Kaibenutzungsgeld Musterklauseln

Kaibenutzungsgeld. Für die Benutzung der Kaianalagen beim Umschlag von Gütern und Passagieren ist ein Kaibenutzungsgeld zu zahlen. Für Proviant, Ausrüstungsgegenstände und Betriebsstoffe (außer Kraftstoffe), die dem Eigenbedarf des Schiffes dienen, wird kein Kaibenutzungsgeld erhoben.
Kaibenutzungsgeld. Für die Benutzung der Kaianlagen beim Umschlag von Gütern sowie beim Transfer von Personen ist ein Kaibenutzungsgeld zu zahlen. Für Proviant, Ausrüstungsgegenstände und Betriebsstoffe, die dem Eigenbedarf des Schiffes dienen, wird kein Kaibenutzungsgeld erhoben.
Kaibenutzungsgeld. Für die Benutzung der Kaianlagen beim Umschlag von Gütern ist ein Kaibenutzungsgeld zu zahlen. Für Proviant, Ausrüstungsgegenstände und Betriebsstoffe (außer Kraftstoffe), die dem Eigenbedarf des Schiffes dienen, wird kein Kaibenutzungsgeld erhoben. Für Güterumschlag Festliegende Schiffe mit gewerblicher Nutzung Als Stilllieger bzw. Festlieger im Sinne des Tarifs gelten alle Schiffe und Wasserfahrzeuge, die 6 Monate ihren Liegeplatz nicht verlassen und danach weniger als 12 mal je Kalenderjahr den Hafen verlassen haben.
Kaibenutzungsgeld. Die Berechnung des Kaibenutzungsgeldes erfolgt auf der Basis des in den Lade-/Löschpapieren dokumentierten B/L–Gewichtes bzw. auf der Grundlage von Wiegenoten verwogener eingehender oder ausgehender Ladung oder auf der Basis sonstiger dokumentierter Gewichtsnachweise. Die geladene oder gelöschte Menge wird auf volle 1.000 kg aufgerundet.
Kaibenutzungsgeld. (1) Für die Benutzung der Kaianlagen der SWS Seehafen Stralsund GmbH sowie der bewirtschafteten Kaianlagen des maritimen Industrie- und Gewerbeparks „Volkswerft“ ist beim Laden und Löschen von Frachtschiffen, von sonstigen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten mit und ohne eigenem Antrieb bzw. bei der Abfertigung von Passagier-/Kreuzfahrt-/Flusskreuzfahrtschiffen, kombinierten Passagier-Frachtschiffen sowie Fähr- und Fahrgastschiffen für die jeweilige Ladung bzw. für Passagiere sowie für jegliche Bewegung sonstiger Ladeieinheiten (z. X. Xxxxx und andere schwimmende Einheiten der Freizeit- und Berufsschifffahrt) über die Kaikante ein Kaibenutzungs- geld zu zahlen.
Kaibenutzungsgeld. 4.1 Im Rahmen des Umschlags ist schiffsseitig Kaibenutzungsgeld für dessen Ladung zu entrichten. Das Kaibenutzungsgeld beträgt für flüssige, schüttgutfähige und greiferfähige Ladung 0,20 €/t Stückgut (Steine, palettisierte Ladung, BigBags u. a.) 0,45 €/t

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.