Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche aus Tätigkeiten a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhal- tene Kanzleien oder Büros, b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereuropäischen Recht, c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
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Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhal- tene unterhaltene Kanzleien oder Büros,
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereuropäischen Recht,
c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten. Die Ausschlussbestimmungen in Buchstaben b) und c) sowie in Ziffer 4.1 finden für die Tätig- keit als Patentanwalt keine Anwendung.
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Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhal- tene unterhaltene Kanzleien oder Büros,
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereuropäischen mit außereuropäischem Recht, mit Ausnahme desjenigen der Türkei,
c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
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Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche aus Tätigkeiten
a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhal- tene unterhaltene Kanzleien oder Büros,
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereuropäischen mit außereuropäischem Recht,
c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
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Samples: Versicherungsbedingungen