Haftung für Pflichtverletzungen Musterklauseln

Haftung für Pflichtverletzungen. 12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: 12.2 Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzen wir den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handeln wir dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig, ist unsere diesbezügliche Haftung auf 1,5 Mio. € pro Schadensfall, jährlich auf das Doppelte, begrenzt. 12.3 Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haften wir nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes. 12.4 Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 12.5 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit uns der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft und der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass Datensicherungssoftware gelungene Datensicherungen anzeigen kann, obwohl eine solche nicht gelungen ist. Letzte Sicherheit, ob eine –Datensicherung gelungen ist erhält man nur durch die Rücksicherung der gesicherten Daten auf ein anderes Medium. Dem Kunden wird empfohlen, dies regelmäßig durchzuführen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitar...
Haftung für Pflichtverletzungen. (1) Für Xxxxxxx aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Ne- benpflichten) haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf ei- nem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Vertragspflicht um ei- ne wesentliche Vertragspflicht handelt. Die Haftungsbeschrän- kung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Ar- beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Haftung für Pflichtverletzungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, solange wie der Käufer seinen eigenen Ab- nehmern gegenüber für dieselben Mängel haftet, längstens aber für 3 Jahre ab dem Tag der Abnahme durch den Käufer, für alle Mängel Nacherfüllung zu leisten. Der Käufer kann nach seiner Xxxx als Nacherfüllung die Beseiti- gung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die vorgenannte Frist verlängert sich um die Zahl der Kalendertage, an denen eine gekaufte Anlage oder ein gekauftes Gerät wegen eines solchen Man- gels mehr als 12 Stunden nicht genutzt werden kann. Der Verkäufer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten zu tragen. In dringenden Fällen oder falls der Verkäufer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, ist der Käufer berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder eine mangelfreie Sache zu beschaffen. Für sonstige Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung für Pflichtverletzungen. 13.1. Für Xxxxxxx aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruhen, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt. 13.2. Soweit wir wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht oder wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für einen entstandenen Schaden haften, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, höchstens auf die Ersatzleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Soweit unsere Betriebshaftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir maximal bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. 13.3. Die Haftungsbeschränkungen der vorangegangenen Absätze gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 13.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt diese auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 13.5. Durch die vorgenannten Regelungen werden die gesetzlichen Beweislastvorschriften nicht berührt. 13.6. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechen. Ein Mitverschulden liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nicht die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Sicherung von Daten, Programmen und Funktionen einschließlich der Möglichkeit einer Systemwiederherstellung nach dem one-button-disaster-recovery-System ergreift und in regelmäßigen Zeitabständen die Daten sichert und für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust die erforderlichen Unterlagen/ Datenträger aufbewahrt. Sollten im Rahmen von Reparaturen oder Dienstleistungsarbeiten die auf dem zu reparierenden Gerät gespeicherten Daten verloren gehen und nicht gesichert sein, ist dieses Risiko vom Kunden zu tragen.
Haftung für Pflichtverletzungen. 12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: 12.2 Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzen wir den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handeln wir dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig sondern nur leicht fahrlässig, ist unsere diesbezügliche Haftung auf 000.000€ pro Schadensfall, jährlich auf das Doppelte, begrenzt. 12.3 Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haften wir nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

Related to Haftung für Pflichtverletzungen

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.