Gutschrift der Ausschüttungen Musterklauseln

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Aus- schüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Depotbank löst die Ertragsscheine des UniImmo: Europa kostenfrei ein. Bei Einlösung der Ertragsscheine durch andere Kreditinstitute können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechn...
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben diese die Ausschüttungen kos- tenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entste- hen. Für den Fonds wurden in der Vergangenheit Inhaberanteile in Form von effektiven Stücken ausgegeben. Diese effektiven Stücke müssen gemäß dem KAGB in Sammelverwahrung gegeben werden. Inhaberanteilscheine, die sich zum 31. Dezember 2016 noch nicht in Sammelverwahrung befanden, wurden mit Ablauf dieses Datums mitsamt den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen (Coupons) kraftlos (siehe Abschnitt „Einlieferungspflicht von effektiven Stü- cken“). Coupons, die vor dem 1. Januar 2017 fällig geworden sind, können zur Auszahlung der auf sie entfallenden Erträge bei der Verwahrstelle, der The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, vorgelegt werden. Der Betrag darf jedoch nicht in bar ausgezahlt werden, sondern muss auf einem inländischen Konto des Anlegers gutgeschrieben werden.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der De- potbank verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Ent- sprechendes gilt für Depots, die bei der Gesell- schaft sowie bei der Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG geführt werden. Soweit das Depot darüber hinaus bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. ■ Die Gesellschaft hat für das Sondervermögen die Xx. Xxxx Xxxxxxxx Kapital Aktiengesellschaft, Xxxxx-Xxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, als Anlagebe- rater bestellt. Die Anlageberatung umfasst die Mit- teilung konkreter Anlageempfehlungen zur täg- lichen Umsetzung der Anlagepolitik. Der Anlage- berater ist nicht berechtigt, Orderaufträge in Bezug auf das Sondervermögen zu geben. Für seine Leis- tungen unter dem Beratervertrag erhält der An- lageberater von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese beträgt bei einem Fondsvolumen von 0 – 50 Mio. Euro 0,20% p.a. des Nettoinventarwertes und bei einem Fondsvolumen von 50 – 200 Mio. Euro 0,10% p.a. des Nettoinventarwertes im Jahr 2005, 0,075% p.a. des Nettoinventarwertes im Jahr 2006 und 0,050% p.a. des Nettoinventar- wertes im Jahr 2007. Falls das Fondsvolumen 200 Mio. Euro übersteigt, wird für diesen überstei- genden Teil darüber hinaus keine Vergütung ge- zahlt. Der Beratervertrag endet zum 31. Dezember 2007 und kann daneben aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der Anlageberater seine vertragliche Leistung nicht mehr erbringt. Das Sondervermögen DWS Zürich Invest Life Science wurde am 19. April 1999 von der Gesell- schaft für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die An- leger sind an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Alle ausgege- benen Anteile haben gleiche Rechte. Anteilklassen werden nicht gebildet. Das Sondervermögen ist auch nicht Teilfonds einer Umbrella- Konstruktion.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der De- potbank verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Ent- sprechendes gilt für Depots, die bei der Gesell- schaft sowie bei der Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG geführt werden. Soweit das Depot darüber hinaus bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. ■ Die Gesellschaft hat derzeit keine Beratungs- firmen und Anlageberater beauftragt.
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen die Ausschüttungen kostenfrei gut (Verwahrstellenverwahrung) oder lösen die Ertragsscheine spesenfrei ein. Wird das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt oder werden Ertragsscheine dort eingelöst, können zusätzliche Kosten anfallen. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Feederfonds‌ Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Feederfonds Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Feederfonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann jedoch die Verwaltung des Feederfonds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Außerdem sind die depotführenden Stellen verpflichtet, die Anleger per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form zu informieren. Entsprechend kann auch bezüglich einer Anteilklasse des Feederfonds verfahren werden. Wenn der Masterfonds aufgelöst wird, ist auch dieser Feederfonds aufzulösen, es sei denn die BaFin genehmigt auf Antrag der Gesellschaft ein Weiterbestehen mit einem anderen Masterfonds oder als einen normalen Fonds, der seine Anlagen nicht auf einen Masterfonds konzentrieren darf. Falls der Feederfonds ebenfalls aufgelöst werden soll, hat die Gesellschaft dies der BaFin spätestens zwei Monate, nachdem sie von der geplanten Auflösung des Masterfonds erfahren hat, mitzuteilen und die Anleger unverzüglich durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger darüber zu unterrichten. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form über die geplante Auflösung informiert. Wenn der Gesellschaft die Abwicklung des Masterfonds mehr als fünf Monate vor Beginn von dessen Verwaltungsgesellschaft angekündigt wird, muss die Gesellschaft die BaFin und die Anleger bis spätestens drei Monate vor Beginn der Abwicklung des Masterfonds informieren. Wenn der Masterfonds mit einem anderen Fonds verschmolzen wird, ist dieser Feederfonds aufzulösen, es sei denn die BaFin genehmigt auf Antrag der Gesellschaft ein Weiterbestehen mit einem Fonds, der aus der Verschmelzung hervorgeht als Masterfonds, mit einem anderen Masterfonds, oder als einen normalen Fonds, der seine Anlagen nicht auf einen Masterfonds konzentrieren darf. Falls der Feederfonds aufgelöst werden soll, hat die Gesellschaft dies der BaFin spätestens einen Monat, nachdem sie vo...
Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreibt diese die Ausschüttungen kosten- frei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.