Haftung / Übergang von Nutzen und Gefahr Musterklauseln

Haftung / Übergang von Nutzen und Gefahr. 4.1 Takeda haftet nur für Schäden, die dem Kunden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von Takeda entstanden sind. Jede weitere Haftung, soweit rechtlich zulässig, ist ausgeschlossen.
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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.