Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten. 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschafts- politiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Er- zeugnissen zu fördern.
Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 2.4