Common use of Heilbehandlungskosten im Ausland Clause in Contracts

Heilbehandlungskosten im Ausland. Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles während einer Reise erstattet der Versicherer die im Ausland entstandenen Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbe- handlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige 1. ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie Schwangerschaftsabbrüche; 2. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfül- lungen in nicht dentin-adhäsiver Ausführung, provisorische Zahnersatzleistung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz; 3. stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, un- ter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt; 4. von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder Osteopathen verordnete a. Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kos- metische Präparate); b. Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; x. Xxxxxxxx, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise; x. Xxxxxxxxxxx in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorüberge- henden Versorgung für die Dauer der versicherten Reise. Der Versicherer erstattet die Mietgebühr dieser Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kaufpreis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstat- tet der Versicherer nicht.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Heilbehandlungskosten im Ausland. Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles während einer Reise erstattet der Versicherer Im Versicherungsfall erstatten wir Ihnen die im Ausland entstandenen Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbe- handlung Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige 1. a) ärztliche ambulante BehandlungenBehandlungen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufener, Schwangerschaftsbehandlungmedizinisch notwendiger Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindung Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbrüche;. 2. b) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfül- lungen Zahnfüllungen in nicht dentin-adhäsiver Ausführung, provisorische Zahnersatzleistung einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz;, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden. 3. c) unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, un- ter unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten Krankengeschichten führt;. Die Kosten sind auf 300.000,– EUR je Versicherungsfall begrenzt. 4. von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder Osteopathen verordnete a. d) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel Verbandsmittel (als Medikamente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kos- metische kosmetische Präparate);. b. e) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;. x. Xxxxxxxxf) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise;Krankengymnastik. x. Xxxxxxxxxxx g) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen. h) Röntgendiagnostiken. i) unaufschiebbare Operationen. j) Krankentransporte zur stationären Behandlung in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorüberge- henden Versorgung für das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Dauer der versicherten Reise. Der Versicherer erstattet die Mietgebühr dieser Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kaufpreis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstat- tet der Versicherer nichtUnterkunft.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Den Hotel Storno & Reiseschutz

Heilbehandlungskosten im Ausland. Bei Eintritt einer Krankheit oder Die HanseMerkur erstattet nach Abzug eines Unfalles während einer Reise erstattet der Versicherer Selbstbehaltes von 50,– EUR je Versicherungsfall, die im Ausland entstandenen entstanden Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer Heilbehandlungversicherten Person. 1. Als Heilbe- handlung Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten gelten: a) ärztliche Behandlungen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige 1. ambulante Behandlungennotwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbrüche; 2. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfül- lungen in b) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht dentin-adhäsiver Ausführung, provisorische Zahnersatzleistung - auch wenn sie ärztlich verordnet sind - Nähr- und Stärkungsmittel sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatzkosmetische Präparate); 3. c) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; d) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik; e) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen; f) Röntgendiagnostik; g) unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, un- ter unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten Krankengeschichten führt. h) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft; 4. von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder Osteopathen verordnete a. Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kos- metische Präparate)i) unaufschiebbare Operationen; b. Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; x. Xxxxxxxx, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise; x. Xxxxxxxxxxx j) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorüberge- henden Versorgung für die Dauer der versicherten Reise. Der Versicherer erstattet die Mietgebühr dieser Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich istsowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, wird der Kaufpreis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstat- tet der Versicherer nichtsofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden.

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Samples: Reiseversicherung