Common use of Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- hige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft leben.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher häus- licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene HandelsgesellschaftHandels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen bürger- lichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Verbraucherinformation Für Versicherungen

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten mit- versicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes an- gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige geschäfts- fähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene eingetra- gene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen die- sen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes ange- legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäfts- unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten pri- vaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)) sowie Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen VertreternVertretern und Gesellschaftern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person Per- son des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; Xx Xxxx. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 7.5, (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen Angehöri- gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Partnerschafts- gesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Insolvenzverwaltern. Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb) – Privat

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgeset- zes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Partnerschaftsge- sellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben. Die Haftpflicht wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer oder Betriebsangehörige einem Sozialversicherungsträger nach § 110 Sozialgesetzbuch VII haften, bleibt in die Versiche- rung eingeschlossen, soweit die Schäden in den versicherten Betrieben herbeigeführt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus 1)aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschafts- gesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder- kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). . (2) von 2)von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; ; (3) von 3)von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; ; (4) von 4)von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; ; (5) von 5)von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Partner- schaftsgesellschaft ist; ; (6) von 6)von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü- che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten mit- versicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Le- benspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes an- gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige geschäftsfä- hige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene einge- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Insolvenzverwaltern. Zu Nr. 7.4 und Nr. 7.5: Die Ausschlüsse unter ZiffNr. 7.4 und ZiffNr. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten PersonenPer- sonen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Offene 0ffene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Partnerschaftsgesell- schaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- Zwangs- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemein- schaft leben.

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Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten mitversi- cherten Personen ge- hörengehören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- lichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- higegeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschafternGesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft Kom- manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxInsolvenzverwaltern; 1 bzw. gewerbliche Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauherren-Haftpflichtversicherung Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) 7.5.2 bis (6) erstre- cken 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft leben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung