Common use of Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.18.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 7.18.3 von seinen gesetzlichen Vertreten, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem Zusammenhang steht; 7.18.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.18.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 7.18.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Zu Teil K Ziffer 7.17 und Ziffer 7.18: Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 und 7.18.2 bis 7.18.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 7.5.1 aus Schadenfällen von seinen Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnlichesfamili- enähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.18.2 7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 7.18.3 7.5.3 von seinen gesetzlichen VertretenVertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger rechts- fähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem Zusammenhang steht; 7.18.4 7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft Kommanditgesell- schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.18.5 7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Part- nerschaftsgesellschaft ist.; 7.18.6 7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Zu Teil K Ziffer 7.17 und Ziffer 7.18: Insolvenzverwaltern. 7.5.7 Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 und 7.18.2 Ziffer 7.5.2 bis 7.18.6 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen Haft- pflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 7.11.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten mitver- sicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Leben- spartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder-kin- der, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.18.2 7.11.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige geschäftsfä- hige oder betreute Person ist; 7.18.3 7.11.3 von seinen gesetzlichen VertretenVertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem ursächlichem Zusammenhang steht; 7.18.4 7.11.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden haftenden‘ Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.18.5 7.11.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene eingetra- gene Partnerschaftsgesellschaft ist. 7.18.6 7.11.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwalternInsolvenzverwaltern. Zu Teil K Ziffer 7.17 7.10 und Ziffer 7.18: 7.11 Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 7.10 und 7.18.2 7.11.2 bis 7.18.6 7.11.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen Schadenrallen von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft leben.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 7.17.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.18.2 7.17.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt be- schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 7.18.3 7.17.3 von seinen gesetzlichen VertretenVertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem Zusammenhang steht; 7.18.4 7.17.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden GesellschafternGesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene HandelsgesellschaftHandels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen bürger- lichen Rechts ist; 7.18.5 7.17.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 7.18.6 7.17.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Zu zu Teil K J Ziffer 7.17 7.16 und Ziffer 7.187.17: Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 X Xxxxxxx 7.16 und 7.18.2 7.17.2 bis 7.18.6 7.17.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 7.5.1 aus Schadenfällen von seinen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. ; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern Schwiegerel- tern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.18.2 7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 7.18.3 7.5.3 von seinen gesetzlichen VertretenVertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische juris- tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem Zusammenhang steht; 7.18.4 7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.18.5 7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Partner- schaftsgesellschaft ist.; 7.18.6 7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Zu Teil K Ziffer 7.17 und Ziffer 7.18: Insolvenzverwaltern; 7.5.7 Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 und 7.18.2 Ziffer 7.5.2 bis 7.18.6 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen Haftpflicht- ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 7.17.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.18.2 7.17.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt be- schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 7.18.3 7.17.3 von seinen gesetzlichen VertretenVertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem Zusammenhang steht; 7.18.4 7.17.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden GesellschafternGesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene HandelsgesellschaftHandels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen bürger- lichen Rechts ist; 7.18.5 7.17.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 7.18.6 7.17.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Zu Teil K Ziffer 7.17 und Ziffer 7.18: Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 X Xxxxxxx 7.16 und 7.18.2 7.17.2 bis 7.18.6 7.17.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen