Gutschriften. 6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- sten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden. 6.2 Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht. 6.3 Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE zu zahlen. BS PAYONE ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrech- nen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften. 6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- stenleisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb innerhalb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten Zah- lungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift Gut- schrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden.
6.2 Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende ent- sprechende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung Rückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen Gutschriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht.
6.3 Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE zu zahlen. BS PAYONE XXXXXX ist berechtigt, den zu zahlenden zahlen- den Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE das Kartenunternehmen Kar- tenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften. 6.1 (1) Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung Transaktionseinreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung Gutschriftbuchung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften Gut- schriften durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- stenleisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen aus- zufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb innerhalb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden.
6.2 (2) Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende vorhergehende entsprechende vorherge- hende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen Gutschrifts- buchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung Rückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen Gutschriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht.
6.3 (3) Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE zu zahlen. BS PAYONE XXXXXX ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kartenzahlungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Zahlungsverkehrslösungen
Gutschriften. 6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung Transaktionseinrei- chung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung vornehmenGutschriftbuchung vorneh- men. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften nur durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- stenleisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig voll- ständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreibenunter- schreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb B+S innerhalb von 10 Werktagen nach der Ausstellung Ausstel- lung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden.
6.2 . Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende entsprechende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässigzuläs- sig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung Rückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen Gutschriftsbuchungen werden durch BS PAYONE B+S unverzüglich gelöscht.
6.3 . Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung Durch- führung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE B+S zu zahlen. BS PAYONE B+S ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen Forderungen For- derungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung Zah- lung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE B+S das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag Gutschriftbe- trag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.. B+S ist verpflichtet, dem VP die Transaktionsbeträge für sämtliche Transaktionseinreichungen vorbehaltlich der in Ziff. 11.2 genannten Rückbelastungsrechte und vorbehaltlich einer erfolgten Aufrech- nung unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem diese Transakti- onsbeträge zuvor auf dem Konto von B+S eingegangen sind. Der Auszahlungszeitpunkt für Ansprüche des VP nach Satz 1 bestimmt sich nach Ziff. 10.2. B+S als Treuhänder wird für den VP als Treugeber die nach Ziff. 7.1 auf dem Konto von B+S eingegangenen Transaktionsbeträge sowie die nach Ziff. 6.3 von dem VP erhaltenen Gutschriftsbeträge auf einem oder mehreren Treuhandkonten bei einem oder mehreren Kreditinstitut/en hinterlegen. Diese Treuhandkonten werden auf den Namen von B+S als offene Treuhandkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b ZAG geführt. Diese Konten können auch als Treu- handsammelkonten geführt werden. B+S wird sicherstellen, dass die nach Satz 1 entgegengenommenen Zahlungsbeträge buchungs- technisch jederzeit dem VP zuordenbar sein werden und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden. Es ist B+S gestattet, Beträge in Höhe von Ansprüchen, die zu Gunsten von B+S gegen den VP bestehen,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften. 6.1 (1) Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung Transaktionseinreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung Gutschriftbuchung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- stenleisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb innerhalb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden.
6.2 (2) Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende entsprechende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung Rückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen Gutschriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht.
6.3 (3) Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE zu zahlen. BS PAYONE XXXXXX ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gutschriften. 6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- stenleisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist BS PAYONE B+S inner- halb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden.
6.2 Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht.
6.3 Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE B+S zu zahlen. BS PAYONE B+S ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE B+S das Kartenunternehmen Kartenunterneh- men beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers Kar- teninhabers gutzubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften. 6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- sten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb innerhalb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Xxxxxx erteilt werden.
6.2 Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende ent- sprechende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung Rückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen Gutschriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht.
6.3 Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE zu zahlen. BS PAYONE XXXXXX ist berechtigt, den zu zahlenden zahlen- den Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE das Kartenunternehmen Karten- unternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften. 6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions- einreichung Transaktionseinrei- chung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu- chung vornehmenGutschriftbuchung vorneh- men. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriften nur durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei- stenleisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig voll- ständig auszufüllen und von dem VP rechtsverbindlich zu unterschreibenunter- schreiben. Er ist BS PAYONE inner- halb innerhalb von 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-POS- Xxxxxx erteilt werden.
6.2 . Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine entspre- chende entsprechende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgt ist, sind nicht zulässigzuläs- sig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen für Transaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eine Rück- belastung Rückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechende Gut- schriftsbuchungen Gutschriftsbuchungen werden durch BS PAYONE unverzüglich gelöscht.
6.3 . Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung Durch- führung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an BS PAYONE zu zahlen. BS PAYONE ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen fäl- ligen Forderungen des VP zu verrech- nenverrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird BS PAYONE das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen.. XXXXXX ist verpflichtet, dem VP die Transaktionsbeträge für sämt- liche Transaktionseinreichungen vorbehaltlich der in Ziff. 11.2 genannten Rückbelastungsrechte und vorbehaltlich einer erfolgten Aufrechnung unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem diese Transaktionsbeträge zuvor auf dem Konto von PAYONE eingegan- gen sind. Der Auszahlungszeitpunkt für Ansprüche des VP nach Satz 1 bestimmt sich nach Ziff. 10.2. PAYONE als Treuhänder wird für den VP als Treugeber die nach Ziff. 7.1 auf dem Konto von PAYONE eingegangenen Transaktions- beträge sowie die nach Ziff. 6.3 von dem VP erhaltenen Gutschrifts- beträge auf einem oder mehreren Treuhandkonten bei einem oder mehreren Kreditinstitut/en hinterlegen. Diese Treuhandkonten werden auf den Namen von PAYONE als offene Treuhandkonten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b ZAG geführt. Diese Konten können auch als Treuhandsammelkonten geführt werden. XXXXXX wird sicherstellen, dass die nach Satz 1 entgegengenommenen Zahlungsbeträge buchungstechnisch jederzeit dem VP zuordenbar sein werden und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden. Es ist PAYONE
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen