Hafengeld Musterklauseln

Hafengeld. Für jedes Einlaufen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten in den Hafen sowie für die Benutzung von Liegeplätzen und Wasserflächen ist Hafengeld zu zahlen.
Hafengeld. 4.1 Hafengeld ist, soweit nichts Anderes gilt, für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für jede angefangene Zeiteinheit von 30 Kalendertagen ununterbrochenen Aufenthaltes im Hafengebiet zu entrichten. Die Zeiteinheit gilt als angefangen: - bei Wasserfahrzeugen ohne Güterumschlag im Zu- oder Abgang ab dem 4. Tage des Einlaufens - bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag im Zu- und Abgang ab dem 8. Tage des Einlaufens - bei allen übrigen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen ab dem Tage des Einlaufens.
Hafengeld. Für Wasserfahrzeuge wie Ausflugsschiffe und Fahrgastschiffe und ständigem Liegeplatz im Stadthafen Sassnitz. Für alle anderen Ausflugsschiffe und Fahrgastschiffe, je BRZ
Hafengeld. Für Passagier- und Kreuzfahrtschiffe Für alle Passagier- und Kreuzfahrtschiffe entfällt das Hafengeld ab dem 40. Hafenanlauf im Kalenderjahr.
Hafengeld. Für Wasserfahrzeuge der gewerblichen Fischerei, je BRZ
Hafengeld. Für Crew-Transfer Schiffe, Guard Schiffe und Arbeitsboote (z.B. Multicats), die für Offshore Firmen und/ oder im Offshore Einsatz tätig sind, je BRZ.
Hafengeld. Für alle sonstigen, nicht genannten, vermessenen Wasserfahrzeuge z.B. Frachtschiffe, Schlepper oder Seeschiffe, je BRZ
Hafengeld. Für alle sonstigen, nicht genannten und nicht vermessenen z.B. Frachtschiffe, Schlepper oder Seeschiffe, je m²
Hafengeld. Für Sport- und Freizeitschiffe sowie Gastlieger, entfällt das Hafengeld. Dies gilt auch für Traditions- und Großsegler.
Hafengeld. (1) Für Wasserfahrzeuge, die das Hafengebiet gemäß §1 befahren, ist je Hafenanlauf Hafengeld zu zahlen. Ein Hafenanlauf besteht aus je einem Eingang und je einem Ausgang.