Common use of Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige Clause in Contracts

Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige. 12.1.1 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten paydirekt-Zahlung und hat der Teilnehmer sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen oder in betrü- gerischer Absicht ermöglicht, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. 12.1.2 Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er (1) den Verlust oder Diebstahl eines Sicherheitsmerkmals oder Authentifizierungsinstruments oder die miss- bräuchliche Nutzung eines Sicherheitsmerkmals oder Authentifizierungsinstruments der Bank schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. Nr. 9.4.1), (2) ein Sicherheitsmerkmal unverschlüsselt im Teilnehmersystem gespeichert hat (vgl. Nr. 9.2.3 (1) i), (3) ein Sicherheitsmerkmal erkennbar nicht in den für paydirekt vorgesehenen Eingabefeldern (z. B. der paydirekt-Website, der paydirekt-App oder der Internetseite des Online-Bankings) eingegeben hat (siehe Nr. 9.2.3(1)ii), (4) ein Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (vgl. Nr. 9.2.3 (1) ii), (5) das Passwort auf dem Gerät oder Objekt, das der Teilnehmer nach Nr. 3.3 als Authentifizierungsinstrument einsetzt, notiert oder zusammen mit diesem verwahrt hat (vgl. Nr. 9.2.3 (5)), (6) die paydirekt-App entgegen der Verpflichtung nicht aus Quellen entnommen hat, die vom jeweiligen An- bieter des Betriebssystems des Endgerätes des Teilnehmers zugelassen ist (z. B. Apple App Store, Google Play) (vgl. Nr. 9.3) oder (7) das Betriebssystem des von ihm genutzten Systems verändert (z. B. durch „Jailbreak“ oder „Rooten“) (vgl. Nr. 9.3). 12.1.3 Der Kontoinhaber ist nach Nr. 12.1.1 nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige (vgl. Nr. 9.4.1) aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeben konnte, insbesondere, wenn die Bank nicht die Möglichkeit zur unverzüglichen Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte, und der Schaden dadurch eingetreten ist, es sei denn, der Teilnehmer hat in betrügerischer Absicht gehandelt. 12.1.4 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.

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