Vermögensfolgeschäden Musterklauseln

Vermögensfolgeschäden. Schäden, die durch Ihre vorsätzliche Herbeifüh- rung des Versicherungsfalles entstehen. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig her- beigeführt, dann können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Vermögensfolgeschäden. 5 Selbstbehalt (sofern nichts anderes vereinbart) § 6 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des versicherten Schadenfalles 1. bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten; 2. bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und, entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen; 3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokostenrechnung im Original nachzuweisen sowie a) bei unerwarteter schwerer Erkrankung, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärzt- liche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise, e) bei Wiederholungsprüfungen, Schulwechsel durch ent- sprechende Bescheinigungen der Schule/ Universität/ Fachhochschule/College, f) bei einer betriebsbedingten Kündigung oder der Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit, g) bei Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst durch entsprechende Bescheinigungen von staat- lichen Stellen, h) bei der Nichtbenutzung/Stornierung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Stornierungs- oder Umbuchungszeitpunkt nachzuweisen. i) bei Kurzarbeit gemäß Teil A § 2 Punkt 2, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/ Rechnung ausgewiesen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Beschlusses und die Dauer der Kurzarbeit, sowie über das Maß der Verminderung des Vergütungsanspruchs als Nachweis einzureichen; j) bei Inanspruchnahme der Reisegarantie gemäß Teil A § 2 Punkt 3, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, die Teilnahme an der Reise, die unerwartete betriebsbedingte Kündigung sowie die Erbringung der Restzahlung durch geeignete Nachweise zu belegen; k) bei unerwartetem Ausfall einer Urlaubsver...
Vermögensfolgeschäden. Vermietungen zwischen Verwandten mit einem Verwandtschaftsgrad vom ersten bis zum vierten Grad untereinander
Vermögensfolgeschäden 

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  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.