Common use of Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige Clause in Contracts

Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige. (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.

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Samples: www.volksbank-pur.de, www.vb-mittelhessen.de

Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige. (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, werden in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.

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Samples: www.cronbank.de

Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige. (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen Kartenverfügungen, z. B. in Form der Bargeldauszahlung an einem Geld- automaten, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.

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Samples: www.spk-vorpommern.de

Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige. (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, werden in Höhe von maximal 50 150 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.

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Samples: www.rb-dietersheim.de