Hilfeplanung Musterklauseln

Hilfeplanung. Der Wille des Betroffenen steht im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung. Es gibt eine kooperative Hilfeplanung, in der der Wille der Betroffenen und die (persönlichen, Umfeld- und Sozialraum-) Ressourcen herausgearbeitet werden. Es soll ein Einvernehmen zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und Leis- tungsträger erzielt werden. Der Hilfebedarf wird ausschließlich nach fachlichen und nicht nach finanziellen Erwägun- gen festgestellt. Die passende Hilfe zur Teilhabe muss zum richtigen Zeitpunkt erbracht werden.
Hilfeplanung. Die Prozeßqualität spiegelt sich umfassend in der Hilfeplanung und im Hilfeplan wider. Die Jugen- dämter tragen Verantwortung für den Hilfeplan. Auf der Grundlage der Einschätzungen von Jugendamt und Einrichtung erfolgt im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung des Hilfeplans und bei durch- gehender Betroffenenbeteiligung grundsätzlich die gemeinsame Bewertung des Erreichten, die Analy- se der getroffenen Maßnahmen und die Festsetzung neuer Ziele. Der Hilfeplan ist schriftlich zu doku- mentieren. In diesem Prozeß sind nachfolgend genannte Gestaltungselemente von besonderer Bedeutung: Aufnahme, Wechsel und Beendigung der Hilfe.
Hilfeplanung. Das Sachgebiet Eingliederungshilfe prüft jährlich, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist. Der Soziale Dienst überprüft die Notwendigkeit vor Beginn der Hilfe und anschließend in halbjährlichen Abständen. Es wird ein Hilfeplan (§36 SGBVIII) bzw. ein Gesamtplanverfahren (§117 SGBIX) durchge- führt. Schule, Eltern und Leistungserbringer werden am Hilfeplan (§36 SGBVIII), bzw. auf Wunsch des Leistungsberechtigten, am Gesamtplanverfahren beteiligt. Zur Vorbereitung des Hilfeplanverfahrens / Gesamtplanverfahrens erstellt der Leistungser- bringer eine Kurzdokumentation.
Hilfeplanung. Für die Ermittlung des Hilfebedarfs wird das Gesamtplanverfahren gemäß dem Leitfaden der bayerischen Bezirke zum Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII in seiner aktuellen Fassung angewendet. Die Einrichtung wirkt an der Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans mit. Die Systematik des bayerischen Gesamtplanverfahrens und der Inhalt des individuellen Gesamtplans bilden die Grundlage für die individuelle Hilfeplanung für die Leistungsberechtigten in der Einrichtung. Die sich regelmäßig wiederholende Fortschreibung der Hilfepläne geschieht unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten und seinen natürlichen und/oder professionellen Bezugspersonen. Dabei werden neben der medizinischen Diagnose die individuellen Ressourcen hinsichtlich der lebenspraktischen, sozialen, emotionalen, kognitiven und sensitiven Kompetenzen berücksichtigt.
Hilfeplanung. Hilfeplangespräche nach § 36 KJHG unter Einbeziehung des jungen Menschen finden möglichst in der Einrichtung oder beim zuständigen Jugendamt statt. Die an der Durchführung der Hilfe beteiligten externen Fachkräfte sollen in die Hilfeplanung in geeigneter Weise einbezogen werden. Individuelle Sonderleistungen, die sich aus einem besonderen Bedarf der Eingliederungshilfen bzw. dem Hilfebedarf ergeben, sind Gegenstand der Hilfeplanung. Die Einrichtung dokumentiert den Verlauf der Maßnahmen in einer einzelfallbezogenen Aktenführung und einem EDV-gestützten einzelfallbezogenen Informationssystem. Als Mindeststandard für die Vorbereitung der Hilfeplanung wird in der Regel 10 Tage vor dem Termin eine Tischvorlage der Einrichtung an den Jugendhilfeträger versandt. Unter Einbeziehung der Therapiemöglichkeiten/lernpädagogischen Angeboten bzw. allen am Hilfeprozess Beteiligten, findet innerhalb der Hilfeplanung eine intensive Auseinandersetzung mit dem Jugendlichen statt und berücksichtigt dabei alle Lebensbereiche.
Hilfeplanung. Die Hilfeplanung ist das zentrale Beteiligungs- und Steuerungsinstrument in den Ein- zelfällen. Sie ist deshalb auch wichtiger Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. ⮚ verbindliche Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten während des gesam- ten Hilfeverlaufs durch eine beteiligungsfördernde Grundhaltung der Fachkräfte ⮚ verbindliche Zielvereinbarungen vor bzw. zum Beginn der Hilfe, die gemeinsam von allen Beteiligten getroffen werden ⮚ multiperspektivische Einschätzungen zum Grad der Zielerreichung im laufenden Hilfeprozess2 und zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe3 ⮚ AdressatInneneinschätzungen am Hilfeende, die Arbeit des öffentlichen und der freien Xxxxxx betreffend4 ⮚ Evaluation aller Hilfeverläufe in puncto Zielerreichung und anhand der Ergebnisse der AdressatInneneinschätzungen; Verknüpfung dieser Ergebnisse mit der Ent- geltvereinbarung ⮚ einheitliche, verbindlich anzuwendende Dokumente, die allen MitarbeiterInnen beim öffentlichen und den freien Trägern bekannt sind. ⮚ bei Hilfen, die nicht regulär im Rahmen eines Abschlusshilfeplangesprächs been- det werden und bei denen die vorgenannten Dokumente folglich nicht angewandt werden können, wird der Erhebungsbogen „abgebrochene Hilfen“ ausgefüllt und an die Jugendhilfeplanung weitergeleitet.5
Hilfeplanung. Die zentrale Bedeutung der Hilfeplanung wurde in der Leistungsvereinbarung bereits ausführlich dargestellt, sie ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Hilfe- plangesprächen soll der Hilfeprozess regelmäßig mehrperspektivisch reflektiert wer- den.

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  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx-Xxxxxx Telefon: 0000 000 0000, Fax: 0000 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.