Hintergrundinformationen Musterklauseln

Hintergrundinformationen. Beim Bundesgerichtshof in New York (New York Federal Court) ist eine Sammelklage im Namen einer Gruppe mutmaßlicher Kläger gegen BPLC und BCI und andere eingegangen. Gegenstand der Klagen ist die Behauptung, die Beklagten hätten durch die Mitwirkung an einem System, durch das Hochfrequenzhandelsfirmen Informationsvorschübe und andere Begünstigungen erhalten hätten und somit in der Lage gewesen sein sollen, die US-Wertpapiermärkte zum Nachteil der Kläger zu manipulieren, gegen Bundesvorschriften zum Wertpapiergesetz verstoßen. Diese Klagen wurden zusammengefasst, und BPLC hat die Abweisung dieser Klage beantragt. Im Juni 2014 reichte die NYAG beim Obersten Gerichtshof des Bundesstaates New York (Supreme Court of the State of New York (NY Supreme Court)) eine Klage (die "NYAG Klage") gegen BPLC und BCI ein, in deren Rahmen sie unter anderem den Vorwurf erhob, dass BPLC und BCI an Betrugsfällen und irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit LX Liquidity Cross, dem SEC-registrierten AHS der Gruppe, beteiligt waren. Im Juli 2014 haben BPLC und BCI einen Antrag auf Klageabweisung eingereicht. BPLC und BCI wurden ebenfalls in einer Sammelklage eines institutionellen Investors und Klienten erwähnt. Die kalifornischem Recht unterliegende Klage beinhaltet ähnliche Beschuldigungen wie die Ursprünglichen Klage, und wurde daher mit der am Bundesgerichtshof in New York (New York Federal Court) eingereichten Klage zusammengefasst. Im Anschluss an die Einreichung der NYAG Klage wurden BPLC und BCI, wie auch deren gegenwärtige und einige ehemalige CEOs und CFOs sowie ein im elektronischen Aktienhandel beschäftigter Mitarbeiter, in einer Aktionärs-Sammelklage erwähnt. Hintergrund dieser Klage ist der Verlust, den Investoren aufgrund der Wertminderung ihres Investments in Barclays American Depository Receipts infolge der Anschuldigungen der NYAG Klage erlitten haben. BPLC und BCI haben einen Antrag auf Klageabweisung eingereicht, dem das Gericht zu einem Teil stattgegeben, den es zum anderen Teil jedoch zurückgewiesen hat. Es ist möglich, dass in Zukunft weitere Klagen im Zusammenhang mit diesen oder vergleichbaren Verfahren gegen BPLC und/oder verbundene Unternehmen von BPLC angestrengt werden. Im Februar 2015 hat der NYAG eine abgeänderte Klage eingereicht; in der Folge hat der NY Supreme Court den Antrag von BPLC und BCI auf Abweisung der NYAG-Klage teilweise stattgegeben und ihn teilweise zurückgewiesen. Das Verfahren in dieser Angelegenheit dauert an. In den Klagen wer...
Hintergrundinformationen. Eine Reihe von Privat- und Geschäftskunden in verschiedenen Ländern haben Zivilklagen gegen die Gruppe und andere Banken im Zusammenhang mit Manipulationen des LIBOR und/oder anderer Bezugswerte angedroht oder anhängig gemacht. Diese Klagen wurden zwar in mehreren Fällen abgewiesen und in einem Fall wurde vorbehaltlich der endgültigen Stellungnahme des Gerichts ein Vergleich erzielt, in anderen wiederum sind sie weiterhin anhängig, wobei ihre letztendlichen Auswirkungen noch nicht absehbar sind. Die Mehrzahl der in verschiedenen US-Jurisdiktionen angestrengten USD-LIBOR-Klagen werden für vorprozessuale Zwecke vor einem Einzelrichter (single judge) des SDNY (multi disctrict litigation court (MDL- Gericht)) gemeinsam verhandelt. In den im Wesentlichen vergleichbaren Klageschriften wurde u. a. der Vorwurf erhoben, die Bank und die anderen Banken hätten, sowohl einzeln als auch kollektiv, gegen Bestimmungen des U.S. Sherman Antitrust Act, des CEA, des U.S. Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO) sowie verschiedene einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen, indem sie USD-LIBOR-Sätze manipulierten. In den Klagen wird Schadensersatz in unbestimmter Höhe gefordert, ausgenommen in fünf Klagen, in denen die Kläger von allen Beklagten, einschließlich der Bank, Schadensersatz in Höhe von zusammen mehr als USD 1,25 Mrd., zuzüglich Strafschadensersatz, fordern. In einigen der Klagen wird zudem Schadensersatz in dreifacher Höhe (trebling of damages) nach Maßgabe der Bestimmungen des U.S. Xxxxxxx Antitrust Act und des RICO gefordert. Die vorgelegten Sammelklagen sollen (u. a.) im Namen von Klägern anhängig gemacht werden, die (i) USD- LIBOR-bezogene OTC-Geschäfte getätigt (OTC-Gruppe), (ii) USD-LIBOR-bezogene Finanzinstrumente an einer Börse erworben (Börsengeschäft-Gruppe), (iii) USD-LIBOR-bezogene Schuldtitel erworben (Schuldtitel- Gruppe), (iv) auf USD-LIBOR-bezogene variabel verzinsliche Hypotheken (Hauseigentümer-Gruppe) erworben oder (v) auf USD-LIBOR-bezogene Darlehen (Darlehensgeber-Gruppe) vergeben haben. Im August 2012 hat das MDL-Gericht alle neu vorgelegten Sammelklagen und Einzelklagen ausgesetzt (Ausgesetzte Klagen), sodass das MDL-Gericht die anhängigen Anträge in drei Hauptsammelklagen (Hauptsammelklagen) und drei Haupteinzelklagen (Haupteinzelklagen) einteilen konnte. Im Xxxx 2013 erging eine Entscheidung des MDL-Gerichts, in der die Mehrzahl der gegen die Bank sowie gegen die anderen beklagten Panel-Banken gerichteten Hauptsammelkla...
Hintergrundinformationen. Um die verwendeten Begriffe einordnen zu können, ist es notwendig, sowohl „Netzwerk“ als auch „Kooperation“ zu definieren. Wir greifen dazu auf Begriffsbestimmungen der Hamburger Sozialbehörde zurück:
Hintergrundinformationen. Die FCA hat Ermittlungen hinsichtlich bestimmter Verträge durchgeführt, darunter zwei zwischen der Bank und der Qatar Holding LLC (Qatar Holding) im Juni beziehungsweise Oktober 2008 geschlossene Beratungsverträge, sowie hinsichtlich der Frage, ob diese in Zusammenhang mit den Kapitalbeschaffungen von BPLC im Juni und im November 2008 gestanden haben könnten. Die FCA hat im September 2013 Warnhinweise (Warnhinweise) gegen BPLC und die Bank erteilt. Das Bestehen des im Juni 2008 geschlossenen Beratungsvertrags wurde in den Bekanntmachungen oder öffentlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den Kapitalbeschaffungen im Juni und November 2008 offengelegt, der Abschluss des Beratungsvertrags im Oktober 2008 und die unter beiden Verträgen zu zahlenden Honorare, die sich insgesamt auf GBP 322 Mio., zahlbar über einen Zeitraum von fünf Jahren, belaufen, jedoch nicht. In den Warnhinweisen ist zwar berücksichtigt, dass BPLC und die Bank damals davon ausgingen, dass
Hintergrundinformationen. Im Oktober 2012 erließ die FERC eine Anordnung zur Abgabe einer Stellungnahme nebst Bescheid über Strafvorschläge (eine sog. Order to Show Cause and Notice of Proposed Penalties (die "Order and Notice")) gegen die Bank und vier ihrer ehemaligen Händler im Zusammenhang mit deren Stromhandel im Westen der USA. In der Order and Notice machte die FERC geltend, die Bank und ihre ehemaligen Händler hätten gegen die Anti-Manipulationsbestimmungen der FERC, die sog. Anti-Manipulation Rule, verstoßen, indem sie in der Zeit von November 2006 bis Dezember 2008 die Strommärkte in Kalifornien und Umgebung manipulierten, und schlug die Zahlung zivilrechtlicher Strafen sowie die Herausgabe entstandener Gewinne durch die Bank vor. Im Juli 2013 erließ die FERC einen Bescheid über die Festsetzung zivilrechtlicher Strafen (Order Assessing Civil Penalties), in dem sie eine zivilrechtliche Strafe in Höhe von USD 435 Mio. gegen die Bank festsetzte und an sie die Anordnung erließ, zusätzlich ihr entstandene Gewinne in Höhe von USD 34,9 Mio., zuzüglich Zinsen, herauszugeben (wobei die beiden Beträge jeweils mit den in der Order and Notice angegebenen Beträgen übereinstimmen). Im Oktober 2013 reichte die FERC zur Beitreibung der Strafe und des herauszugebenden Gewinns eine Zivilklage gegen die Bank und ihre ehemaligen Händler beim Bezirksgericht von Kalifornien ein. In der im Rahmen der Zivilklage eingereichten Klageschrift wiederholt die FERC ihre zuvor in der Order and Notice vom Oktober 2012 und der Order Assessing Civil Penalties vom Juli 2013 erhobenen Anschuldigungen. Im September 2013 wandte sich die für Strafsachen zuständige Abteilung des Attorney's Office im SDNY an die Bank und teilte mit, dass sie den in den FERC-Ermittlungen gegenständlichen Sachverhalt ebenfalls prüfe. Im Dezember 2013 haben die Bank und ihre ehemaligen Händler Xxxxxx auf Abweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit oder – hilfsweise – Verweisung der Klage an das SDNY sowie Antrag auf Abweisung der Klage aufgrund ungenügender Klageerhebung gestellt. Im Mai 2015 hat der US District Court in Kalifornien den Antrag der Bank und ihrer ehemaligen Händler auf Abweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, hilfsweise auf Verweisung der Klage an den SDNY, sowie den Antrag auf Klageabweisung wegen mangelnder Substantiierung des Klageanspruchs zurückgewiesen. Im Juni 2015 hat die Merced Irrigation District, ein kalifornischer Energiedienstleister, vor dem US District Court für den ...
Hintergrundinformationen. Zu den verschiedenen Behörden, die Ermittlungen zu den Einreichungen der Bank und anderer Finanzinstitute an die für die Festlegung und Zusammenstellung verschiedener finanzieller Bezugswerte (z. B. den London Interbank Offered Rate (LIBOR) und den Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR)) zuständigen Gremien sowie im Zusammenhang mit Versuchen, bestimmte Wechselkurse zu manipulieren, eröffnen, gehören unter anderen die FCA, die US-Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)), die SEC, die Abteilung für Betrugsbekämpfung des US-Justizministeriums (U.S. Department of Justice Fraud Section (DOJ-FS)), dessen Antitrust Division (DOJ-AD), die Europäische Kommission (Kommission), die SFO, die Zentralbank und Finanzaufsichtsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore), die japanische Finanzdienstleistungsbehörde (Japan Financial Services Agency), der Verwaltungsrat zur Verteidigung der Wirtschaft in Brasilien (Administrative Council for Economic Defence), die Wettbewerbskommission von Südafrika (South African Competition Commission), die Staatsanwaltschaft in Trani, Italien, sowie die Generalanwaltschaften verschiedener US-Bundesstaaten. Im Juni 2012 gab die Bank bekannt, dass sie mit der Financial Services Authority (FSA) (als der Vorgängerbehörde der FCA), der CFTC und der DOJ-FS jeweils einen Vergleich bezüglich deren Ermittlungen zu bestimmten Abgaben von Referenzzinssätzen geschlossen hat; dabei hat sich die Bank zur Zahlung einer Strafe in Höhe von insgesamt GBP 290 Mio. verpflichtet, die als Betriebsaufwand für 2012 verbucht wurde. Der Vergleichsschluss erfolgte jeweils auf Grundlage eines sog. Settlement Agreement mit der FSA, einer sog. Settlement Order (Anordnung der CFTC hinsichtlich des Vergleichs (CFTC LIBOR Order)) und eines Non- Prosecution Agreement (Vereinbarung über den Verzicht auf Strafverfolgung (NPA)) mit der DOJ-FS. Ferner wurde der Bank von der DOJ-AD ein bedingter Strafnachlass im Rahmen von Kronzeugenregelungen (conditional leniency) im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen US-Kartellrecht bei Finanzinstrumenten mit EURIBOR als Referenzzinssatz zugestanden. Die NPA und die CFTC LIBOR Order werden im Folgenden kurz zusammengefasst. Der vollständige Text der CFTC LIBOR Order und der NPA kann auf den jeweiligen Websites von CFTC und DOJ abgerufen werden. Die Bedingungen des Settlement Agreements mit der FSA sind vertraulich, die diesbezügliche Final Notice der FSA in Bezug auf LIB...
Hintergrundinformationen. Die Kläger machen Ansprüche gemäß dem Securities Act of 1933 geltend, wobei der Vorwurf erhoben wird, die Angebotsdokumente für das Angebot aus dem April 2008 hätten Unrichtigkeiten und Auslassungen (unter anderem) in Bezug auf das Portfolio der Bank aus hypothekenbezogenen Wertpapieren (darunter US-subprime- bezogene Positionen), die Risikopositionen der Bank im Hypotheken- und Kreditmarkt und die Finanzlage der Bank aufgewiesen. Die Kläger haben die Höhe ihres ersuchten Schadensersatzes nicht spezifiziert. Im Juni 2014 wies das SDNY den Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klagen zurück. Der Prozess befindet sich im Stadium der Beweisaufnahme. Es ist derzeit nicht praktikabel, eine Schätzung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der beschriebenen Klagen auf die Gruppe abzugeben oder einzuschätzen, wie sie sich gegebenenfalls auf die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit, die Cashflows oder die Finanzlage der Gruppe in einem bestimmten Zeitraum auswirken könnten. BDC Finance L.L.C. (BDC) reichte beim NY Supreme Court eine Klage gegen die Bank ein, in deren Rahmen BDC die Verletzung eines Vertrags im Zusammenhang mit einem Portfolio aus Total Return Swap- Transaktionen, für die ein ISDA-Rahmenvertrag galt, bezogen (zusammen der "Vertrag"). Zwar erging in der Sache eine Entscheidung zu Ungunsten der Bank, doch das Berufungsgericht des Bundesstaates New York (New York Court of Appeals) hat dieses Urteil aufgehoben. Außerdem reichten Parteien, die BDC nahe stehen, im Zusammenhang mit dem Verhalten der Bank bezüglich des Vertrages Klage gegen die Bank und BCI beim Gericht des Staates Connecticut ein.
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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.