Common use of Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug Clause in Contracts

Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Fall ei- nes inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts. Die Risikoausschlüsse nach den Buchstaben a) und b) gelten jedoch nicht für das europäi- sche Ausland, die Türkei, die Russische Föderation und die sonstigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeit in Staaten, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsneh- mer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe beschränkt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersa- chen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Der zuvor genannte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit als Insolvenz-, Vergleichs- und Nachlassverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvoll- strecker, Pfleger, Vormund und Treuhänder, als Sachwalter, Gläubigerausschuss- und Gläu- bigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.‌‌‌‌

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf HaftpflichtansprücheHaft- pflichtansprüche, a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht ge- macht werden; dies gilt auch im Fall ei- nes inländischen Falle eines inländi- schen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen ausländi- schen Rechts; c) aus Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweig- niederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, soweit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme überschritten wird oder soweit diese nicht durch Be- sondere Vereinbarung eingeschlossen ist. Die Risikoausschlüsse nach den Buchstaben gemäß a) und b) gelten jedoch nicht für das europäi- sche europäische Ausland, Mitgliedsstaaten der europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkom- mens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Türkei, die Russische Föderation Türkei und die sonstigen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Eingeschlossen ist Haftpflichtansprüche, die gesetzliche Haftpflicht entstehen bei der geschäfts- mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen betreffend das Abgabenrecht vorstehend nicht genannter Staaten, sind vom Versicherungsschutz umfasst, wenn das Auftrags- verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Auftrag- geber nur deutschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für Haftpflichtansprüche aus betriebswirtschaftlicher der betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit in Staaten, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe beschränkt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersa- chen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde zu Grunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Der zuvor genannte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit gemäß InsO oder nachfolgendeng genannter Tätigkeiten als Insolvenz-Konkurs-, Vergleichs- Vergleich-, Zwangs-, Nachlass-, Sach- und NachlassverwalterGesamtvoll- streckungsverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvoll- streckerTesta- mentsvollstrecker, Pfleger, Vormund und TreuhänderBetreuer, als SachwalterVormund, Gläubigerausschuss- und Gläu- bigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Abwickler oder Medi- ator sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.‌‌‌‌erfolgte. Teil 1 2 IV bleibt unberührt.

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Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Fall ei- nes inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts. Die Risikoausschlüsse nach den Buchstaben a) und b) gelten jedoch nicht für das europäi- sche Ausland, die Türkei, die Russische Föderation und die sonstigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeit in Staaten, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsneh- mer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe beschränkt. . c) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersa- chenSteuer- sachen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches deut- sches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf das Vierfache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme be- schränkt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als der vierfache Betrag der gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt. vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, ist die Leistungspflicht des Versicherers in den genannten Fällen auf die vereinbarte Versicherungssumme beschränkt.‌‌‌ d) Der zuvor genannte Versicherungsschutz erstreckt bezieht sich nicht auf Ansprüche Haftpflichtansprüche, welche aus der Tätigkeit als Insolvenz-Tätig- keiten geltend gemacht werden, Vergleichs- und Nachlassverwalterdie über Niederlassungen, als LiquidatorZweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, Sequester, Testamentsvoll- strecker, Pfleger, Vormund und Treuhänder, als Sachwalter, Gläubigerausschuss- und Gläu- bigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.‌‌‌‌soweit diese nicht durch Beson- dere Vereinbarung eingeschlossen sind.

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Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Fall ei- nes eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; c) aus Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, soweit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe überschritten wird. Die Risikoausschlüsse nach den Buchstaben gemäß a) und b) gelten jedoch nicht für das europäi- sche Auslanddie Staaten Europas, die Türkei, die Russische Föderation und die sonstigen Staaten der ehemaligen SowjetunionSowjetunion sowie außereuropäische Hoheits- gebiete europäischer Staaten, die der EU oder dem EWR angehören. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeit in Staaten, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsneh- mer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe beschränkt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersa- chen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungs- pflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe beschränkt. Der zuvor genannte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit als Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- und Nachlassverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvoll- strecker, Pfleger, Vormund und Treuhänder, als Sachwalter, Gläubigerausschuss- und Gläu- bigerbeiratsmitglied Gläubigerbeirats- mitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.‌‌‌‌erfolgte.

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Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Fall ei- nes Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; c) aus Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, soweit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme überschritten wird oder soweit diese nicht durch Besondere Vereinbarung eingeschlossen ist. Die Risikoausschlüsse nach den Buchstaben gemäß a) und b) gelten jedoch nicht für das europäi- sche europäische Ausland, Mitgliedsstaaten der europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Türkei, die Russische Föderation Türkei und die sonstigen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Eingeschlossen ist Haftpflichtansprüche, die gesetzliche Haftpflicht entstehen bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen betreffend das Abgabenrecht vorstehend nicht genannter Staaten, sind vom Versicherungsschutz umfasst, wenn das Auf- tragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Auftraggeber nur deutschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für Haftpflichtansprüche aus betriebswirtschaftlicher der betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit in Staaten, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsneh- mer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungs- summe beschränkt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersa- chen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt ge- nannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde zu Grunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene vorge- schriebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Der zuvor genannte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit gemäß InsO oder nachfolgend genannter Tätigkeiten als Insolvenz-Konkurs-, Vergleichs- Vergleich-, Zwangs-, Nachlass-, Sach- und NachlassverwalterGesamt- vollstreckungsverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvoll- streckerTestamentsvollstrecker, Pfleger, Vormund und TreuhänderBetreuer, als SachwalterVormund, Gläubigerausschuss- und Gläu- bigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Abwickler oder SchiedsgutachterMediator, sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.‌‌‌‌erfolgte. Teil 1 2 IV bleibt unberührt.

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