Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist. 2.4.1. Ist die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: 2.4.1.1. Die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. 2.4.1.2. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an TIS herauszugeben. 2.4.1.3. Enthält eine dem Kunden überlassene neue Fassung der Software mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht. 2.4.1.4. TIS kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. 2.4.1.5. Schließt TIS die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Erfolgt die Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung nicht innerhalb der Frist oder ist sie aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nur eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. 2.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist und TIS den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß vorstehendem Satz.
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Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist. 2.4.17.1.3.1. Ist die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
2.4.1.17.1.3.1.1. Die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der SoftwareHardware.
2.4.1.2. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an TIS herauszugeben.
2.4.1.3. Enthält eine dem Kunden überlassene neue Fassung der Software mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
2.4.1.47.1.3.1.2. TIS kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung Beseitigung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
2.4.1.57.1.3.2. Schließt TIS die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Erfolgt die Beseitigung, Umgehung Nachbesserung oder Neulieferung Nachlieferung nicht innerhalb der Frist oder ist sie aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nur eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
2.4.27.1.3.3. Ist der Mangel zudem von TIS zu vertreten, kann der Kunde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz verlangen.
7.1.3.3.1. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
7.1.3.3.2. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf 8% der Gesamtvergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
7.1.3.3.3. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
7.1.3.3.4. Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen.
7.1.3.4. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.1.3.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab AbnahmeLieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist und TIS den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatist. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß vorstehendem Satz.
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Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist. 2.4.1. Ist die Verpflichtung von TIS pure media zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
2.4.1.1. Die Verpflichtung von TIS pure media zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software.
2.4.1.2. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an TIS pure media herauszugeben.
2.4.1.3. Enthält eine dem Kunden überlassene neue Fassung der Software mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich vertrag- lich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
2.4.1.4. TIS pure media kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört ge- hört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
2.4.1.5. Schließt TIS pure media die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Erfolgt die Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung nicht innerhalb der Frist oder ist sie aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nur eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
2.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist und TIS pure media den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß ge- mäß vorstehendem Satz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist. 2.4.17.1.3.1. Ist die Verpflichtung von TIS pure media zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
2.4.1.17.1.3.1.1. Die Verpflichtung von TIS pure media zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der SoftwareHardware.
2.4.1.27.1.3.1.2. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an TIS herauszugeben.
2.4.1.3. Enthält eine dem Kunden überlassene neue Fassung der Software mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
2.4.1.4. TIS pure media kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung Beseitigung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
2.4.1.57.1.3.2. Schließt TIS pure media die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Erfolgt die Beseitigung, Umgehung Nachbesserung oder Neulieferung Nachlieferung nicht innerhalb der Frist oder ist sie aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nur eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
2.4.27.1.3.3. Ist der Mangel zudem von pure media zu vertreten, kann der Kunde - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen.
7.1.3.3.1. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
7.1.3.3.2. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf 8% der Gesamtver- gütung für das betroffene Produkt begrenzt.
7.1.3.3.3. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
7.1.3.3.4. Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder An- sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von pure media Erfüllungsgehilfen.
7.1.3.4. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.1.3.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab AbnahmeLieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist und TIS den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatist. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß vorstehendem Satz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist. 2.4.17.1.3.1. Ist die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
2.4.1.17.1.3.1.1. Die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der SoftwareHardware.
2.4.1.2. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an TIS herauszugeben.
2.4.1.3. Enthält eine dem Kunden überlassene neue Fassung der Software mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
2.4.1.47.1.3.1.2. TIS kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung Beseitigung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
2.4.1.57.1.3.2. Schließt TIS die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Erfolgt die Beseitigung, Umgehung Nachbesserung oder Neulieferung Nachlieferung nicht innerhalb der Frist oder ist sie aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nur eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
2.4.27.1.3.3. Ist der Mangel zudem von TIS zu vertreten, kann der Kunde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz verlangen.
7.1.3.3.1. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
7.1.3.3.2. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf 8% der Gesamtvergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
7.1.3.3.3. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
7.1.3.3.4. Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen.
7.1.3.4. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.1.3.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab AbnahmeLieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist und TIS den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatist. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß vorstehendem Satz.
7.1.3.6. Bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 478 BGB.
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