Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Musterklauseln

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter a. Ansprüche aus Delikt
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Wenn die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von De- liktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwässert werden soll, muss der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktischer auch vertragsrechtli- che Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen werden. Grundvor- aussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn der Gläubiger kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspart- ner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen bei- zog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Dadurch sollte gewährleistet sein, dass die Vorzüge der vertraglichen Haftung nicht ausgehöhlt werden. Treffend hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 192/10d zu einem Fall, in dem eine Bauherrin nach Insolvenz des beauftragten Generalunternehmers meinte, einen Anspruch aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunter- nehmer ableiten zu können, festgestellt: Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie in den Schutzbereich des Vertrags zwi- schen Generalunternehmerin und Beklagtem einzubeziehen sei, ist ihr entgegen zu hal- ten, dass Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Ver- trags (zwischen Dritten) ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers ist. Ein solches wird rechtmäßig dann verneint, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Er- füllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat […]. Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Ge- schäftsherren zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehil- fen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen […]. Der Um- stand, dass der unmittelbare Vertragspartner der Klägerin, die Generalunternehmerin, insolvent geworden ist, unterfällt ihrem kaufmännischen Risiko als Bauherrin. Der geschützte Personenkreis wird vom OGH in der Entscheidung 6 Ob 21/04p sehr konkret, aber nicht abschließend angesprochen: Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, „deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst of...
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Daher kommt auch hier nur eine vertragliche Haftung, gleichsam ohne direkten Vertrag in Frage. Die Rechtsprechung entwickelte daraus das Rechtsinstitut des „Vertrages mit Schutz- wirkung zugunsten Dritter“20 als zunächst nicht gesetzlich normierter (Teil-) Anspruchs- grundlage.21 Der Bundesgerichtshof (BGH)22 konstruiert eine Haftung, wenn die Auskunft oder der Rat für den Empfänger (Dritten) aus der Sicht des Beraters oder Auskunftgebers (Ratingagentur) erkennbar von erheblicher Bedeutung war,23 und er (der Empfänger, also der Dritte) sie zur Grundlage seiner Entscheidung (auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichen Gebiet) gemacht hat. Der BGH setzt voraus, dass der Auskunftgeber oder Berater sich bewusst war, dass die Auskunft für weitere Kreise (Dritte) bedeutsam sein und zur Grundlage für Vermö- gensdispositionen nutzen werde. Früher hat der BGH es nicht ausreichen lassen, dass der Auskunftgeber nur hätte (vielleicht) mit einer Verwendung der Auskunft gegenüber Dritten rechnen können.24 Entscheidend ist heute, dass der Dritte in den so genannten Schutzbereich des Auskunfts- oder Beratungsvertrages einbezogen worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach der den beiden Vertragspartnern bekannten Absicht des Gläubigers (Empfängers der Auskunft oder Beratung) die Auskunft bzw. das Gutachten oder der Rat auch25 für diesen Dritten bestimmt 18 Vgl. Krämer (2004). 19 Vgl. BGH-Urteil vom 20.04.2004, Az. X ZR 250/02. 20 Canaris (1962), 555 ff. 21 BGHZ 56, 273; BGH NJW 1984, 356. 22 BGH WM 1966, 1148 f. 23 BGH NJW 1984, 355; BGH DB 1985, 1464; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1989, 337 ff. 24 BGH WM 1966, 1149. 25 BGH MDR 1987, 477. ist. Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn der Dritte „der Sache nach“ des Schutzes bedarf.26 Beim Rating von Versicherungsunternehmen wie auch Versicherungsprodukten sind die Ergebnisse der Auskunft regelmäßig für Dritte, namentlich27 die (gegebenenfalls potenziel- len) Versicherungsnehmer, Investoren und den Vertrieb bzw. Vermittler bestimmt.28 Dies ist zumindest bei Ratings, welche von der Versicherungsgesellschaft beauftragt wurden, bereits deshalb offensichtlich, weil es eine gesetzlich fundamentierte Notwendigkeit von Versiche- rungsratings – anders als auf dem anglo-amerikanischen Kapitalmarkt – nicht gibt, sich der Einsatz von Ratings somit vornehmlich auf die Vertriebsförderung beschränkt. Für eigene Schutzpflichten der Ratingagentur gegenüber Dritten bedarf es mithin eigener besonderer Sachkunde und der Absicht des Auf...
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die vertragliche Haftung besteht im Regelfall nur gegenüber dem Ver- tragspartner. In bestimmten Konstellationen können jedoch auch dritte Personen mit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ein so genannter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt dann vor, wenn sich durch Vertragsauslegung feststellen lässt, dass der Architekt auch gegenüber einem Dritten bestimmte Schutzpflichten übernommen hat. Um die Haftung des Vertragspartners nicht uferlos auszudehnen, stellt die Rechtsprechung an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutzbereich strenge Anforderungen: • Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung des Architekten in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein, wie der Auftraggeber. • Der Bauherr muss an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich besonders interessiert sein und dieses Interesse muss dem Vertrag – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – zu entnehmen sein. • Für den Architekten muss die Drittbezogenheit der Leistung erkennbar sein und der Dritte muss tatsächlich schutzbedürftig sein. • Es handelt sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen. Diese Konstellation wurde beispielsweise bei der Erstellung eines Ver- kehrswertgutachtens durch den Architekten angenommen. Das Gutachten hat nach der Rechtsprechung Schutzwirkung für denjenigen Dritten, der für den Architekten erkennbar mit dem Gutachten geschäftlich in Kontakt kommen und es zur Grundlage eigener Entscheidungen machen könnte (Immobilienerwerber, Bank). Ähnliches kommt bei der Erstellung von Ener- gieausweisen in Betracht.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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