Haftung bei Versorgungsstörungen Musterklauseln

Haftung bei Versorgungsstörungen. 6. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungspflichten
Haftung bei Versorgungsstörungen. 7.1 Für Schaden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Versorger im Sinne des § 6 I AVBFernwärmeV.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Ansprüche aus Versorgungsstörungen bei der Stromlieferung können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Haftung der N-ERGIE richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen hat er sicherzustellen, dass seine Mieter gegenüber der EGG aus unerlaubter Handlung oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können, als sie in § 6 und 7 AVBFernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung der EGG berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten.
Haftung bei Versorgungsstörungen. 5.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, die KEW von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der KEW nach Abschnitt VI. Ziffer 1 beruht.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung sowie die Ergänzenden Bestimmungen zur AVB FernwärmeV der SWL. Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen ist er verpflichtet sicherzustellen, dass diese gegenüber den SWL aus unerlaubter Hand- lung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können, als sie in § 6 Abs. 1-3, 7 AVBFernwärmeV vorgesehen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit beson- derer Zustimmung der SWL berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte wei- terzuleiten.
Haftung bei Versorgungsstörungen. (1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmever- sorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
Haftung bei Versorgungsstörungen. Für Xxxxxxx, die der Abnehmer durch Unterbrechung der Stromversorgung sowie durch Eigenverschulden erleidet, haftet der Betreiber nicht. Der Betreiber beauftragt nach Bedarf ein beim öffentlichen Verteilungsnetzbetreiber (VNB) zugelassenes Unternehmen mit der Wartung und Instandsetzung des Hauptversorgungsnetzes. Die Kosten für die Wartung und Instandsetzung werden unabhängig von der Höhe des Verbrauches von Elektroenergie über die Reparaturkostenumlage zu gleichen Teilen auf alle Parzellen umgelegt. Die Bezahlung der Rechnungen durch den Pächter ist abhängig vom Stand des Reparaturfonds. Gegebenenfalls ist es erforderlich, durch Umlagen die fehlende Summe bereitzustellen.
Haftung bei Versorgungsstörungen. Für Xxxxxxx, die dem Abnehmer durch Unterbrechung der Versorgung entstehen haftet der Betreiber nicht Das Wasserverteilnetz der Kleingartenanlage steht aus Sicherheitsgründen in der Regel ständig unter Druck und ist in der Saison damit immer betriebsbereit. Eine Ausnahme bilden die Wintermonate. Im Havariefall wird bis zur Beendigung der Reparaturarbeiten die gesamte Anlage vom Wassernetz getrennt ( abgeschiebert ).Die Schieber zum Abstellen des Wassers befinden sich auf den Parzellen Nr.85 (Strache) und Nr. 87 (Wende) Die Kosten fur die Instandsetzung des Verteilernetzes werden unabhängig von der Höhe des Verbrauches über eine Reparatur-kostenumlage zu gleichen Teilen auf alle Parzellen umgelegt. Maßgeblich ist die Höhe des vorhandenen Reparaturfonds. In Ausnahmefällen sind die Rechnungen durch Umlagen auszugleichen Die Grenze zwischen Betreiber und Abnehmer ist das Absperrventil vor der Wasseruhr auf der Parzelle des Abnehmers. Der Anschlußnehmer darf Wasser nur über eine funktionsfähige Wasserzählanlage beziehen. Der Abnehmer ist für die Betriebsbereitschaft der Wasserzählanlage und ihre Verplombung verantwortlich. Der Schacht. in dem sich die Wasserzählanlage befindet, muß laut Vorschrift des Bezirksverbandes die Maße von Im x Im x Im aufweisen. Zwischen dem Rohr und dem Boden des Schachtes ist bei Um- und Neubau eine Reparaturhöhe von 30 cm einzuhalten. Die Auswechslung des Wasserzählers ist dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Durch ihn ist die Verplombung vorzunehmen. Die Abnehmeranlagen sind durch die Abnehmer frostsicher und begehbar zu errichten. sowie entsprechend zu warten und instandzuhalten. Jeder Abnehmer hat eine eigenständige, den Vorschriften entsprechende, Abnahmeanlage zu installieren
Haftung bei Versorgungsstörungen. GroÅeicholzheim