Common use of Haftung für Mängel der Lieferung Clause in Contracts

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer wie folgt: 7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: Lieferbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 5.4.1 Für Mängel der LieferungLieferung neu hergestellter Produkte, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelungen gem. Ziffer 5.6 wie folgt: 7.2 : Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern Lieferanten nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 5.4.2 ab Übergabe zeigen und sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder Fertigung, mangelhafter oder schlechter Materialien, mangelhafter Montageanleitung, die zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmerseiner unsachgemäßen Montage führt, oder mangelhafter Ausführung. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 5.4.2 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen (Gewährleistungsfrist), verjährt – vorbehaltlich der Rege- lungen gem. Ziffer 5.6 – in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware beim Kunden und wenn die Ware abzunehmen ist ab Abnahme. Soweit das Gesetz, z.B. gemäß § 438 Abs. (1) Nr. 2. BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634a Absatz (1) Nr. 2. BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Bei der Lieferung von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 5.4.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden auf unsachgemäßer Installation, Lagerung oder Montage, unsachgemäßem Gebrauch, natürlicher Abnutzung oder seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten beruhen und nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind: Ungeeignete . Hierzu zählen z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung Inbetrieb- nahme durch HELLA den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, AustauschwerkstoffeAustauschwerk- stoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BaugrundBau- oder Untergrund, Witterungseinflüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie zu hohe oder niedrige Bau- und/oder Luftfeuchte oder vergleichbare Einflüsse, durch die das Produkt negativ beeinflusst werden kann, etc. 5.4.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Montage-, Inbetriebnahme-, Betriebs- und/oder Wartungsvorschriften des Liefe- ranten nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01)beachtet und eingehalten werden. 7.4 5.4.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit der Kunde dem Auftragnehmer Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur Dies gilt nicht, wenn die Mängelbeseitigung in dringenden Fällen der Gefährdung aus Gründen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Schäden erforderlich ist; in diesen Fällen hat der Auftragnehmer Kunde den Lieferanten sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Rechtund er ist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Lieferant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 5.4.6 Der Lieferant trägt die Kosten der Nacherfüllung nach Maßgabe des § 439 BGB, soweit er hierzu aufgrund vertraglicher Verein- barung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (z.B. Transport- und Wegekosten, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Einbaukosten). Diese sind der Höhe nach auf die hierfür üblichen und angemessenen Kosten beschränkt. Kostenerhöhende Maßnahmen sind vorab mit dem Lieferanten abzustimmen, andernfalls ist dieser von der Verpflichtung zur Erstattung dieser Kosten frei; dies gilt auch für alle weiteren Kosten, wenn dem Lieferanten keine Möglichkeit zur Prüfung der Beanstandung oder zur Nacherfüllung eingeräumt wurde. Die durch Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel beim Einbau oder beim Anbringen der mangelhaften Sache kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Ausbesserung bzwBeschaffenheit der Sache übernommen hat. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der AuftragnehmerFür die Reklamationsabwicklung gelten die Hinweise im Umgang mit Beanstandungen und Reklamationen gem. dem Leitfaden des Lieferanten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 5.4.7 Weitere Ansprüche von HELLAdes Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen sind – vorbehaltlich der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich Regelung gem. Ziffer 5.6 – ausgeschlossen. 5.4.8 Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung des Lieferanten gemäß den Ziffern 5.4.1 bis 5.4.7 gilt nur nach den gesetzlichen BestimmungenMaßgabe der Reglungen und Einschränkungen gem. Ziffer 5.6.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 9.1. Der Lieferant haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 9.2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage, Wartung, Bedienung etc. der Ware oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Auftraggeber entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. 9.3. Sendet uns der Auftraggeber die Ware zur Mängelbeseitigung zu und wir stellen fest, dass die Mängelanzeige unberechtigt ist und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, so fordern wir den Auftraggeber auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung die Ware abzuholen oder uns schriftlich zu erklären, dass die Ware zurückgesandt oder repariert werden soll. 9.4. Für Mängel an der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer wie folgt:Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche. 7.2 9.5. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar istoder 9.6. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich zu meldenmitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum Gewährleistungsansprüche des AuftragnehmersAuftraggebers setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansprüche des Auftraggebers Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw9.7. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangengewähren. 7.5 Die 9.8. Elektrische Anschlüsse dürfen nur durch einen erfahrenen, anerkannten Elektriker ausgeführt werden. 9.9. Beim Einbau oder bei der Verwendung von Fremderzeugnissen beschränkt sich die Ausbesserung Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Grunderzeugnisses zustehen. 9.10. Beseitigung von Mängeln, aufgrund unsachgemäßer Lagerung, falschem Anschluss (mechanisch, elektrisch), falsche Verwendung und Einsatz des Produkts, mangelhafter Überwachung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt Wartung oder Reparatur, Nichtbeachtung von Vorschriften in der AuftragnehmerDokumentation, etc. wird ausdrücklich widersprochen. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate9.11. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertSchadensersatz- oder Aufwendungs- ersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel a) Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer wie folgtTechnik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen: 7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern aa) wenn unsere Produkte vom Besteller oder neu zu liefernvon Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden; bb) bei natürlichem Verschleiß; cc) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung; dd) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; ee) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden. b) Der Besteller hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahmeeiner Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungengilt das Produkt als genehmigt. Uns ist Gelegenheit zu geben, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar istden gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Überprüfung durch uns hat unverzüglich schriftlich zu meldenerfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ersetzte Teile werden Eigentum Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des AuftragnehmersGewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden. 7.3 c) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Wir sind auch berechtigt, den Rechnungswert gegen Rücklieferung von Material und Bearbeitungsabfall gutzuschreiben. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr Besteller muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Besteller an uns herausgeben. d) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Bauleistungen. e) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. f) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Metallstückes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren. g) Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe 2006 (VOB/B) insgesamt einbezogen sind. h) Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. i) Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand am Produkt selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungenund nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

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Samples: Sales Contracts

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel 1. Sofern der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehörtAuftraggeber nicht Änderungen und Instandsetzungen eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Auftragnehmer für Mängel der Lieferung unter Aus- schluss weiterer Ansprüche wie folgt: 7.2 2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender der Xxxx des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 zwölf Monaten seit Inbetriebnahme(bei Tag- und Nachtbetrieb: innerhalb sechs Monaten) nach dem Beginn der Gewährleistung nachweisbar, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe Baustoffe, oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar werden oder in ihrer deren Brauchbarkeit nicht unerheblich hierdurch erheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar istwird. Die Feststellung solcher Mängel ist muss dem Auftragnehmer Auf- tragnehmer unverzüglich schriftlich zu meldengemeldet werden. Ersetzte Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Für andere, als die hier aufgeführten Mängel, mögen es Sach- oder Rechtsmängel sein, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, 3. Die Gewährleistung beginnt am Tage der Abnahme des Aufzuges durch die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzwPrüfbehörde (z. B. TÜV). Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Sofern die behördliche Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen nicht im Anschluss an die Fertigstellung erfolgen kann, gilt für den Beginn der Gewährleistung der Tag, an dem die Meldung des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft dem Auftraggeber zugegangen ist. Kann die Montage durch bauseitige Verzögerungen nicht unmittelbar nach Anlieferung der An- lageteile aufgenommen werden oder verzögert sich diese in der Folgezeit durch Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so beginnt die Gewähr- leistungsfrist spätestens 8 Wochen nach Materialanlieferung. 4. XX-00000 XX (2018-12-01)Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- bedingungen. Weiterhin wird eine ausreichende, fachgerechte Wartung der Aufzuganlagen im Rahmen eines Wartungsvertrages durch den Auftragnehmer vo- rausgesetzt. 7.4 5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen, hat HELLA nach Verständigung mit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit während der regulären Arbeitszeit zu gebengewähren. Nur in dringenden Fällen Verweigert der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenAuftraggeber diese, wobei so ist der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn von der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenMängelbeseitigung befreit. 7.5 Die durch die Ausbesserung bzw6. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt Für Schäden infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundbauwerk oder ungeeigneter Baugründung, sowie infolge von Einflüssen der AuftragnehmerTemperatur, der Witterung, chemischer oder elektrischer Art, will- kürlicher Beschädigung, Nichteinhaltung, der in der Anlagenzeichnung und dem Montagemerkblatt des Auftragnehmers gestellten Forderungen oder infolge an- derer Natureinflüsse, wird keine Haftung übernommen. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate7. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLAdes Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen sind ausge- schlossen. 8. Erkennt der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach Auftragnehmer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 9. Die Bestimmungen der Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke, nur findet eine Verzugsentschädigung nicht statt und eine Haftung besteht nur bis zum Ende der Haftungsfrist für den gesetzlichen Bestimmungenursprünglichen Liefergegenstand.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für 1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel der Lieferung, schriftlich geltend zu denen machen. Eine Rügefrist von 2 Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Satz 1 und Satz 2 gelten auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer wie folgt:für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. 7.2 2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu liefernerbringen, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahmeder Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursachen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, dass gesetzlich gemäß §§ 438 Absatz Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar istMangels. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersVorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für 4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige nachlässiger Behandlung, ungeeignete übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrundungeeignetem Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, chemischedie nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, elektrochemische sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder elektrische Einflüssevon Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sindso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 5. XX-00000 XX Dem Lieferer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel IX (sonstige Schadensersatzansprüche) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Artikel IX (sonstige Schadensersatzansprüche). Weiter- gehende oder andere als die in Verzug Artikel VII und IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers erbracht worden ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenes sei denn die Erbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7.5 Die 8. Das gesetzliche Rücktrittrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden des Lieferers voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmerden Lieferer zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Teilen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch und das Fehlen ausdrücklich zugesicherter von im Einzelfall zugesicherten Eigenschaften gehört, der gelieferten Waren haftet der Auftragnehmer Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern bzw. gegebenenfalls nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefernden gesetzlichen Vorschriften nachzuliefern, die sich innerhalb einer Gewährleistungszeit von 36 12 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich als erheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersVerkäufers. 7.3 2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, Käufer hat die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzwempfangene Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen Offensichtliche Mängel hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangener unverzüglich anzuzeigen. 7.5 Die durch die Ausbesserung bzw3. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenstandgekauften Produkten vorgenommen, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxTeile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 4. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 5. Ansprüche wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 6. Verlangt der Käufer, dass Nachbesserungsarbeiten an dem Liefergegenstand selbst entstanden einem von ihm bestimmten Ort vorzunehmen sind, sowie Schadensersatz wegen so kann der Verletzung Verkäufer Arbeitszeit und Reisekosten zu seinen Standardsätzen in Rechnung stellen. 7. Durch eine unsachgemäße, ohne vorherige Genehmigung durch den Verkäufer vorgenommene Änderung oder Instandsetzung wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 8. Der Käufer hat im gesetzlichen Rahmen ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für Ausbesserung oder Ersatzlieferung bei einem von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach ihm zu vertretenen Mangel im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden verstreichen lässt. Gleiches gilt bei Unmöglichkeit oder Unvermögen von Ausbesserung oder Ersatzlieferung. 9. Vorbehaltlich der vorgenannten Bestimmungen haftet der Verkäufer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den gesetzlichen BestimmungenMangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. 10. Im Falle des Verkaufs gebrauchter Sachen wird die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist ein Verbraucher, dann beträgt sie 1 Jahr. Gerichtsstand für beide Parteien ist Essen. Dem Verkäufer bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzuleiten. Es kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für 1. 1Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, daß die gesetzliche Regelung, wonach die Nacherfüllung nach erfolglosem zweitem Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt, aufgrund der Komplexität des vom Lieferer zu erbringenden Leistungspaketes nicht ansatzweise gerecht werden kann. 2Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, Liefe- rung haftet der Auftragnehmer Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: 7.2 Alle diejenigen Teile sind 2. 1Zwecks Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender ermessensfreier Xxxx des Auftragnehmers auszubessern Lieferers die Beseitigung des Mangels oder neu zu lieferndie Lieferung einer mangelfreien Sache, die sich innerhalb von 36 zwölf Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, lnbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Mangels (Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - Baustoffe, Ausführung, ...) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellenheraus- stellt. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die 2Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte 3Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 3. 1Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme, so erlischt die Mängelhaftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang, nicht jedoch vor zwölf Monaten nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, daß Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen einbezogen ist. 2Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Liefererhaftung auf die Abtretung der ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehenden Ansprüche. 4. Das Recht des Abnehmers, Mängelansprüche geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwölf Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Mängelfrist gemäß Nr. 2. 5. Es wird keine Gewähr Mängelhaftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungsind wie beispielsweise ungeeignete, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritteunsachgemäße, natürliche Abnutzungmangelhafte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlungfehlerhafte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrundnachlässige, chemische, elektrochemische oder elektrische Verwen- dung, Montage, Inbetriebsetzung, Änderung, Instandsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, Abnutzung, Behandlung, Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, War- tung, Bauarbeiten, Baugrund oder Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. 6. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur 1Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen Lieferer ermessensfrei notwendig erscheinenden Ausbesserungen und oder Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer der Abnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur 2Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat HELLA der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Recht zur Selbstvornahme gegen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenKosten. 7.5 Die 7. 1Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen unmit- telbaren angemessenen Kosten trägt der AuftragnehmerLieferer bei berechtigter Beanstandung die des Ersatzstückes, des Versandes, des Aus- und Einbaues, der unvermeidba- ren Gestellung der Monteure und Hilfskräfte. 2Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für 8. 1Für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft beträgt die Mängelhaftung drei Monate, mindestens aber bis zum Ende Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monatehöchstens für zwölf Monate entsprechend Nr. Die 2. 2Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 9. Weitere Ansprüche von HELLAdes Abnehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen sind ausgeschlossen. 10. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers. 11. Für im Rahmen der Verletzung Mängelhaftung durchgeführte Nacherfüllungsleistungen hat der Abnehmer dem Lieferer die dabei unumgänglich bewirkte Werterhöhung der betroffenen Anlage oder Maschine zu erstatten, wobei Grundlage der Wert- schöpfungsermittlung die zu erwartende Mindestlebensdauer entsprechend der Mängelhaftungsfrist gemäß Nr. 2 ist. 12. 1Für veräußerte Gebrauchtmaschinen ist jegliche Mängelhaftung des Lieferers ausgeschlossen, auch soweit sie gewartet, überholt oder generalüberholt wurden. 2Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Altmaschinen und Gebrauchtgeräten jenseits der Gewährleistungsfrist gemäß Nr. 8 Satz 1 1. Alternative wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, auch soweit im Rahmen ihrer Durchführung neue Ersatzteile eingebracht wurden. 3Dem Abnehmer bleibt jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, daß eingebrachte neue Eratzteile ihrerseits im Zeitpunkt des Ge- fahrübergangs mangelhaft waren, für welche ihrerseits eine dreimonatige Mängel- haftungsfrist greift; Nr. 8 gilt entsprechend. 13. 1Zur Erhaltung seiner Mängelansprüche, ist der Abnehmer verpflichtet, die von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach ihm erworbene Anlage oder Maschine in den gesetzlichen Bestimmungenvorgeschriebenen Intervallen durch Fachpersonal zu reinigen und zu warten. 2Nacherfüllungs-, Inspektions-, Wartungs- und Reparaturleistungen dürfen nur durch den Lieferer oder von ihm autorisierten Fachleuten und Drittfirmen erfolgen. 3Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung gehen Mängelansprüche aus Gewährleistung und Garantien verloren, auch soweit eine Kausalität zwischen unterlassener Inanspruchnahme eines autorisierten und aufgetretenen Mangels nicht hergestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel 1. Die Betriebsanleitungen und Empfehlungen des Herstellers, die Vorschriften der LieferungUVV, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehörtder Berufsgenos- senschaft, haftet der des TÜV und alle Normen sind vom Auftragnehmer wie folgt:einzuhalten. 7.2 2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 12 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar isteinen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. 4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung oder Gebrauch falscher oder ungeeigneter Materialien, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzungbei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte oder nachlässige Behandlunginsbesondere Mißachtung der in Ziff.1 genannten Vorschriften, ungeeignete Betriebsmittel, bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. 5. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen Ausbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat HELLA der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche erforderli- che Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenBetriebssicherheit, wobei von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen verständi-gen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz der notwendigen seiner Kosten zu verlangen. 7.5 Die 6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstü- ckes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und 7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist Haftung für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertdaraus entstehenden Folgen aufgehoben. 7.7 8. Weitere Ansprüche von HELLAdes Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen bestehen nur - bei grobem Verschulden - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwe- ckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird - beim Fehlen von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den gesetzlichen BestimmungenAuftraggeber gegen Xxxxxxx, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 9. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverlet- zung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 11. Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses Abschnittes VII entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt: 7.2 : Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer der Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Erzeugnisses zustehen. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. beziehungsweise Inbetriebsetzung durch HELLA den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers Lieferers zurückzuführen sind. 4. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA der Besteller nach Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in mangels im Verzug ist, hat HELLA der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 Die 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerLieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ende Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 8. Weitere Ansprüche von HELLAdes Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungensind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 9.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen. 9.2 Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferungen oder wegen Mängeln müssen dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Treten Mängel später auf, so sind diese dem Lieferer in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung des Mangels, mitzuteilen. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel sind in jedem Fall nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware zulässig. Mängel sind konkret zu bezeichnen. 9.3 Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich unter Beifügung eines bahnamtlichen oder postalischen Protokolls den Schadensersatzanspruch beim Spediteur / Frachtführer geltend zu machen und den Lieferer davon sofort schriftlich zu unterrichten. 9.4 Der Käufer hat die Ware insbesondere auch auf etwaige Materialfehler hin sorgfältig zu untersuchen. Für Mängel Schäden und Unfälle, die bei und / oder nach der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehörtMontage entstehen, haftet der Auftragnehmer wie folgt: 7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferer nicht. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für 9.5 Natürlicher Verschleiß und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete auf fahrlässige oder unsachgemäße VerwendungBehandlung des Bestellers zurückzuführen sind, fehlerhafte Montage bzwsind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Inbetriebsetzung Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite oder durch HELLA Einbau von Teilen fremder Herkunft durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Dritte verändert wird. Dies gilt entsprechend für unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Betriebsmittelunfachmännische Montage oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes. In diesen Fällen ist der Lieferer von jeder Haftung befreit. 9.6 Der Lieferer ist unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche nach seiner Xxxx zur Nachbesserung, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische Ersatzlieferung oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01)Lieferung von Ersatzteilen innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. 7.4 9.7 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat HELLA nach Verständigung mit der Besteller dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit zu gebengewähren. Nur in dringenden Fällen Verweigert er diese, ist der Gefährdung Lieferer von der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenMängelhaftung befreit. 7.5 Die durch 9.8 Alle weitergehenden Ansprüche, gleich welcher Art (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, 9.9 Der Besteller hat grundsätzlich die Ausbesserung bzwihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, namentlich die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der AuftragnehmerWerden Mängelrügen geltend gemacht, so dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen und vorher mit dem Lieferer schriftlich vereinbart wurden. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück 9.10 Sofern der Besteller vom Lieferer Gewährleistung verlangt und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für sich später ergibt, dass den LiefergegenstandLieferer keine diesbezügliche Verpflichtung trifft, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertso trägt er alle vom Lieferer in diesem Zusammenhang gemachten angemessenen Aufwendungen. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Bei verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer Sachmängel haften wir wie folgt: 7.2 Alle b) All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu liefernerbringen, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahmeder Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. c) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 434 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer längeren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von WerkleistungenRegelungen über Ablaufhemmung, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter BauartHemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder die in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstelleneinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. HELLA Der Besteller kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechenZahlungen nur zurückhalten, wenn diese für ihn unzumutbar isteine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Erfolgte die Mängelrüge zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für SchädenUnrecht, sind wir berechtigt, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns entstandenen Aufwendungen vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten Besteller ersetzt zu verlangen. 7.5 Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmere) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.6 Die Gewährleistungsfrist f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. g) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. h) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für das Ersatzstück diese und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertdaraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7.7 Weitere i) Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die unter g) getroffene Regelung entsprechend. j) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die unter Ziffer 7 getroffene Regelung. Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. k) Beim Vorliegen von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, Rechtsmängeln gelten die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungenvorstehenden Bestimmungen entsprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 7.2 Alle diejenigen Teile 1. Maschinen sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers Verkäufers auszubessern oder neu zu liefernlie- fern, die sich innerhalb von 36 12 Monaten (Gebrauchtmaschinen: 6 Monate, Ersatzteillieferungen: 6 Monaten) seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, Inbetriebnah- me infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe Bau- stoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar istherausstel- len. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Verkäufer unverzüglich schriftlich in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersVerkäufers. Verzögern sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haf- tung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse (z. B. Batterien, Batterieladegeräte, etc.) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeiti- gen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße VerwendungVerwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BaugrundFußboden, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers Verkäufers zurückzuführen sind. 4. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA der Käufer nach Verständigung mit dem Auftragnehmer Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 Die 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerVerkäufer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und die Fahrtkosten zum Anlieferungsort. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ende Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 8. Weitere Ansprüche von HELLAdes Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie Schadensersatz wegen bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach Verkäufer - außer in den gesetzlichen BestimmungenFällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer IDL unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: 7.2 9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx vom Hersteller des Auftragnehmers auszubessern Liefergegenstandes aus- zubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 6 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe Rohstoffe oder mangelhafter mangelnder Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 9.2 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewäh- rungsfrist. 9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden fol- genden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage Mon- tage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzungnatürli- che Abnützung an funktionsbedingten Verschleißteilen wie z.B. Ke- gel, Käfig, Rollen, Kugeleinsätze, fehlerhafte oder nachlässige BehandlungBe- handlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01)Betriebsmittel u. Betriebsstoffe u. ä. 7.4 9.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen notwendigen Aus- besserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA der Kunde nach Verständigung Verständi- gung mit dem Auftragnehmer IDL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 Die 9.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen entste- henden unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerHersteller, soweit die Bean- standung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes sowie die des Versandes, ferner, wenn dies billigerweise verlangt werden kann, die etwa erforderliche Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für 9.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewähr- leistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ende Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertGewährleistung. 7.7 9.7 Durch seitens des Kunden oder Dritte vorgenommene Ände- rungen ohne vorherige Genehmigung seitens des Herstellers oder IDL wird die Haftung für etwa daraus entstehende Folgen aufgeho- ben. 9.8 Weitere Ansprüche von HELLAdes Kunden, insbesondere ein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand am Liefergegen- stand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 9.9 Der Hersteller oder IDL ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen BestimmungenKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. 9.10 Wird bei Lohnarbeit, Vorführungen oder Versuchsbearbeitun- gen das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werkstück, Betriebs- mittel oder andere Gegenstände des Kunden beschädigt, so wird jede Haftung hierfür ausgeschlossen. Bei Verletzungen, die Mitar- beiter des Kunden während einer Versuchsbearbeitung, Vorfüh- rung u.ä. erleiden, wird jede Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 9.11 Wird bei Lohnarbeit, Vorführungen oder Versuchsbearbeitun- gen das dem Kunden zur Verfügung gestellte Werkzeug beschä- digt, so trägt der Kunde die zur Reparatur oder Wiederbeschaffung anfallenden Kosten, unabhängig davon, ob ein Verschulden des Kunden nachweisbar ist.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften Eigen- schaften gehört, haftet der Auftragnehmer Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. 4 wie folgt: 7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern Lieferers nachzubessern oder neu mängel- frei zu liefernersetzen, die sich innerhalb von 36 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere ins- besondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Verzögert sich der Versand, ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätes- tens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Ab- tretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für 2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 3. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige BehandlungBehand- lung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers Lieferers zurückzuführen sind. 4. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen Nach- besserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA der Besteller nach Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig un- verhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat HELLA der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5 Die 5. Von den durch die Ausbesserung Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerLieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschlieÅlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ende Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den LiefergegenstandLiefer- gegenstand. 7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertdaraus entstehenden Folgen aufgehoben. 7.7 8. Weitere Ansprüche von HELLAdes Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von XxxxxxxSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den gesetzlichen BestimmungenBesteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

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Samples: Sales Contracts

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 8.1 Für Mängel der LieferungWare leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine kürzere Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsfrist als 21 Tage (vom Erhalt der retournierten Ware bis zu deren Rücksendung an den Kunden) gilt von vornherein als unangemessen kurz. 8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Fall der Nachbesserung sind wir zu denen auch drei Nachbesserungsversuchen berechtigt, bevor sich der Kunde auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehörtFehlschlagen der Nachbesserung berufen kann. Mit der Durchführung von Reparatur-/Mängelbeseitigungsarbeiten unsererseits ist keine Anerkennung eines Nacherfüllungsanspruchs verbunden. 8.3 Offensichtliche Mängel muss uns der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, haftet insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Auftragnehmer wie folgt:Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 7.2 Alle diejenigen Teile 8.4 Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefernberechtigt, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechenErsatzlieferung zu verweigern, wenn diese der Kunde die mangelhafte Sache bereits in Benutzung genommen hat. Wenn der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung von uns verlangen kann, sind wir berechtigt, Wertersatz für ihn unzumutbar istdie vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung Zug um Zug bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mit der Nacherfüllung entstandene Kosten, insbesondere Weg- und Transportkosten, haben wir nur zu meldentragen, sofern der Kunde die Ware nicht an einem anderen als den vertragsmäßigen Lieferort transportiert hat. Ersetzte Teile werden Eigentum Der Kunde hat in jedem Fall die preisgünstigste Form des AuftragnehmersTransports zu wählen. 7.3 Der Auftragnehmer übernimmt 8.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 8.6 Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne von Xxxxxx 8.3 angezeigt hat. 8.7 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere oder die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Gewähr für vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 8.8 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 8.9 Mängelhaftungsansprüche bestehen des Weiteren von vornherein nicht, wenn ein Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass - natürlicher Verschleiß sowie Schäden, Fehler, Minderleistungen und Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse vorliegen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete auf äußere Einwirkung (z.B. Schlag, Stoß, Erschütterung, Wasser, Feuer), auf unsachgemäße Einlagerung, Behandlung oder unsachgemäße VerwendungAufstellung auf außergewöhnliche klimatische Bedingungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA auf besondere Empfangsverhältnisse oder DritteBetriebsbedingungen am Ort des Gebrauchs oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind - Mängel vorliegen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte die auf Konstruktionsfehlern oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsseder Xxxx ungeeigneten Materials beruhen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sindder Kunde die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. XX-00000 XX (2018-12-01) 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen gelieferte Ware von Dritten oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, oder wenn es sei denn, dass der Auftragnehmer Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Beseitigung des Mangels in Verzug istVeränderung steht. - Bedienungsanweisungen, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst Einbau- oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenBehandlungsvorschriften nicht befolgt werden. 7.5 Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. 7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.7 Weitere Ansprüche von HELLA, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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