Haftung und Versicherungsschutz Musterklauseln

Haftung und Versicherungsschutz. 12.1 Das Land Hessen bzw. die Hochschule RheinMain haftet nicht für entstandene Schä- den während der Berufspraktischen Tätigkeit. Eine Haftung ist jedoch im Rahmen der vom Studentenwerk Frankfurt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung möglich. Den Studierenden wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung empfohlen. 12.2 Die Studierenden sind während einer im Inland ausgeübten Berufspraktischen Tätig- keit gesetzlich gegen Unfall versichert. Im Versicherungsfalle übermittelt die Praxis- stelle eine Kopie der Unfallanzeige an die Hochschule RheinMain. 12.3 Sollte die Berufspraktische Tätigkeit im Ausland absolviert werden, so haben sich die Studierenden selbstständig darüber zu informieren, welchen Versicherungsschutz (u. a. Krankenversicherung) sie im Zielland benötigen und müssen selbst für ausreichen- den Versicherungsschutz sorgen. In diesem Fall besteht während der BPT kein Ge- setzlicher Unfallversicherungsschutz über die Hochschule RheinMain. Es besteht je- doch die Möglichkeit des Unfallversicherungsschutzes im Rahmen der vom Studen- tenwerk Frankfurt abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung. Den Studierenden wird der Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfohlen.
Haftung und Versicherungsschutz. (1) Der LSV haftet für Schäden, die während eines Aufenthalts im SBZ entstehen, ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Insbesondere für durch Diebstahl verursachte Schäden wird keine Haftung übernommen. (2) Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände des SBZ befinden, haftet der LSV nicht, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den LSV oder seine Organe verursacht worden ist. (3) Entstehen Schäden durch Gäste des SBZ am Mobiliar oder Inventar, oder kommt es zu körperlichen Übergriffen an Personal oder anderen Gästen, sind die entstandenen Schäden direkt dem Personal des SBZ zu melden. Für diese Schäden ist eigenständig zu haften. (4) Für die Teilnehmenden, die Mitglied in einem der Mitgliedsvereine oder -verbände des LSV sind, an diesen gemeldet wurden und in entsprechender Funktion beim SBZ zu Xxxx sind, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der ARAG - Sportversicherung.
Haftung und Versicherungsschutz. Die Beschäftigung des / der Studierenden in der Zahnarztpraxis wird der Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes / der Zahnärztin und ggf. der Praxishaftpflichtversicherung des Praxisinhabers / der Praxisinhaberin angezeigt. Für die Studierenden besteht für die Zeit der Famulatur kein Unfallversicherungsschutz über die Universität. Zuständig ist der für die Praxis zuständige Unfallversicherungsträger. Bei Schäden, die der oben genannten Einrichtung durch die Tätigkeit des oben genannten Studierenden / der oben genannten Studierenden entstehen, ist eine Haftung der Universität Regensburg und des Freistaates Bayern ausgeschlossen.
Haftung und Versicherungsschutz. Die Haftung des Lieferanten auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – richtet sich nach den gesetzli- chen Bestimmungen, soweit sich aus diesen Einkaufsbedin- gungen oder anderweitigen schriftlichen Individualabspra- chen der Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Der Lieferant haftet also insbesondere auch für seine Erfül- lungsgehilfen und leitenden Angestellten nach den gesetzli- chen Bestimmungen.
Haftung und Versicherungsschutz. Wer Schäden an Gebäuden und Inventar verursacht, wird zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen). Eine Haftung für den Verlust, Diebstahl oder für die Beschädigung von Wertgegenständen in der Ebersberger Sägemühle wird nicht übernommen. Für Kraftfahrzeuge (einschließlich Inhalt) und Fahrräder, die auf dem Gelände der Ebersberger Sägemühle abgestellt werden, wird nicht gehaftet. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Haftung und Versicherungsschutz 

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.