Haftung bei Schädigung Dritter Musterklauseln

Haftung bei Schädigung Dritter. Gibt der Empfänger eines Rates oder einer Auskunft bzw. eines Gutachtens dieses an einen Dritten weiter, der daraufhin im Vertrauen auf die Richtigkeit eine Vermögensdisposition trifft, so stellt sich die Frage der Haftung auch dann, wenn der Dritte keinen Vertrag mit dem Berater oder Auskunftsgeber bzw. der Ratingagentur besitzt, wenn etwa ein Versicherer das Rating über seinen Vertrieb oder sonstige Medien seinen (potenziellen) Kunden zugänglich macht. 14 § 309 Nr. 7 BGB; Lemke (2004). 15 Vgl. Deutsch (1974), 306 f. 16 BGH-Urteil vom 04.03.1987, Az. IVa ZR 122/85, WM 1987, 495; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12. 1992, Az. 16 U 169/91, WM 1993, 684 (686); OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1990, Az. 6 U 234/89, WM 1991, 94 (95); anderer Auffassung LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.1987, 240, 442/85, WM 1988, 620. 17 Hanseatisches OLG, Urteil vom 28.11.1990, Az. 5 U 139/88. In derartigen Fällen kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung nicht in Frage, weil § 823 BGB keine Vermögensschäden ersetzt; eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädi- gung nach § 826 BGB scheitert regelmäßig daran, dass sich ein Vorsatz – also eine Absicht zur unrichtigen Information – nicht nachweisen lässt.18 Die Erstellung eines falschen Ratings wird somit nicht ohne weiteres ausreichen. Xxxxxx wäre es wohl zu beurteilen, wenn sich die Ratingagentur nachlässige Ermittlungen der Grundlagen seines Ratings vorwerfen lassen muss oder sich seiner Aufgabe durch „ins Blaue“ gemachte Angaben leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder des schutzbedürftigen Dritten an den Tag gelegt hätte.19 Leichtfertiges Verhalten kann für § 826 BGB allerdings dann ausreichen, wenn es sich nach richterlicher Wertung als gewissenlos darstellt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.