Handelsgewicht Musterklauseln

Handelsgewicht. Für die Bestimmungen des Handelsgewichts gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, die maßgebenden deutschen bzw. Euro- pa-Normen ( DIN bzw. EN). Bei Garnen und Zwirnen gelten die im Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) vorgeschriebenen Feuchtigkeitszuschläge für die jeweiligen Faserarten, und zwar in der bei Vertragsabschluss gültigen Fas- sung. Im Übrigen gilt die EU-TextilkennzeichnungsVO v. 27.9.2011 (Abl. EU L 272/1 v. 18.10.2011). Bei Garnen und Zwirnen, die aus Fasern hergestellt wurden, die nicht im Textilkennzeichnungsgesetz aufgelistet sind, ist der Feuchtigkeitszuschlag zwischen den Vertragspartnern zu verein- baren. Bei Mischgarnen und –zwirnen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errech- net. Die so ermittelten Prozentsätze werden jeweils auf 0,5 % aufgerundet. Ansonsten gelten die zur Bestimmung des Handels- gewichts maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Bei einem Feuchtigkeitssatz über 8,5 % beträgt die zulässige Toleranz ± 1,0 % bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 % und darunter ± 0,5 % Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschlä- ge nach beiden Seiten abzurechnen. Ausgenommen von der Einbeziehung in diese Durchschnittsbe- rechnung sind die Ergebnisse jener Verpackungseinheiten, deren Inhalt den zulässigen Feuchtigkeitszuschlag um ein Viertel, min- destens jedoch um 1 % absolut überschreitet. Zur Ermittlung des tatsächlichen Feuchtigkeitszuschlags gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa- Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Der Verkäufer hat das Recht, die Bestimmung zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich aner- kanntes Prüfamt). Die Verpackungseinheiten, die die vorstehend genannte Toleranz des zulässigen Feuchtigkeitszuschlags überschreiten, sind als nicht lieferbar zu betrachten und können vom Käufer gegen Ersatz der darauf entfallenden Spesen zur Verfügung gestellt werden. Dem Verkäufer steht das Recht zu, eine Ersatzlieferung innerhalb einer für ihn und den Käufer angemessenen Frist ab dem Zeit- punkt der Rückgabe der beanstandeten Verpackungseinheiten vorzunehmen. Diese Ersatzlieferung ist nur einmal zulässig.
Handelsgewicht. Der Verkäufer berechnet das Handelsgewicht, das nach den B.I.S.F.A.-Bestimmungen vom Lieferwerk ermittelt wurde. Für Ölung und Schlichtung werden gegebenenfalls die nach den B.I.S.F.A.- Bestimmungen zulässigen Zuschläge angewendet. Eine Rücknahme von auf besondere Bestellung des Kunden beschaffter Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ist ausgeschlossen. Stimmt der Verkäufer ohne rechtliche Verpflichtung einer Annullierung des Vertrages vor Lieferung zu, ist eine angemessene Vergütung für Aufwendungen zu zahlen. a) Die Zahlung hat innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart und in der Rechnung ausgewiesen wird. Berechnungsgrundlage für etwaige Skonti ist der Warenwert. b) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich der etwa aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. c) Bis zur Einlösung hereingenommener Schecks und Wechsel oder der Zahlung aus Forderungsabtretungen bleiben die Forderung des Verkäufers und deren Fälligkeit unberührt. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen bei Wechseln gehen zu Lasten des Kunden. d) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. e) Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder lässt er einen Wechsel zu Protest gehen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung sind vorbehaltlich weitergehender Rechte für den ausstehenden Betrag Zinsen von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens jedoch 8% p.a. - zu zahlen. Sämtliche aus diesem Versäumnis dem Verkäufer erwachsenden nachteiligen Folgen gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. f) Zahlungsverzug, begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, sich verschlechternde Vermögensverhältnisse laut einer Auskunft bei der Bank oder des Warenkreditversicherers der STFG- Filamente GmbH des Käufers berechtigen den Verkäufer, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis die geschuldete Zahlung einschließlich der Zinsen voll geleistet ist. Bezahlt der Käufer eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer mit der Mahnung zu setzenden angemessenen Frist nicht, so ist der Verkäufer - unbeschadet der sich aus dem Verzug sonst ergebend...

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  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Schiedsgericht 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern. 2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht. 4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt. 5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben. 6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist. 7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied. 8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.

  • EDI-Nachricht Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort 1.17.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 1.17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 1.17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.