Hinweise zu Überdachungen Musterklauseln

Hinweise zu Überdachungen. Wind: Die Überdachung muss immer mit Sicherheitsstiften befestigt sein. Bei geschlossenem Zustand (nicht verschoben) müssen auch die Türen ge- schlossen sein. Die Überdachung darf nicht längere Zeit unbeaufsichtigt of- fen bleiben, da die Überdachung durch die geänderte aerodynamische Cha- rakteristik viel empfindlicher auf Windeinflüsse reagiert. Es wird darauf hin- gewiesen, dass wegen der Konstruktionsart – Leichtmetallgerüst, große und federkräftige Öffnungsflächen - eine Schwimmbadüberdachung leichter be- schädigt werden kann, als dies bei herkömmlichen Gebäudekonstruktionen der Fall ist. Es wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzu- schließen. Winter: Schwimmbadüberdachungen sind nicht winterfest und müssen bei starkem Schneefall unverzüglich von Schnee geräumt oder abgetaut wer- den. Die Überdachung kann jedoch im Winter durch Beheizung schneefrei gehalten werden. Eine automatische Abtauung erfolgt erst ab +12° C Innen- temperatur. Andernfalls ist die Überdachung gegen Schneelast zu schützen. Die maximale Belastung beträgt 27 kg/m². (Beispiel: 10 cm xxxxxx Xxxxxx entsprechen ca. 100 kg). Bei höherer Schneelast ist die Überdachung zu ent- lasten. Ein Betreten der Überdachung ist in jedem Fall unzulässig. Falls der Besitzer die Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen verabsäumt und in Folge dessen einen Schaden erleidet, so besteht keinerlei Haftung des Lieferanten. Verschieben der Überdachung: Die Befestigungsstifte müssen entfernt wer- den. Eine abnehmbare Wand muss vorher ausgehängt werden. Die Schie- nen sind von Laub, Kies, etc. zu säubern, sodass die Rollen frei beweglich laufen können. Wenn Schienen oder Rollen klemmen, niemals mit Gewalt vorgehen. Bei größeren Spannweiten muss beidseitig geschoben werden. Die Überdachung darf nur in funktionsfähigem Zustand benutzt bzw. betä- tigt werden, wobei obige Instruktionen zu befolgen sind. Für Schäden aus nicht bestimmungs- und unsachgemäßem Gebrauch wird nicht gehaftet. Aluminium und Polycarbonat dürfen nur mit geeigneten Reinigungsmitteln gereinigt werden. Behördliche Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten sind durch den Ver- tragspartner wahrzunehmen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.