschüttungen kos- tenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entste- hen. Für den Fonds wurden in der Vergangenheit Inhaberanteile in Form von effektiven Stücken ausgegeben. Diese effektiven Stücke müssen gemäß dem KAGB in Sammelverwahrung gegeben werden. Inhaberanteilscheine, die sich zum 31. Dezember 2016 noch nicht in Sammelverwahrung befanden, wurden mit Ablauf dieses Datums mitsamt den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen (Coupons) kraftlos (siehe Abschnitt „Einlieferungspflicht von effektiven Stü- cken“). Coupons, die vor dem 1. Januar 2017 fällig geworden sind, können zur Auszahlung der auf sie entfallenden Erträge bei der Verwahrstelle, der The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, vorgelegt werden. Der Betrag darf jedoch nicht in bar ausgezahlt werden, sondern muss auf einem inländischen Konto des Anlegers gutgeschrieben werden.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der De- potbank verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Ent- sprechendes gilt für Depots, die bei der Gesell- schaft sowie bei der Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG geführt werden. Soweit das Depot darüber hinaus bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. ■ Die Gesellschaft hat für das Sondervermögen die Xx. Xxxx Xxxxxxxx Kapital Aktiengesellschaft, Xxxxx-Xxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, als Anlagebe- rater bestellt. Die Anlageberatung umfasst die Mit- teilung konkreter Anlageempfehlungen zur täg- lichen Umsetzung der Anlagepolitik. Der Anlage- berater ist nicht berechtigt, Orderaufträge in Bezug auf das Sondervermögen zu geben. Für seine Leis- tungen unter dem Beratervertrag erhält der An- lageberater von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese beträgt bei einem Fondsvolumen von 0 – 50 Mio. Euro 0,20% p.a. des Nettoinventarwertes und bei einem Fondsvolumen von 50 – 200 Mio. Euro 0,10% p.a. des Nettoinventarwertes im Jahr 2005, 0,075% p.a. des Nettoinventarwertes im Jahr 2006 und 0,050% p.a. des Nettoinventar- wertes im Jahr 2007. Falls das Fondsvolumen 200 Mio. Euro übersteigt, wird für diesen überstei- genden Teil darüber hinaus keine Vergütung ge- zahlt. Der Beratervertrag endet zum 31. Dezember 2007 und kann daneben aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der Anlageberater seine vertragliche Leistung nicht mehr erbringt. Das Sondervermögen DWS Zürich Invest Life Science wurde am 19. April 1999 von der Gesell- schaft für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die An- leger sind an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Alle ausgege- benen Anteile haben gleiche Rechte. Anteilklassen werden nicht gebildet. Das Sondervermögen ist auch nicht Teilfonds einer Umbrella- Konstruktion.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der De- potbank verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Ent- sprechendes gilt für Depots, die bei der Gesell- schaft sowie bei der Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG geführt werden. Soweit das Depot darüber hinaus bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. ■ Die Gesellschaft hat derzeit keine Beratungs- firmen und Anlageberater beauftragt.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen die Ausschüttungen kostenfrei gut (Verwahrstellenverwahrung) oder lösen die Ertragsscheine spesenfrei ein. Wird das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt oder werden Ertragsscheine dort eingelöst, können zusätzliche Kosten anfallen. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Feederfonds‌ Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Feederfonds Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Feederfonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann jedoch die Verwaltung des Feederfonds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Außerdem sind die depotführenden Stellen verpflichtet, die Anleger per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form zu informieren. Entsprechend kann auch bezüglich einer Anteilklasse des Feederfonds verfahren werden. Wenn der Masterfonds aufgelöst wird, ist auch dieser Feederfonds aufzulösen, es sei denn die BaFin genehmigt auf Antrag der Gesellschaft ein Weiterbestehen mit einem anderen Masterfonds oder als einen normalen Fonds, der seine Anlagen nicht auf einen Masterfonds konzentrieren darf. Falls der Feederfonds ebenfalls aufgelöst werden soll, hat die Gesellschaft dies der BaFin spätestens zwei Monate, nachdem sie von der geplanten Auflösung des Masterfonds erfahren hat, mitzuteilen und die Anleger unverzüglich durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger darüber zu unterrichten. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form über die geplante Auflösung informiert. Wenn der Gesellschaft die Abwicklung des Masterfonds mehr als fünf Monate vor Beginn von dessen Verwaltungsgesellschaft angekündigt wird, muss die Gesellschaft die BaFin und die Anleger bis spätestens drei Monate vor Beginn der Abwicklung des Masterfonds informieren. Wenn der Masterfonds mit einem anderen Fonds verschmolzen wird, ist dieser Feederfonds aufzulösen, es sei denn die BaFin genehmigt auf Antrag der Gesellschaft ein Weiterbestehen mit einem Fonds, der aus der Verschmelzung hervorgeht als Masterfonds, mit einem anderen Masterfonds, oder als einen normalen Fonds, der seine Anlagen nicht auf einen Masterfonds konzentrieren darf. Falls der Feederfonds aufgelöst werden soll, hat die Gesellschaft dies der BaFin spätestens einen Monat, nachdem sie vo...

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.