HAFT UNG Musterklauseln

HAFT UNG. 7.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von tolltickets oder von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von tolltickets haftet tolltickets nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung von tolltickets auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
HAFT UNG. 1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden des Auftragnehmers und seiner Pflichtver- letzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters gleich.