Common use of Haus- und Grundbesitzer Clause in Contracts

Haus- und Grundbesitzer. Als gewerblich gelten überwiegend und ausschließlich gewerblich/betrieblich genutzte Objekte. Hierzu gilt Ziffer 7.10 AHB. Zusätzlich gelten für Umweltschäden die Besonderen Bedingungen und Risikobe- schreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Basis- versicherung) (A 124 – Stand 02/14). Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder sei- nen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ver- wendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtan- sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dien- stunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Ange- hörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Perso- nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögens- schäden) beträgt das Vierfache dieser Einheitsdeckungssumme. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungslei- stung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Haus- und Grundbesitzer. Als gewerblich gelten überwiegend und ausschließlich gewerblich/betrieblich genutzte Objekte. Hierzu gilt Ziffer 7.10 AHB. Zusätzlich gelten für Umweltschäden die Besonderen Bedingungen und Risikobe- schreibungen Risiko- beschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Basis- versicherungUmwelthaftpflicht- Basisversicherung) (A 124 – Stand 02/14). Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder sei- nen seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ver- wendung Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö- gensschädenVermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) AnwendungAnwen- dung. (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der VerwaltungVerwal- tung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtan- sprüche Haft- pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dien- stunfälle Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Ange- hörigen Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Perso- nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögens- schäden) beträgt das Vierfache dieser Einheitsdeckungssumme. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachter- kosten Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungslei- stung Entschädi- gungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme überstei- genübersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung