Hafengeld Musterklauseln

Hafengeld. Für jedes Einlaufen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten in den Hafen sowie für die Benutzung von Liegeplätzen und Wasserflächen ist Hafengeld zu zahlen.
Hafengeld. (1) Für Wasserfahrzeuge, die das Hafengebiet gemäß §1 befahren, ist je Hafenanlauf Hafengeld zu zahlen. Ein Hafenanlauf besteht aus je einem Eingang und je einem Ausgang. (2) Das Hafengeld beträgt für jeden Hafenanlauf a. für Frachtschiffe/ sonstige vermessene Fahrzeuge bis 1.499 BRZ 0,16 €/BRZ b. für Frachtschiffe/ sonstige vermessene Fahrzeuge ab 1.500 bis 2.499 BRZ 0,22 €/BRZ c. für Frachtschiffe/ sonstige vermessene Fahrzeuge ab 2.500 BRZ 0,28 €/BRZ d. für Passagier-/Kreuzfahrt-/Flusskreuzfahrtschiffe, kombinierte Passagier-Frachtschiffe sowie Fähr- und Fahrgastschiffe 0,32 €/BRZ e. für Binnenfrachtschiffe 0,18 €/BRZ bzw. Eichtonne f. für sonstige nichtvermessene Fahrzeuge und Geräte je m² Grundfläche 0,46 € g. für Passagier-/Kreuzfahrt-/Flusskreuzfahrtschiffe bei Anlaufstornierungen von weniger als 72 Stunden vor geplantem Schiffseingang 50 % des gemäß d) fälligen Hafengeldes Stornierungen weniger als 48 Stunden vor Anlauf 80 % des gemäß d) fälligen Hafengeldes Stornierungen weniger als 24 Stunden vor Anlauf 100 % des gemäß d) fälligen Hafengeldes h. Bereitstellung Fläche zum Kranen von Freizeit- und Sportbooten (exklusive Kranvorgang) 100,00 € pauschal
Hafengeld. 2.1 Das Hafengeld beträgt für Seeschiffe je BRZ: bis 499 BRZ 0,16 € 500 – 999 BRZ 0,17 € 1000 – 1999 BRZ 0,18 € ab 2000 BRZ 0,19 € Das Hafengeld beträgt für Binnenschiffe je Eichtonne: 0,08 €
Hafengeld. Für Wasserfahrzeuge wie Ausflugsschiffe und Fahrgastschiffe und ständigem Liegeplatz im Stadthafen Sassnitz. Für alle anderen Ausflugsschiffe und Fahrgastschiffe, je BRZ
Hafengeld. Für Passagier- und Kreuzfahrtschiffe Für alle Passagier- und Kreuzfahrtschiffe entfällt das Hafengeld ab dem 40. Hafenanlauf im Kalenderjahr.
Hafengeld. Für Wasserfahrzeuge der gewerblichen Fischerei, je BRZ
Hafengeld. Für Crew-Transfer Schiffe, Guard Schiffe und Arbeitsboote (z.B. Multicats), die für Offshore Firmen und/ oder im Offshore Einsatz tätig sind, je BRZ.
Hafengeld. Für alle sonstigen, nicht genannten, vermessenen Wasserfahrzeuge z.B. Frachtschiffe, Schlepper oder Seeschiffe, je BRZ
Hafengeld. Für alle sonstigen, nicht genannten und nicht vermessenen z.B. Frachtschiffe, Schlepper oder Seeschiffe, je m²
Hafengeld. Für Sport- und Freizeitschiffe sowie Gastlieger, entfällt das Hafengeld. Dies gilt auch für Traditions- und Großsegler.