Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Musterklauseln

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter a. Ansprüche aus Delikt b. Ansprüche aus Vertrag c. Vertragliche Schutzwirkungen zugunsten Dritter d. Abweichende Ansichten
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Wenn die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von De- liktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwässert werden soll, muss der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktischer auch vertragsrechtli- che Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen werden. Grundvor- aussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn der Gläubiger kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspart- ner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen bei- zog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Dadurch sollte gewährleistet sein, dass die Vorzüge der vertraglichen Haftung nicht ausgehöhlt werden. Treffend hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 192/10d zu einem Fall, in dem eine Bauherrin nach Insolvenz des beauftragten Generalunternehmers meinte, einen Anspruch aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunter- nehmer ableiten zu können, festgestellt: Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie in den Schutzbereich des Vertrags zwi- schen Generalunternehmerin und Beklagtem einzubeziehen sei, ist ihr entgegen zu hal- ten, dass Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Ver- trags (zwischen Dritten) ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers ist. Ein solches wird rechtmäßig dann verneint, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Er- füllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat […]. Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Ge- schäftsherren zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehil- fen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen […]. Der Um- stand, dass der unmittelbare Vertragspartner der Klägerin, die Generalunternehmerin, insolvent geworden ist, unterfällt ihrem kaufmännischen Risiko als Bauherrin. Der geschützte Personenkreis wird vom OGH in der Entscheidung 6 Ob 21/04p sehr konkret, aber nicht abschließend angesprochen: Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, „deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst of...
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die vertragliche Haftung besteht im Regelfall nur gegenüber dem Ver- tragspartner. In bestimmten Konstellationen können jedoch auch dritte Personen mit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ein so genannter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt dann vor, wenn sich durch Vertragsauslegung feststellen lässt, dass der Architekt auch gegenüber einem Dritten bestimmte Schutzpflichten übernommen hat. Um die Haftung des Vertragspartners nicht uferlos auszudehnen, stellt die Rechtsprechung an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutzbereich strenge Anforderungen: • Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung des Architekten in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein, wie der Auftraggeber. • Der Bauherr muss an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich besonders interessiert sein und dieses Interesse muss dem Vertrag – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – zu entnehmen sein. • Für den Architekten muss die Drittbezogenheit der Leistung erkennbar sein und der Dritte muss tatsächlich schutzbedürftig sein. • Es handelt sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen. Diese Konstellation wurde beispielsweise bei der Erstellung eines Ver- kehrswertgutachtens durch den Architekten angenommen. Das Gutachten hat nach der Rechtsprechung Schutzwirkung für denjenigen Dritten, der für den Architekten erkennbar mit dem Gutachten geschäftlich in Kontakt kommen und es zur Grundlage eigener Entscheidungen machen könnte (Immobilienerwerber, Bank). Ähnliches kommt bei der Erstellung von Ener- gieausweisen in Betracht.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Daher kommt auch hier nur eine vertragliche Haftung, gleichsam ohne direkten Vertrag in Frage. Die Rechtsprechung entwickelte daraus das Rechtsinstitut des „Vertrages mit Schutz- wirkung zugunsten Dritter“20 als zunächst nicht gesetzlich normierter (Teil-) Anspruchs- grundlage.21 Der Bundesgerichtshof (BGH)22 konstruiert eine Haftung, wenn die Auskunft oder der Rat für den Empfänger (Dritten) aus der Sicht des Beraters oder Auskunftgebers (Ratingagentur) erkennbar von erheblicher Bedeutung war,23 und er (der Empfänger, also der Dritte) sie zur Grundlage seiner Entscheidung (auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichen Gebiet) gemacht hat. Der BGH setzt voraus, dass der Auskunftgeber oder Berater sich bewusst war, dass die Auskunft für weitere Kreise (Dritte) bedeutsam sein und zur Grundlage für Vermö- gensdispositionen nutzen werde. Früher hat der BGH es nicht ausreichen lassen, dass der Auskunftgeber nur hätte (vielleicht) mit einer Verwendung der Auskunft gegenüber Dritten rechnen können.24 Entscheidend ist heute, dass der Dritte in den so genannten Schutzbereich des Auskunfts- oder Beratungsvertrages einbezogen worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach der den beiden Vertragspartnern bekannten Absicht des Gläubigers (Empfängers der Auskunft oder Beratung) die Auskunft bzw. das Gutachten oder der Rat auch25 für diesen Dritten bestimmt 18 Vgl. Krämer (2004). 19 Vgl. BGH-Urteil vom 20.04.2004, Az. X ZR 250/02. 20 Canaris (1962), 555 ff. 21 BGHZ 56, 273; BGH NJW 1984, 356. 22 BGH WM 1966, 1148 f. 23 BGH NJW 1984, 355; BGH DB 1985, 1464; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1989, 337 ff. 24 BGH WM 1966, 1149. 25 BGH MDR 1987, 477. ist. Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn der Dritte „der Sache nach“ des Schutzes bedarf.26 Beim Rating von Versicherungsunternehmen wie auch Versicherungsprodukten sind die Ergebnisse der Auskunft regelmäßig für Dritte, namentlich27 die (gegebenenfalls potenziel- len) Versicherungsnehmer, Investoren und den Vertrieb bzw. Vermittler bestimmt.28 Dies ist zumindest bei Ratings, welche von der Versicherungsgesellschaft beauftragt wurden, bereits deshalb offensichtlich, weil es eine gesetzlich fundamentierte Notwendigkeit von Versiche- rungsratings – anders als auf dem anglo-amerikanischen Kapitalmarkt – nicht gibt, sich der Einsatz von Ratings somit vornehmlich auf die Vertriebsförderung beschränkt. Für eigene Schutzpflichten der Ratingagentur gegenüber Dritten bedarf es mithin eigener besonderer Sachkunde und der Absicht des Auf...

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