Haftung bei Versorgungsstörungen. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungs- pflichten
Haftung bei Versorgungsstörungen. 5.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, die KEW von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der KEW nach Abschnitt VI. Ziffer 1 beruht.
5.2 Die KEW sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch die Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen in- soweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden kann.
Haftung bei Versorgungsstörungen. 7.1 Für Schaden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Versorger im Sinne des § 6 I AVBFernwärmeV.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an seine Mieter und an seine Untermieter weiterzuleiten. In diesen Fällen haftet der Versorger im Falle der Unterbrechnung der Fernwärmeversorgung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten in der Belieferung ebenfalls im Sinne von § 6 I AVBFernwärmeV. Der Kunde ist im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, sicherzustellen, dass der Mieter/Untermieter gegenüber dem Versorger aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann als sie in § 6 AVB FernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung des Versorgers berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten.
7.3 Der Versorger wird Unterbrechungen der Fernwärmeversorgung oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung schnellstmöglich beheben und den Kunden über die Versorgungsstörung unterrichten.
7.4 Der Versorger kann die Versorgung für die Durchführung von betriebsnotwendigen Arbeiten vorübergehend unterbrechen. Er wird diese dem Kunden mindestens fünf Kalendertage vorher bekannt geben.
7.5 Aus den Einrichtungen des Versorgers darf kein Heizwasser entnommen werden.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen ist er verpflichtet sicherzustellen, dass diese gegenüber der BL-E aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können als sie in § 6 Abs. 1 bis 3 AVB FernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung der BL-E berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Ansprüche aus Versorgungsstörungen bei der Stromlieferung können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Haftung der N-ERGIE richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Stand: November 2019
Haftung bei Versorgungsstörungen. 1. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Strom- und gasver- sorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energiebelieferung erlei- det, haftet die WIND LINE - Xxxxxx Xxxxxxx - aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden we- der durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens o- der eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der WIND LINE - Xxxxxx Xxxxxxx - verursacht worden ist. § 831 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzli- chem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
2. Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der WIND LINE - Xxxxxx Xxxxxxx - gegenüber Kunden auf jeweils 2.600,00 Euro begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 2.556.459,41 Euro bei ei- ner Versorgung bis zu 100 000 Abnehmern, 5.112.918,82 Euro bei einer Versorgung bis zu 200 000 Abnehmern, 7.669.378,22 Euro bei einer Ver- sorgung bis zu einer Million Abnehmern, 10.225.837,62 Euro bei einer Versorgung von mehr als einer Million Abnehmern.
3. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe al- ler Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
4. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 50,00 Euro.
5. Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich der WIND LINE - Xxxxxx Xxxxxxx - oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Haftung bei Versorgungsstörungen. 7.1. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Versorger im Sinne von § 6 I-III AVBFernwärmeV.
7.2. Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an seine Mieter und an seine Untermieter weiterzuleiten. In diesen Fällen haftet der Versorger im Falle der Unterbrechung der Wärmeversorgung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten in der Belieferung ebenfalls im Sinne von § 6 I-III AVBFernwärmeV. Der Kunde ist im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, sicherzustellen, dass der Mieter/Untermieter gegenüber dem Versorger aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann als sie in § 6 AVBFernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung des Versorgers berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten.
7.3. Der Versorger wird Unterbrechungen der Wärmeversorgung oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung schnellstmöglich beheben und den Kunden über die Versorgungsstörung unterrichten.
7.4. Aus den Einrichtungen des Versorgers darf kein Heizwasser entnommen werden.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmever- sorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
Haftung bei Versorgungsstörungen. (1) Für Schäden, die dem Kunden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätslieferung entstehen, haftet PVU aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit von Personen, es sei denn, dass der Schaden von PVU oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden von PVU oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungs- gehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines Vertretungsberechtigten PVU verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzu- wenden.
(2) Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung PVU gegenüber dem Kunden auf 2.556,46 € begrenzt. Die Haftung PVU für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt auf 0.000.000 € begrenzt. In der Haftungssumme je Schadensereignis sind die Ansprüche aller Kunden PVU enthalten.
(3) Die Absätze 1.a) und 1.b) sind auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Elektrizitäts- versorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unternehmen ist je Schadens- fall insgesamt begrenzt
a) bei Unternehmen, die bis zu 50.000 Abnehmer versorgen, auf das Dreifache,
b) bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache des Höchstbetrages, für den sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist die Haftung 51 Millionen € begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch Schadenersatzansprüche von Tarifkunden gedeckt werden, die diese gegen das dritte Unter- nehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. PVU ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendma- chung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze nach Absatz 1.b), so wird der Schadenersatz in dem Ver- hältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Bei Ansprüchen nach ...
Haftung bei Versorgungsstörungen. 9.1 Die Haftung bei Versorgungsstörungen richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. Lei- tet der Kunde die gelieferte Wärme mit Zustimmung des Lieferanten weiter, hat er gemäß § 6 Nr. 5 AVBFernwärmeV sicherzustellen, dass gegenüber dem Lieferan- ten aus unerlaubter Handlung oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erhoben werden können, als sie in § 6 AVBFernwärmeV vorgesehen sind.
9.2 In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Fällen haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen - soweit rechtlich zulässig - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.3 Dem Kunden obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Nutzung des Hausan- schlusses und seiner kundenseitigen Installationsanlage. Inbesondere hat er seine Anlagen in der Form zu unterhalten, dass keine schädlichen Rückwirkungen auf die Versorgungsanlagen des Lieferanten erfolgen.
9.4 Die Haftung jeder Vertragspartei sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber der anderen Vertragspartei für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit herbeigeführt wurde.
9.5 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten (sog. Kardinalspflichten) sowie für Schäden aus einer Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit.