Common use of Hauptzahlstellenfunktionen Clause in Contracts

Hauptzahlstellenfunktionen. gemäß den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement datierend auf 20. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft und RBC (das „Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement“). Die Verwahrstelle ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Registernummer X.X.X. Xxxxxxxxxx X-00000 eingetragen und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" gegründet. Die Verwahrstelle besitzt eine Banklizenz nach den Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, und ist spezialisiert auf Verwahrstellenführung, Fondsbuchhaltung und verwandte Dienstleistungen. Zum 31. Oktober 2016 betrugen die Eigenmittel EUR1,059,950,131,-. Die Verwahrstelle wurde von der Gesellschaft ermächtigt ihre Verwahrungspflichten (i) bezüglich anderer Vermögenswerte an Beauftragte und (ii) in Bezug auf Finanzinstrumente an Unterverwahrstellen zu delegieren und bei diesen Unterverwahrstellen Konten zu eröffnen. Auf Nachfrage ist eine aktuelle Beschreibung der von der Verwahrstelle delegierten Verwahrungspflichten sowie eine aktuelle Liste aller Beauftragten und Unterverwahrstellen bei der Verwahrstelle oder unter folgendem Link erhältlich: In Ausübung ihrer Pflichten gemäß der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement soll die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im alleinigen Interesse der Gesellschaft handeln. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, der Satzung und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Des Weiteren nimmt sie besondere Überwachungsaufgaben wahr. Sie handelt im Interesse der Aktionäre. • sicherstellen, dass der im Namen der Gesellschaft ausgeführte Verkauf, die Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und die Annullierung von Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft durchgeführt wird; • sicherstellen, dass die Berechnung des Wertes der Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erfolgt; • den Weisungen der Gesellschaft handelnd im Namen der Gesellschaft Folge leisten, es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen oder die Satzung der Gesellschaft; • sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Gesellschaft überwiesen wird; • sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen oder der Satzung der Gesellschaft verwendet werden. Die Verwahrstelle wird ebenfalls sicherstellen, dass die Cashflows ordnungsgemäß entsprechend der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement überwacht werden. Durch die Benennung der Verwahrstelle und/oder der Unterverwahrer können potentielle Interessenkonflikte, welche im Abschnitt „Risikohinweise“ eines jeden Teilfonds näher beschrieben werden, bestehen. Die Verwahrstelle kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise Wertpapiersammelstellen, Korrespondenzbanken oder sonstigen Dritten anvertrauen. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die an einer ausländischen Börse amtlich notiert sind oder an einem ausländischen Markt gehandelt werden, sowie für Werte, die zur Verwahrung im Rahmen eines ausländischen Clearingsystems zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die die Gesellschaft von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder der Gesellschaft bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Anlegers vorsehen kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile der Gesellschaft bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenenfalls entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich, aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die Tatsache der Übertragung von Werten des Gesellschaftsvermögens auf Dritte entsprechend den geschilderten Grundsätzen nicht berührt. Sowohl die Verwahrstelle als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Verwahrstellenbestellung jederzeit im Einklang mit dem Verwahrstellenvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF und mit Zustimmung der Aktionäre eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen; bis zur Bestellung einer neuen Verwahrstelle wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Die Verwahrstelle ist ferner zur Zahlstelle für die Gesellschaft ernannt worden, mit der Verpflichtung zur Auszahlung eventueller Ausschüttungen sowie des Rücknahmepreises auf zurückgegebene Aktien und sonstigen Zahlungen.

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Hauptzahlstellenfunktionen. gemäß den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement datierend auf 20. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft und CACEIS (vormals RBC INVESTOR SERVICES BANK S.A.) (das „Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement“). Die Verwahrstelle CACEIS ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Registernummer X.X.X. Xxxxxxxxxx X-00000 Nummer B-47192 eingetragen und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" gegründet. Die Verwahrstelle CACEIS besitzt eine Banklizenz nach gemäß den Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, Finanzsektor und ist spezialisiert auf VerwahrstellenführungVerwahrstellenführung-, Fondsbuchhaltung und verwandte Dienstleistungen. Zum 31. Oktober 2016 Oktober2016 betrugen die Eigenmittel EUR1,059,950,131,-EUR 1,059,950,131,-. Die Verwahrstelle wurde von der Gesellschaft ermächtigt ihre Verwahrungspflichten (i) bezüglich be- züglich anderer Vermögenswerte an Beauftragte und (ii) in Bezug auf Finanzinstrumente an Unterverwahrstellen zu delegieren und bei diesen Unterverwahrstellen Konten zu eröffnen. Auf Nachfrage ist eine aktuelle Beschreibung der von der Verwahrstelle delegierten Verwahrungspflichten sowie eine aktuelle Liste aller Beauftragten und Unterverwahrstellen bei der Verwahrstelle oder unter folgendem Link erhältlich: In Ausübung ihrer Pflichten gemäß der den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement soll die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im alleinigen Interesse der Gesellschaft handeln. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, der Satzung und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent AgreementVerwahrstellenvertrag. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Des Weiteren nimmt sie besondere Überwachungsaufgaben wahr. Sie handelt im Interesse der Aktionäre. Die Verwahrstelle wird aufgrund ihrer Überwachungspflichten: • sicherstellen, dass der im Namen der Gesellschaft ausgeführte Verkauf, die AusgabeAusga- be, Rücknahme, Auszahlung und die Annullierung von Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen Best- immungen und der Satzung der Gesellschaft durchgeführt wird; • sicherstellen, dass die Berechnung des Wertes der Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erfolgt; • den Weisungen der Gesellschaft handelnd im Namen der Gesellschaft Folge leisten, es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen oder die Satzung der GesellschaftGesell- schaft; • sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen an die Gesellschaft überwiesen wird; • sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen Bestimmun- gen oder der Satzung der Gesellschaft verwendet werden. Die Verwahrstelle wird ebenfalls sicherstellen, dass die Cashflows ordnungsgemäß entsprechend der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement überwacht werden. Durch die Benennung der Verwahrstelle und/oder der Unterverwahrer können potentielle potenzielle Interessenkonflikte, welche im Abschnitt „Risikohinweise“ eines jeden Teilfonds näher beschrieben werden, bestehen. Die Verwahrstelle kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise Wertpapiersammelstellen, Korrespondenzbanken oder sonstigen Dritten anvertrauen. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die an einer ausländischen Börse amtlich notiert sind oder an einem ausländischen Markt gehandelt werden, sowie für Werte, die zur Verwahrung im Rahmen eines ausländischen Clearingsystems zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die die Gesellschaft von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder der Gesellschaft bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Anlegers der Aktionäre vorsehen kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile Aktien der Gesellschaft bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenenfalls entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich, aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die Tatsache der Übertragung von Werten des Gesellschaftsvermögens auf Dritte entsprechend den geschilderten Grundsätzen nicht berührt. Sowohl die Verwahrstelle als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Verwahrstellenbestellung jederzeit im Einklang mit dem Verwahrstellenvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF und mit Zustimmung der Aktionäre eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen; bis zur Bestellung einer neuen Verwahrstelle wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Die Verwahrstelle ist ferner zur Zahlstelle für die Gesellschaft ernannt worden, mit der Verpflichtung zur Auszahlung eventueller Ausschüttungen sowie des Rücknahmepreises auf zurückgegebene Aktien und sonstigen Zahlungen.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Hauptzahlstellenfunktionen. gemäß den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement datierend auf 20. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft und RBC (das „Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement“). Die Verwahrstelle RBC ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Registernummer X.X.X. Xxxxxxxxxx X-00000 Nummer B-47192 eingetragen und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" gegründet. Die Verwahrstelle RBC besitzt eine Banklizenz nach gemäß den Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, Finanzsektor und ist spezialisiert auf VerwahrstellenführungVerwahrstellenführung-, Fondsbuchhaltung und verwandte Dienstleistungen. Zum 31. Oktober 2016 Oktober2016 betrugen die Eigenmittel EUR1,059,950,131,-EUR 1,059,950,131,-. Die Verwahrstelle wurde von der Gesellschaft ermächtigt ihre Verwahrungspflichten (i) bezüglich be- züglich anderer Vermögenswerte an Beauftragte und (ii) in Bezug auf Finanzinstrumente an Unterverwahrstellen zu delegieren und bei diesen Unterverwahrstellen Konten zu eröffnen. Auf Nachfrage ist eine aktuelle Beschreibung der von der Verwahrstelle delegierten Verwahrungspflichten sowie eine aktuelle Liste aller Beauftragten und Unterverwahrstellen bei der Verwahrstelle oder unter folgendem Link erhältlich: In Ausübung ihrer Pflichten gemäß der den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement soll die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im alleinigen Interesse der Gesellschaft handeln. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, der Satzung und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent AgreementVerwahrstellenvertrag. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Des Weiteren nimmt sie besondere Überwachungsaufgaben wahr. Sie handelt im Interesse der Aktionäre. Die Verwahrstelle wird aufgrund ihrer Überwachungspflichten: • sicherstellen, dass der im Namen der Gesellschaft ausgeführte Verkauf, die AusgabeAusga- be, Rücknahme, Auszahlung und die Annullierung von Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen Best- immungen und der Satzung der Gesellschaft durchgeführt wird; • sicherstellen, dass die Berechnung des Wertes der Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erfolgt; • den Weisungen der Gesellschaft handelnd im Namen der Gesellschaft Folge leisten, es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen oder die Satzung der GesellschaftGesell- schaft; • sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen an die Gesellschaft überwiesen wird; • sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen Bestimmun- gen oder der Satzung der Gesellschaft verwendet werden. Die Verwahrstelle wird ebenfalls sicherstellen, dass die Cashflows ordnungsgemäß entsprechend der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement überwacht werden. Durch die Benennung der Verwahrstelle und/oder der Unterverwahrer können potentielle potenzielle Interessenkonflikte, welche im Abschnitt „Risikohinweise“ eines jeden Teilfonds näher beschrieben werden, bestehen. Die Verwahrstelle kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise Wertpapiersammelstellen, Korrespondenzbanken oder sonstigen Dritten anvertrauen. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die an einer ausländischen Börse amtlich notiert sind oder an einem ausländischen Markt gehandelt werden, sowie für Werte, die zur Verwahrung im Rahmen eines ausländischen Clearingsystems zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die die Gesellschaft von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder der Gesellschaft bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Anlegers der Aktionäre vorsehen kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile Aktien der Gesellschaft bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenenfalls entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich, aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die Tatsache der Übertragung von Werten des Gesellschaftsvermögens auf Dritte entsprechend den geschilderten Grundsätzen nicht berührt. Sowohl die Verwahrstelle als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Verwahrstellenbestellung jederzeit im Einklang mit dem Verwahrstellenvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF und mit Zustimmung der Aktionäre eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen; bis zur Bestellung einer neuen Verwahrstelle wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Die Verwahrstelle ist ferner zur Zahlstelle für die Gesellschaft ernannt worden, mit der Verpflichtung zur Auszahlung eventueller Ausschüttungen sowie des Rücknahmepreises auf zurückgegebene Aktien und sonstigen Zahlungen.

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Samples: swissfunddata.ch

Hauptzahlstellenfunktionen. gemäß den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement datierend auf 20. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft und RBC (das „Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement“). Die Verwahrstelle RBC ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Registernummer X.X.X. Xxxxxxxxxx X-00000 Nummer B-47192 eingetragen und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" gegründet. Die Verwahrstelle RBC besitzt eine Banklizenz nach gemäß den Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, Finanzsektor und ist spezialisiert auf VerwahrstellenführungVerwahrstellenführung-, Fondsbuchhaltung und verwandte Dienstleistungen. Zum 31. Oktober 2016 Oktober2016 betrugen die Eigenmittel EUR1,059,950,131,-EUR 1,059,950,131,-. Die Verwahrstelle wurde von der Gesellschaft ermächtigt ihre Verwahrungspflichten (i) bezüglich be- züglich anderer Vermögenswerte an Beauftragte und (ii) in Bezug auf Finanzinstrumente an Unterverwahrstellen zu delegieren und bei diesen Unterverwahrstellen Konten zu eröffnen. Auf Nachfrage ist eine aktuelle Beschreibung der von der Verwahrstelle delegierten Verwahrungspflichten sowie eine aktuelle Liste aller Beauftragten und Unterverwahrstellen bei der Verwahrstelle oder unter folgendem Link erhältlich: In Ausübung ihrer Pflichten gemäß der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement soll die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im alleinigen Interesse der Gesellschaft handeln. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, der Satzung und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent AgreementVerwahrstellenvertrag. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Des Weiteren nimmt sie besondere Überwachungsaufgaben wahr. Sie handelt im Interesse der Aktionäre. Die Verwahrstelle wird aufgrund ihrer Überwachungspflichten: • sicherstellen, dass der im Namen der Gesellschaft ausgeführte Verkauf, die AusgabeAusga- be, Rücknahme, Auszahlung und die Annullierung von Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen Best- immungen und der Satzung der Gesellschaft durchgeführt wird; • sicherstellen, dass die Berechnung des Wertes der Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erfolgt; • den Weisungen der Gesellschaft handelnd im Namen der Gesellschaft Folge leisten, es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen oder die Satzung der GesellschaftGesell- schaft; • sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen an die Gesellschaft überwiesen wird; • sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen Bestimmun- gen oder der Satzung der Gesellschaft verwendet werden. Die Verwahrstelle wird ebenfalls sicherstellen, dass die Cashflows ordnungsgemäß entsprechend der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement überwacht werden. Durch die Benennung der Verwahrstelle und/oder der Unterverwahrer können potentielle Interessenkonflikte, welche im Abschnitt „Risikohinweise“ eines jeden Teilfonds näher beschrieben werden, bestehen. Die Verwahrstelle kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise Wertpapiersammelstellen, Korrespondenzbanken oder sonstigen Dritten anvertrauen. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die an einer ausländischen Börse amtlich notiert sind oder an einem ausländischen Markt gehandelt werden, sowie für Werte, die zur Verwahrung im Rahmen eines ausländischen Clearingsystems zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die die Gesellschaft von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder der Gesellschaft bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Anlegers der Aktionäre vorsehen kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile Aktien der Gesellschaft bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenenfalls entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich, aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die Tatsache der Übertragung von Werten des Gesellschaftsvermögens auf Dritte entsprechend den geschilderten Grundsätzen nicht berührt. Sowohl die Verwahrstelle als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Verwahrstellenbestellung jederzeit im Einklang mit dem Verwahrstellenvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF und mit Zustimmung der Aktionäre eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen; bis zur Bestellung einer neuen Verwahrstelle wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Die Verwahrstelle ist ferner zur Zahlstelle für die Gesellschaft ernannt worden, mit der Verpflichtung zur Auszahlung eventueller Ausschüttungen sowie des Rücknahmepreises auf zurückgegebene Aktien und sonstigen Zahlungen.

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Samples: www.swiss-rock.ch

Hauptzahlstellenfunktionen. gemäß den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement datierend auf 20. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft und RBC (das „Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement“). Die Verwahrstelle ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Registernummer X.X.X. Xxxxxxxxxx X-00000 eingetragen und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" gegründet. Die Verwahrstelle besitzt eine Banklizenz nach den Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, und ist spezialisiert auf Verwahrstellenführung, Fondsbuchhaltung und verwandte Dienstleistungen. Zum 31. Oktober 2016 betrugen die Eigenmittel EUR1,059,950,131,-. Die Verwahrstelle wurde von der Gesellschaft ermächtigt ihre Verwahrungspflichten (i) bezüglich anderer Vermögenswerte an Beauftragte und (ii) in Bezug auf Finanzinstrumente an Unterverwahrstellen zu delegieren und bei diesen Unterverwahrstellen Konten zu eröffnen. Auf Nachfrage ist eine aktuelle Beschreibung der von der Verwahrstelle delegierten Verwahrungspflichten sowie eine aktuelle Liste aller Beauftragten und Unterverwahrstellen bei der Verwahrstelle oder unter folgendem Link erhältlich: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxx.xxx/Xxxxx+Xxxxx+Xxxxxxx+Xxxx/00X0X0X0X00X0XX000000XX00 04999BF?opendocument In Ausübung ihrer Pflichten gemäß der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement soll die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im alleinigen Interesse der Gesellschaft handeln. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, der Satzung und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Des Weiteren nimmt sie besondere Überwachungsaufgaben wahr. Sie handelt im Interesse der Aktionäre. Die Verwahrstelle wird aufgrund ihrer Überwachungspflichten: • sicherstellen, dass der im Namen der Gesellschaft ausgeführte Verkauf, die Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und die Annullierung von Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft durchgeführt wird; • sicherstellen, dass die Berechnung des Wertes der Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erfolgt; • den Weisungen der Gesellschaft handelnd im Namen der Gesellschaft Folge leisten, es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen oder die Satzung der Gesellschaft; • sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Gesellschaft überwiesen wird; • sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen oder der Satzung der Gesellschaft verwendet werden. Die Verwahrstelle wird ebenfalls sicherstellen, dass die Cashflows ordnungsgemäß entsprechend der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement überwacht werden. Durch die Benennung der Verwahrstelle und/oder der Unterverwahrer können potentielle Interessenkonflikte, welche im Abschnitt „Risikohinweise“ eines jeden Teilfonds näher beschrieben werden, bestehen. Die Verwahrstelle kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise Wertpapiersammelstellen, Korrespondenzbanken oder sonstigen Dritten anvertrauen. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die an einer ausländischen Börse amtlich notiert sind oder an einem ausländischen Markt gehandelt werden, sowie für Werte, die zur Verwahrung im Rahmen eines ausländischen Clearingsystems zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die die Gesellschaft von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder der Gesellschaft bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Anlegers vorsehen kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile der Gesellschaft bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenenfalls entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich, aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die Tatsache der Übertragung von Werten des Gesellschaftsvermögens auf Dritte entsprechend den geschilderten Grundsätzen nicht berührt. Sowohl die Verwahrstelle als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Verwahrstellenbestellung jederzeit im Einklang mit dem Verwahrstellenvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF und mit Zustimmung der Aktionäre eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen; bis zur Bestellung einer neuen Verwahrstelle wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Die Verwahrstelle ist ferner zur Zahlstelle für die Gesellschaft ernannt worden, mit der Verpflichtung zur Auszahlung eventueller Ausschüttungen sowie des Rücknahmepreises auf zurückgegebene Aktien und sonstigen Zahlungen.

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Hauptzahlstellenfunktionen. gemäß den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement datierend auf 20. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft und RBC (das „Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement“). Die Verwahrstelle RBC ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Registernummer X.X.X. Xxxxxxxxxx X-00000 Nummer B-47192 eingetragen und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" gegründet. Die Verwahrstelle RBC besitzt eine Banklizenz nach gemäß den Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, Finanzsektor und ist spezialisiert auf VerwahrstellenführungVerwahrstellenführung-, Fondsbuchhaltung und verwandte Dienstleistungen. Zum 31. Oktober 2016 Oktober2016 betrugen die Eigenmittel EUR1,059,950,131,-EUR 1,059,950,131,-. Die Verwahrstelle wurde von der Gesellschaft ermächtigt ihre Verwahrungspflichten (i) bezüglich anderer Vermögenswerte an Beauftragte und (ii) in Bezug auf Finanzinstrumente an Unterverwahrstellen zu delegieren und bei diesen Unterverwahrstellen Konten zu eröffnen. Auf Nachfrage ist eine aktuelle Beschreibung der von der Verwahrstelle delegierten Verwahrungspflichten sowie eine aktuelle Liste aller Beauftragten und Unterverwahrstellen bei der Verwahrstelle oder unter folgendem Link erhältlich: In Ausübung ihrer Pflichten gemäß der den rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement soll die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im alleinigen Interesse der Gesellschaft handeln. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, der Satzung und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent AgreementVerwahrstellenvertrag. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Des Weiteren nimmt sie besondere Überwachungsaufgaben wahr. Sie handelt im Interesse der Aktionäre. Die Verwahrstelle wird aufgrund ihrer Überwachungspflichten: • sicherstellen, dass der im Namen der Gesellschaft ausgeführte Verkauf, die Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und die Annullierung von Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft durchgeführt wird; • sicherstellen, dass die Berechnung des Wertes der Aktien gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erfolgt; • den Weisungen der Gesellschaft handelnd im Namen der Gesellschaft Folge leisten, es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen oder die Satzung der Gesellschaft; • sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Gesellschaft überwiesen wird; • sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen oder der Satzung der Gesellschaft verwendet werden. Die Verwahrstelle wird ebenfalls sicherstellen, dass die Cashflows ordnungsgemäß entsprechend der rechtlichen Bestimmungen und dem Depositary Bank and Principal Paying Agent Agreement überwacht werden. Durch die Benennung der Verwahrstelle und/oder der Unterverwahrer können potentielle potenzielle Interessenkonflikte, welche im Abschnitt „Risikohinweise“ eines jeden Teilfonds näher beschrieben werden, bestehen. Die Verwahrstelle kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise Wertpapiersammelstellen, Korrespondenzbanken oder sonstigen Dritten anvertrauen. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die an einer ausländischen Börse amtlich notiert sind oder an einem ausländischen Markt gehandelt werden, sowie für Werte, die zur Verwahrung im Rahmen eines ausländischen Clearingsystems zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die die Gesellschaft von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder der Gesellschaft bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Anlegers der Aktionäre vorsehen kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile Aktien der Gesellschaft bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenenfalls entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich, aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die Tatsache der Übertragung von Werten des Gesellschaftsvermögens auf Dritte entsprechend den geschilderten Grundsätzen nicht berührt. Sowohl die Verwahrstelle als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Verwahrstellenbestellung jederzeit im Einklang mit dem Verwahrstellenvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF und mit Zustimmung der Aktionäre eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen; bis zur Bestellung einer neuen Verwahrstelle wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Die Verwahrstelle ist ferner zur Zahlstelle für die Gesellschaft ernannt worden, mit der Verpflichtung zur Auszahlung eventueller Ausschüttungen sowie des Rücknahmepreises auf zurückgegebene Aktien und sonstigen Zahlungen.

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