Common use of Haftung der ebase bei Kommissionsgeschäften Clause in Contracts

Haftung der ebase bei Kommissionsgeschäften. Die ebase haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissi- onärs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die ebase bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Aus- xxxx und Unterweisung. Die ebase führt die Kundenaufträge in nicht-komplexen Fondsanteilen aus- schließlich auf Veranlassung des Kunden bzw. seines Bevollmächtigten im Wege des reinen Ausführungsgeschäfts aus. Die ebase weist den Kunden ex- plizit darauf hin, dass bei der Durchführung des reinen Ausführungsgeschäfts auf Veranlassung des Kunden oder eines von ihm Bevollmächtigten, die ebase keine Angemessenheitsprüfung gemäß § 63 Abs. 10 WpHG vornimmt. Beim reinen Ausführungsgeschäft überprüft die ebase nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung für ihn angemessen ist, d. h., es findet keine Überprüfung statt, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah- rungen verfügt und die Risiken im Zusammenhang mit den nicht-komplexen Fondsanteilen angemessen verstehen und beurteilen kann. Des Weiteren wird die ebase auch keine Geeignetheitsprüfung gemäß § 64 Abs. 3 WpHG vornehmen. Beim reinen Ausführungsgeschäft überprüft die ebase nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung seinen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Finan- zinstrumenten, seinen finanziellen Verhältnissen einschließlich der Fähigkeit Verluste zu tragen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikotoleranz entspricht. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung eine Beratung oder eine Anlagevermittlung durch seinen Vermittler in Anspruch genommen hat und hinreichend durch seinen Vermittler gemäß den gesetzlichen Vorschriften anlage- und anlegerge- recht aufgeklärt, informiert und ggf. beraten wurde (u. a. auch hinsichtlich der Fonds-Zielmärkte, der Kostenbestandteile und der Zuwendungen). Die ebase führt Kundenaufträge in komplexen Fondsanteilen ausschließlich im beratungsfreien Geschäft aus. Für die Auftragsdurchführung ist eine Angemes- senheitsprüfung gemäß § 63 Abs. 10 WpHG gesetzlich erforderlich. Die ebase wird bei der Beurteilung der Angemessenheit die vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen in Ge- schäften mit komplexen Fonds mit der vom Kunden bzw. dem Bevollmächtigten beauftragten Kundenorder abgleichen. Entspricht die vom Kunden bzw. dem Bevollmächtigten getroffene Anlageent- scheidung für komplexe Fondsanteile nicht dessen Kenntnissen und Erfah- rungen mit diesem komplexen Fonds, wird die ebase den Kunden bzw. seinen Bevollmächtigten auf die „Nicht“-Angemessenheit hinweisen. Dies kann in stan- dardisierter Form erfolgen. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde bzw. sein Bevollmächtigter über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in komplexen Fonds verfügen, wenn das vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten unterzeichnete Formular „Zu- lassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds“ der ebase vorliegt. Für den Fall, dass die ebase kein vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten unter- zeichnetes Formular „Zulassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds“ vor- liegt, kann die ebase keine Beurteilung der Anlageentscheidung des Kunden hinsichtlich der Angemessenheit aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrun- gen vornehmen. Die ebase wird in diesem Fall den Auftrag zum Erwerb von Fondsanteilen an einem komplexen Fonds nicht durchführen. Die ebase weist den Kunden explizit darauf hin, dass sie bei der Durchfüh- rung des beratungsfreien Geschäfts keine Geeignetheitsprüfung gemäß § 64 Abs. 3 WpHG vornimmt, d. h., die ebase prüft nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung seinen finanziellen Verhältnissen einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikotoleranz entspricht. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung eine Beratung oder eine Anlagevermittlung durch seinen Vermittler in Anspruch genommen hat und hinreichend durch seinen Vermittler gemäß den gesetzlichen Vorschriften anlage- und anlegerge- recht aufgeklärt, informiert und ggf. beraten wurde (u. a. auch hinsichtlich der Fonds-Zielmärkte, der Kostenbestandteile und der Zuwendungen).

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Haftung der ebase bei Kommissionsgeschäften. Die ebase haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissi- onärsZwischenkommissio- närs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die ebase bei der Beauftragung Be- auftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Aus- xxxx Auswahl und Unterweisung. Die ebase führt die Kundenaufträge in nicht-komplexen Fondsanteilen aus- schließlich ausschließ- lich auf Veranlassung des Kunden bzw. seines Bevollmächtigten im Wege des reinen Ausführungsgeschäfts Ausführungsgeschäftes aus. Die ebase weist den Kunden ex- plizit explizit darauf hin, dass bei der Durchführung des reinen Ausführungsgeschäfts Ausführungsgeschäftes auf Veranlassung des Kunden oder eines von ihm Bevollmächtigten, die ebase keine Angemessenheitsprüfung gemäß Angemessen- heitsprüfung gem. § 63 Abs. 10 WpHG vornimmt. Beim reinen Ausführungsgeschäft Ausführungsge- schäft überprüft die ebase nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung Anlageentschei- dung für ihn angemessen ist, d. h., es findet keine Überprüfung statt, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah- rungen Erfahrungen verfügt und die Risiken Ri- siken im Zusammenhang mit den nicht-komplexen Fondsanteilen angemessen verstehen und beurteilen kann. Des Weiteren wird die ebase auch keine Geeignetheitsprüfung gemäß gem. § 64 Abs. 3 WpHG vornehmen. Beim reinen Ausführungsgeschäft überprüft die ebase nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung seinen Kenntnissen und Erfahrungen Er- fahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Finan- zinstrumentenFinanzinstrumenten, seinen finanziellen Verhältnissen einschließlich der Fähigkeit Verluste zu tragen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikotoleranz entspricht. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung eine Beratung oder eine Anlagevermittlung durch seinen Vermittler in Anspruch genommen hat und hinreichend durch seinen Vermittler Ver- mittler gemäß den gesetzlichen Vorschriften anlage- und anlegerge- recht aufgeklärtanlegergerecht aufge- klärt, informiert und ggf. beraten wurde (u. a. auch hinsichtlich der Fonds-ZielmärkteZiel- märkte, der Kostenbestandteile und der Zuwendungen). Die ebase führt Kundenaufträge in komplexen Fondsanteilen ausschließlich im beratungsfreien be- ratungsfreien Geschäft aus. Für die Auftragsdurchführung ist eine Angemes- senheitsprüfung gemäß Angemessen- heitsprüfung gem. § 63 Abs. 10 WpHG gesetzlich erforderlich. Die ebase wird bei der Beurteilung der Angemessenheit die vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen in Ge- schäften mit komplexen Fonds mit der vom Kunden bzw. dem Bevollmächtigten beauftragten Kundenorder abgleichen. Entspricht die vom Kunden bzw. dem Bevollmächtigten getroffene Anlageent- scheidung für komplexe Fondsanteile nicht dessen deren Kenntnissen und Erfah- rungen Erfahrungen mit diesem komplexen Fonds, wird die ebase den Kunden bzw. seinen Bevollmächtigten auf die „Nicht“-Angemessenheit Nicht“-Ange- messenheit hinweisen. Dies kann in stan- dardisierter standardisierter Form erfolgen. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde bzw. sein Bevollmächtigter über hinreichende hin- reichende Kenntnisse und Erfahrungen in komplexen Fonds verfügen, wenn das vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten unterzeichnete Formular „Zu- lassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds“ der ebase vorliegt. Für den Fall, dass die ebase kein vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten unter- zeichnetes unterzeichnetes Formular „Zulassung zu Transaktionen Trans- aktionen mit komplexen Fonds“ vor- liegtvorliegt, kann die ebase keine Beurteilung der Anlageentscheidung An- lageentscheidung des Kunden hinsichtlich der Angemessenheit aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrun- gen Erfahrungen vornehmen. Die ebase wird in diesem Fall den Auftrag zum Erwerb von Fondsanteilen an einem komplexen Fonds nicht durchführen. Die ebase weist den Kunden explizit darauf hin, dass sie bei der Durchfüh- rung Durchführung des beratungsfreien Geschäfts Geschäftes keine Geeignetheitsprüfung gemäß gem. § 64 Abs. 3 WpHG vornimmt, d. h., die ebase prüft nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung Anla- geentscheidung seinen finanziellen Verhältnissen einschließlich der Fähigkeit, Fähigkeit Verluste zu tragen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikotoleranz entspricht. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung eine Beratung oder eine Anlagevermittlung durch seinen Vermittler in Anspruch genommen hat und hinreichend durch seinen Vermittler Ver- mittler gemäß den gesetzlichen Vorschriften anlage- und anlegerge- recht aufgeklärtanlegergerecht aufge- klärt, informiert und ggf. beraten wurde (u. a. auch hinsichtlich der Fonds-ZielmärkteZiel- märkte, der Kostenbestandteile und der Zuwendungen).

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Haftung der ebase bei Kommissionsgeschäften. Die ebase haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissi- onärsZwischenkommissio- närs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die ebase bei der Beauftragung Be- auftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Aus- xxxx Auswahl und Unterweisung. Die ebase führt die Kundenaufträge in nicht-komplexen Fondsanteilen aus- schließlich ausschließ- lich auf Veranlassung des Kunden bzw. seines Bevollmächtigten im Wege des reinen Ausführungsgeschäfts aus. Die ebase weist den Kunden ex- plizit explizit darauf hin, dass bei der Durchführung des reinen Ausführungsgeschäfts auf Veranlassung des Kunden oder eines von ihm Bevollmächtigten, die ebase keine Angemessenheitsprüfung Angemessen- heitsprüfung gemäß § 63 Abs. 10 WpHG vornimmt. Beim reinen Ausführungsgeschäft Ausführungs- geschäft überprüft die ebase nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung Anlageentschei- dung für ihn angemessen ist, d. h., es findet keine Überprüfung statt, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah- rungen Erfahrungen verfügt und die Risiken Ri- siken im Zusammenhang mit den nicht-komplexen Fondsanteilen angemessen verstehen und beurteilen kann. Des Weiteren wird die ebase auch keine Geeignetheitsprüfung gemäß § 64 Abs. 3 WpHG vornehmen. Beim reinen Ausführungsgeschäft überprüft die ebase nicht, ob die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung seinen Kenntnissen Kennt- nissen und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Finan- zinstrumentenFinanzinstru- menten, seinen finanziellen Verhältnissen einschließlich der Fähigkeit Verluste zu tragen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikotoleranz entsprichtent- spricht. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung eine Beratung oder eine Anlagevermittlung durch seinen Vermittler in Anspruch genommen hat und hinreichend durch seinen Vermittler Ver- mittler gemäß den gesetzlichen Vorschriften anlage- und anlegerge- recht aufgeklärtanlegergerecht aufge- klärt, informiert und ggf. beraten wurde (u. a. auch hinsichtlich der Fonds-ZielmärkteZiel- märkte, der Kostenbestandteile und der Zuwendungen). Die ebase führt Kundenaufträge in komplexen Fondsanteilen ausschließlich im beratungsfreien be- ratungsfreien Geschäft aus. Für die Auftragsdurchführung ist eine Angemes- senheitsprüfung Angemessen- heitsprüfung gemäß § 63 Abs. 10 WpHG gesetzlich erforderlich. Die ebase wird bei der Beurteilung der Angemessenheit die vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen in Ge- schäften mit komplexen Fonds mit der vom Kunden bzw. dem Bevollmächtigten beauftragten Kundenorder abgleichen. Entspricht die vom Kunden bzw. dem Bevollmächtigten getroffene Anlageent- scheidung für komplexe Fondsanteile nicht dessen deren Kenntnissen und Erfah- rungen Erfahrungen mit diesem komplexen Fonds, wird die ebase den Kunden bzw. seinen Bevollmächtigten auf die „Nicht“-Angemessenheit Nicht“-Angemes- senheit hinweisen. Dies kann in stan- dardisierter standardisierter Form erfolgen. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde bzw. sein Bevollmächtigter über hinreichende hin- reichende Kenntnisse und Erfahrungen in komplexen Fonds verfügen, wenn das vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten unterzeichnete Formular „Zu- lassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds“ der ebase vorliegt. Für den Fall, dass die ebase kein vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten unter- zeichnetes unterzeichnetes Formular „Zulassung zu Transaktionen Trans- aktionen mit komplexen Fonds“ vor- liegtvorliegt, kann die ebase keine Beurteilung der Anlageentscheidung An- lageentscheidung des Kunden hinsichtlich der Angemessenheit aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrun- gen Erfahrungen vornehmen. Die ebase wird in diesem Fall den Auftrag zum Erwerb von Fondsanteilen an einem komplexen Fonds nicht durchführen. Die ebase weist den Kunden explizit darauf hin, dass sie bei der Durchfüh- rung des beratungsfreien Geschäfts keine Geeignetheitsprüfung gemäß § 64 Abs. 3 WpHG vornimmt, d. h., die ebase prüft nicht, ob die vom Kunden getroffene ge- troffene Anlageentscheidung seinen finanziellen Verhältnissen einschließlich der Fähigkeit, Fähigkeit Verluste zu tragen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikotoleranz entspricht. Die ebase geht davon aus, dass der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung eine Beratung oder eine Anlagevermittlung durch seinen Vermittler in Anspruch genommen hat und hinreichend durch seinen Vermittler Ver- mittler gemäß den gesetzlichen Vorschriften anlage- und anlegerge- recht aufgeklärtanlegergerecht aufge- klärt, informiert und ggf. beraten wurde (u. a. auch hinsichtlich der Fonds-ZielmärkteZiel- märkte, der Kostenbestandteile und der Zuwendungen).

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