Heilbehandlungskosten im Ausland. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige 2.1.1 ärztliche ambulante Behandlungen 2.1.2 schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden; 2.1.3 ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); 2.1.4 ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; 2.1.5 ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik; 2.1.6 Die Mietgebühr für medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf Grund eines eingetretenen Versicherungsfalls erforderlich werden. Die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel werden erstattet, sofern eine leihweise Überlassung nicht möglich ist oder die Mietgebühr die Anschaffungskosten übersteigt. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähig; 2.1.7 Röntgendiagnostik; 2.1.8 unaufschiebbare Operationen; 2.1.9 unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt; 2.1.10 medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen; 2.1.11 ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach Ablauf der Wartezeit; 2.1.12 ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen.
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Heilbehandlungskosten im Ausland. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige
2.1.1 ärztliche ambulante Behandlungen, einschließlich durch Beschwerden hervorge- rufener, medizinisch notwendiger Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch;
2.1.2 schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen Zahnfüllun- gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden;
2.1.3 ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate);
2.1.4 ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;
2.1.5 ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und KrankengymnastikKran- kengymnastik;
2.1.6 Die Mietgebühr für medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf Grund die infolge eines eingetretenen Versicherungsfalls erforderlich werden. Die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel Unfalles erstmals notwendig werden erstattet, sofern eine leihweise Überlassung nicht möglich ist oder und die Mietgebühr die Anschaffungskosten übersteigt. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähigder Behandlung der Unfallfolgen dienen;
2.1.7 Röntgendiagnostik;
2.1.8 unaufschiebbare Operationen;
2.1.9 unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische diag- nostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt;
2.1.10 medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen;
2.1.11 ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach Ablauf der Wartezeit;
2.1.12 2.1.11 ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen.
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Heilbehandlungskosten im Ausland. Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls während einer Reise er statten wir die im Ausland entstandenen Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige
2.1.1 1.1.1 ärztliche ambulante BehandlungenBehandlungen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufener, medizinisch notwendiger Schwangerschaftsbehand lung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Früh geburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwen digem Schwangerschaftsabbruch;
2.1.2 1.1.2 schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem vor handenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden;
2.1.3 1.1.3 ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel Verbandsmittel (als Medikamente Medika mente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- Nähr und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate);
2.1.4 1.1.4 ärztlich verordnete Strahlen-Strahlen, Licht- Licht und sonstige physikalische BehandlungenBehand lungen;
2.1.5 1.1.5 ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik;
2.1.6 Die Mietgebühr für medizinisch notwendige und 1.1.6 ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf Grund die infolge eines eingetretenen Versicherungsfalls erforderlich werden. Die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel Unfalls erstmals not wendig werden erstattet, sofern eine leihweise Überlassung nicht möglich ist oder und die Mietgebühr die Anschaffungskosten übersteigt. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähigder Behandlung der Unfallfolgen dienen;
2.1.7 1.1.7 Röntgendiagnostik;
2.1.8 1.1.8 unaufschiebbare Operationen;
2.1.9 1.1.9 unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung Ein richtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus Kranken haus anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten Möglich keiten verfügt und Krankenakten führt;
2.1.10 medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen;
2.1.11 ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach Ablauf der Wartezeit;
2.1.12 ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen.
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