Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadensverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der VIAS Rail GmbH oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Serviceeinrichtungen mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Serviceeinrichtungen in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
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Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadensverursacher. 6.5.1 Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der VIAS Rail GmbH Ebersbach oder bei Dritten ganz oder überwiegend verursacht hat, haften beide Vertragsparteien im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Serviceeinrichtungen Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) : • Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) . • Im Übrigen wird der Schaden im Innenverhältnis zunächst zu gleichen Teilen Anteilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden verbliebenen Beteiligten aufgeteilt.
c) . • Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches welche sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Serviceeinrichtungen Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
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Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadensverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der VIAS Rail Rurtalbahn GmbH oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Serviceeinrichtungen mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Serviceeinrichtungen in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
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Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadensverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der VIAS Rail Rurtalbahn GmbH oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Serviceeinrichtungen Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Serviceeinrichtungen Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
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