Haftung und Schäden Musterklauseln

Haftung und Schäden. Der Kunde haftet für alle von ihm oder den Veranstaltungsteilnehmern anlässlich der Veranstaltung verursachten Beschädigungen an der Einrichtung oder dem Inventar sowie für den Verlust von solchen Gegenständen. Das Hotel kann dem Kunden den Schaden resp. Verlust in Rechnung stellen. Das Anbringen von selbst mitgebrachtem Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne die vorgängige Zustimmung der Hotels nicht gestattet. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Die Versicherung von selbst mitgebrachten Sachen, Aufstellungsgegenständen, etc. obliegt dem Veranstalter. Für den Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen aller Art lehnt das Hotel jede Haftung und Verantwortung ab. Der Kunde verfügt über eine gültige Haftpflichtversicherung, Schäden während der Veranstaltung vollumfänglich deckt. Der Kunde haftet gegenüber dem Hotel für die Bezahlung der von Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellten Leistungen. Falls der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, haftet erster dem Hotel gegenüber mit dem Veranstalter zusammen solidarisch als Gesamtschuldner sowie für alle Ansprüche aus dem Vertrag wie auch für alle außervertraglichen Ansprüche. Störungen und Defekte an den vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen, Geräten oder Materialien werden vom Hotel – soweit möglich – umgehend behoben. Der Veranstalter kann in keinem Fall einen Zahlungsrückbehalt oder Preisnachlass geltend machen.
Haftung und Schäden. Beschädigungen im oder an der Sterntaler Drachenberge-Anlage, die durch den Nutzer oder seine Gäste verursacht wurden, werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Die Kaution wird in diesem Fall in voller Höhe einbehalten und gegen den Rechnungsbetrag verrechnet.
Haftung und Schäden. 1. Der Aufenthalt auf der Anlage und deren Nutzung erfolgen auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Haftung der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG, der Drive Resort Beteiligungs GmbH und der von ihnen gestellten Personen sowie ihrer Organe sowie weiterer Begünstigter gemäß des Haftungsausschlusses.
Haftung und Schäden. Der Kunde haftet dem SIX ConventionPoint für sämtliche Sach-, Personenschäden und Verluste einschliesslich allfälliger Folgeschäden, die während der Mietdauer durch ihn selbst, seine Beauftragten, Partner, Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden. Der SIX ConventionPoint kann den Kunden zudem haftbar machen für Schäden, welche von sonstigen Dritten verursacht werden, sofern ein Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht, insbesondere bei Demonstrationen oder Manifestationen von Drittpersonen gegen die Veranstaltung des Kunden. Der SIX ConventionPoint ist von jeglicher Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit von dem Kunden durchgeführten Veranstaltungen befreit. Der Kunde verpflichtet sich, den SIX ConventionPoint gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit vom Kunden durchgeführten Veranstaltungen schadlos zu halten. Insbesondere haftet der SIX ConventionPoint nicht für von Dritten erbrachte Dienstleistungen. Weiter können die Gegebenheiten der Räume, wie beispielsweise die Raumtemperatur oder die Lichtverhältnisse, nicht als Grundlage für Schadensersatzforderungen dienen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.